JudikaturOGH

RS0013350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1978

Gewiß kann ein Miteigentümer durch übermäßige Belastung seines Anteiles letztlich die Durchführung der Zivilteilung nach § 352 EO im Ergebnis vereiteln, doch ist eine solche Vorgangsweise eines Miteigentümers ohne Rücksicht darauf, ob auf seinem Anteil eine Rangordnungsanmerkung besteht oder nicht, nicht zu verhindern. Es kann daher nur im Rahmen des Exekutionsverfahrens nach § 352 EO auf eine allenfalls nötige "Depurierung" eines Anteiles eines Miteigentümers hingewirkt werden.

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