RS0002267 – OGH Rechtssatz
Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des § 279 AußStrG auf das Verfahren nach § 352 EO ist insbesonders dann nicht möglich, wenn eine Bestimmung in den Versteigerungsbedingungen, was mit dem Erlös zu geschehen habe fehlt. Der Ersteher hat den Erlös nicht mehr nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen bei Gericht zu hinterlegen.