RS0004340 – OGH Rechtssatz
Während die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung durch § 352 EO unter Verweisung auf die §§ 373 bis 280 AußStrG ausdrücklich geregelt ist, findet sich in der Exekutionsordnung keine ausdrückliche Regelung der exekutiven Zivilteilung beweglicher Sachen. Dabei handelt es sich um eine planwidrige, also nicht gewollte Lücke. Dies führt zur Anwendung des die exekutive Versteigerung einer Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung regelnden § 352 EO auf die ähnliche exekutive Zivilteilung beweglicher Sachen.