EABG
§ 10
Vorwort/Präambel
(Verfassungsbestimmung)(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.
(2) Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 8 und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt.
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 8 bis 11, des § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie des § 57, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVPG 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1.
Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015, der nationalen Energie- und Klimaziele sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 und des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
1. die Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts zu beschleunigen,
2. Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, auszuweisen und diese für zukünftige Projekte freizuhalten und
3. Vorgaben im Grundsatz für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche nur innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, zu regeln.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Agri-Solarenergieanlagen“ Solarenergieanlagen, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und die Strom- oder Wärmeproduktion ermöglichen und die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Vorliegen einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Strom- oder Wärmeproduktion als Sekundärnutzung;
b) gleichmäßige Verteilung der Module auf der Projektfläche, es sei denn, der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
c) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Projektfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
2. „Antragsteller“ jene Person, die den Antrag bei der Behörde stellt;
3. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert;
4.„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art. 15c in Verbindung mit Art. 15b Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und dementsprechend unter Berücksichtigung des integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans als besonders geeignet ausgewiesen wurde;
5.„Eisenbahn-Energieanlage“ eine Energieanlage, welche auch als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, anzusehen ist.
6.„elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;
7. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und sonstigem erneuerbaren Gas;
8. „Energieanlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas umgewandelt, Energie gespeichert oder transportiert wird sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen. Als Bestandteil der Energieanlage gelten auch vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen, Zu- und Ableitungen zur und von der Energieanlage, nicht jedoch deren Auswirkungen, sowie bei Nutzung von geothermischer Energie die dazugehörigen Prospektionen samt der dafür notwendigen Vorarbeiten und Anlagen;
9. „Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen“ eine Energieanlage oder eine Änderung einer Energieanlage, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann;
9a. „gebäudeintegrierte Energieanlage“ eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder elektrische Batterie, welche in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude oder eine Solarenergieanlage, welche auf oder an Hochwasserschutz- sowie Kläranlagen errichtet wird;
10. „Energiespeicheranlagen am selben Standort“ eine Kombination aus einer ortsfesten Energiespeicheranlage und einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die an denselben Netzanschlusspunkt (Übergabestelle) angeschlossen sind;
11. „Energiespeicherung“ die Verschiebung der endgültigen Nutzung von Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung von Energie in eine andere speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in die ursprüngliche Energieform oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
12. „erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ jene erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden.
13. „Fernwärme oder -kälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißen oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozessabwärme oder -kälte; die Fernwärme oder -kälte hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Anlagen auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und hat überwiegend zum Fremdverkauf verwendet zu werden;
14. „Gebäude“ eine oberirdische bauliche Anlage mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
15. „Grenzwerte“ die höchstzulässigen wirkungsbezogenen Emissions- oder Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind;
16. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan Widmungen oder Nutzungsarten wie Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
17. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche, die
a) landwirtschaftlich genutzt wird oder,
b) sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist.
18. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich ständig zur Verfügung steht;
19. „mitwirkende Behörde“ jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften
a) für die Genehmigung oder Überwachung der Energieanlage zuständig wäre, wenn für die Energieanlage nicht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
b) für die Überwachung der Energieanlage oder die Erlassung von zur Ausführung der Energieanlage (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig ist oder
c) an dem jeweiligen Verfahren zu beteiligen ist;
20. „Nachbarn“ jene Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Energieanlage gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Energieanlage aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
20a. „Neuerrichtung“ die erstmalige Errichtung einer Energieanlage, nicht jedoch deren Erweiterung, Repowering oder Revitalisierung;
21. „Objekte mit sensibler Nutzung“ Orte, an denen sich Menschen entweder dauerhaft aufhalten oder an denen sich besonders vulnerable Menschen regelmäßig oder wiederholt zumindest kurzzeitig aufhalten, wie beispielsweise Wohngebäude, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen; Betriebsstätten und Arbeitsplätze sind davon nicht erfasst;
22. „Planungsraum“ jenes Gebiet, das durch landschaftliche Elemente und Nutzungsstrukturen abgegrenzt ist und innerhalb dessen vertiefende Ermittlungen zur Planung von Trassenkorridoren für elektrische Leitungsanlagen durchgeführt werden sollen;
23. „Projektfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Energieanlage umgrenzte Fläche einschließlich einer Umrandung oder das Fundament der Energieanlage. Die Umrandung beträgt 1 m zu den äußersten Punkten (im Lot) der mechanischen Aufbauten. Verkehrswege und Ausgleichsflächen, welche nicht mit mechanischen Aufbauten versehen sind, sind kein Bestandteil der Projektfläche;
24. „Projektwerber“ jene Person, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage beantragt oder anzeigt und damit zusammenhängende Anträge oder Anzeigen bei der Behörde einbringt;
25. „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken und Kraftwerksparks, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und Betriebsgeräten zum Austausch von Kapazitäten oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage bzw. der Anlagen;
(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
(8) (Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf den nationalen Energie- und Klimaplan im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 2413 vom 31.10.2023, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Zielpfade und die geplanten installierten Gesamtleistungen der jeweiligen Technologie, abzustimmen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, danach alle vier Jahre zu aktualisieren und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus muss im Rahmen der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans frühzeitig an die Bundesländer herantreten und hat diese um Mitwirkung und Stellungnahme zu ersuchen.
