RS0004383 – OGH Rechtssatz
Der gemäß § 333 EO zu verwertende Anspruch auf Teilung einer beweglichen Sache ist mittels Teilungsklage geltend zu machen. Das auf Teilung lautende Urteil ist auch bei beweglichen Sachen gemäß § 352 EO zu vollstrecken. Die Bestimmungen der EO über den Betrag des geringsten Gebotes kommen daher bei der gerichtlichen Feilbietung der gemeinsamen Sache nicht in Betracht.