(1) Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die §§ 33 bis 36 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des §§ 9 Abs 1 Z 8, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 37 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung
(1) Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die §§ 33 bis 36 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Gru…
§ 44 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
…gemäß § 34 teilnehmen zu wollen; 3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37; oder 4. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43. (2) Auf die Abgabe einer Erklärung…