§ 37 Freiwillige Feilbietung
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.
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