Art. 15
In Kraft bis 01. Januar 9000
Up-to-date
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
Rückverweise
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Art. 17 Einstellung der Versteigerung
…Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 2 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ …
Art. 16 Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde
…12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.…