RS0002216 – OGH Rechtssatz
Auch bei einer im dritten Abschnitt des 1. Teiles der EO geregelten Vollstreckung bildet die Entscheidung über die Exekutionskosten eine Nebensache und wird von der in der Hauptsache ausgesprochenen Exekutionsbewilligung miteingeschlossen. Die Entscheidung, ob dem nach § 352 EO einschreitenden Gläubiger Exekutionskosten gebühren, kann daher nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden.