RS0004525 – OGH Rechtssatz
Ist die Teilungsklage im Grundbuch bereits angemerkt, so ist die Anmerkung der Zwangsversteigerung nach § 352 EO überflüssig. Daß im Grundbuch die Teilungsklage nur bei dem Anteil der verpflichteten Partei angemerkt ist, ist dabei unbeachtlich, weil sich das Schicksal einer Teilungsklage naturgemäß immer auf die ganze Liegenschaft auswirken muß.