RS0004599 – OGH Rechtssatz
Für eine "Feststellung des Lastenstandes" durch Anführung der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage noch Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach § 352 EO auf die gemäß § 847 ABGB und § 277 AußStrG von der Versteigerung unberührt bleibenden Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist.