JudikaturOGH

3Ob33/16y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO, über den Revisionsrekurs der R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2015, GZ 4 R 230/15w 22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 17. August 2015, GZ 244 E 80/15v 15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Akt vorerst dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs ON 27 vorzulegen und den Akt erst nach rechtskräftiger Erledigung dieses Rechtsmittelverfahrens dem Obersten Gerichtshof erneut mit dem Revisionsrekurs ON 29 vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 17. August 2015, ON 15, die Exekution von Amts wegen gemäß den §§ 101 iVm 137 Abs 3 EO ein und verwies den Betreibenden mit seinem Antrag auf Anberaumung eines Versteigerungstermins darauf (ON 15).

Dagegen erhob der Betreibende Rekurs (ON 16). Einem Antrag der Revisionsrekurswerberin ua auf Übermittlung des Rekurses an sie als grundbücherliche Hälfteeigentümerin (ON 19) kam das Rekursgericht nach, indem es die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses an ihren Vertreter mit einem Hinweis auf die Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach § 65 Abs 3 EO am 18. Dezember 2015 verfügte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs ON 16 Folge, behob den Beschluss ON 15 und trug dem Erstgericht die gesetzmäßige Verfahrensergänzung auf (ON 22).

Zu einem Zeitpunkt, als die Rekursentscheidung zwar noch nicht zugestellt, aber schon beim Erstgericht eingelangt war (24. Dezember 2015), brachte die Revisionsrekurswerberin eine Rekursbeantwortung zu ON 16 ein (29. Dezember 2015, ON 23), die das Erstgericht mit Beschluss vom 12. Jänner 2016 unter Hinweis auf § 65 Abs 3 EO zurückwies (ON 25).

Die Revisionsrekurswerberin erhob am 28. Jänner 2016 einen Rekurs gegen ON 25 (ON 27), über den bisher noch nicht entschieden wurde, sowie einen Revisionsrekurs gegen ON 22 (ON 29), der dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage erfolgte verfrüht, weil das Rekursverfahren wegen des noch unerledigten Rekurses ON 27 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Der Akt ist daher dem Erstgericht mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag zurückzustellen.

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