(2) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist nach Maßgabe folgender Grundsätze auszugestalten:
1. Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus und Netzumbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.
2. Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.
3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen auch die Raumwiderstände sowie Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.
4.Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer, der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sowie der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für geplante oder bereits verordnete Trassenfreihaltungsgebiete und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der integrierte Netzinfrastrukturplan den gemäß § 123 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erstellten Netzentwicklungsplan sowie die für die Verteilernetze erstellten Netzentwicklungspläne gemäß § 118 ElWG, den unionsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 48 der Verordnung 2019/943, sonstige qualifizierte Untersuchungen und Auswertungen der Übertragungsnetzbetreiber zum Stromnetzausbaubedarf, den gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung, sowie kommunale Wärme- und Kältepläne gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/955 zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/1791, ABl. Nr. L 90782 vom 3.10.2025 S. 1,Art 24 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 54, in der Fassung der , ABl. Nr. 1747 vom 26.6.2024 S. 1, sowie die Daten über potenzielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß zu berücksichtigen.
5. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dabei ist eine langfristige, bedarfsgerechte und vorausschauende Dimensionierung der Infrastruktur anzustreben, die überdimensionierte Kapazitäten vermeidet und die Gesamtkosten der Transformation unter Berücksichtigung langfristiger Auswirkungen auf das Energiesystem möglichst geringhält.
6. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist digital zur Verfügung zu stellen und möglichst interaktiv und benutzerfreundlich auszugestalten.
(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
1. Eine Bestandsaufnahme der aktuell verfügbaren Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern, wobei diese nach jeweiligen Energieträgern und technologien aufzuschlüsseln sind. Außerdem hat eine Bestandsaufnahme der Strom- und Gasenergieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Energiespeicheranlagen sowie anderer Flexibilitätsinstrumente zu erfolgen.
2. Eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung und nach den jeweiligen Energieträgern und technologien und Bundesländern aufgeschlüsselte Darstellung des wirtschaftlichen Potentials auf Bezirksebene von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern sowie eine Darstellung des gewählten Szenarios, auf dessen Basis die Abschätzung erstellt wurde.
3. Eine Darstellung von mindestens drei Szenarien hinsichtlich der prognostizierten Energieerzeugung und -nachfrage, wobei potenzielle Auswirkungen der Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration zu berücksichtigen sind.
4. Eine auf Z 2 und 3 aufbauende Abschätzung des notwendigen Ausbaus der Energieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Speicheranlagen sowie der anderen Flexibilitätsinstrumente. Im Rahmen der Abschätzung sind auch die aktuellen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und der aktuelle Forschungs- und Entwicklungsstand zu beachten.
5. Im Rahmen der Darstellung der zukünftigen Netzentwicklung sind auch die wichtigsten zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte sowie allfällige Zwischenpunkte sowie die zur Verbindung dieser Punkte notwendigen Planungsräume für elektrische Leitungsanlagen darzustellen.
6. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren.
(4) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, insbesondere für die Beurteilung des Abs. 3 Z 4 und 5, erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, auch durch die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Der Bundesminister kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation gemäß den §§ 36 und 37 verarbeitet und veröffentlicht werden.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 35 bis 37 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.
(6) Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betrachtungsebene im Elektrizitätsbereich auf die Netzebene 5 zweckmäßig ist, sofern ausreichende Daten für die Zwecke der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans vorhanden sind. Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist ebenfalls zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Bestimmungen über die Trassenfreihaltungsverordnung auch auf den Bereich der Wasserstoffleitungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1788, zweckmäßig ist.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2 , Teil 2, zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
4. Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
7.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 3 .
(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anhang 2 , Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.
(4) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
2.wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 37 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.
(6) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2 , Teil 1, eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(7) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 6 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
(8) Für nach Abs. 1 bis 7 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.
(1) Wenn
1. die Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2 , Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Umweltberichts und des Entwurfs des integrierten Netzinfrastrukturplans jeweils eine Kopie zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind der veröffentlichte integrierte Netzinfrastrukturplan und die Erklärung gemäß § 36 Abs. 4 zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 36 Abs. 3 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.
(4) Unter „Staat“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.
(1) Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, jene Vorschläge für Trassenkorridore für größere Vorhaben bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sind in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.
(2) Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat mindestens folgende Inhalte zu enthalten:
1. eine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);
2. eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat;
3. eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;
4.Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung, aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;
5. eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;
6. eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;
7. Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;
8. eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.
(3) Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber darauf zu achten, dass
1.der Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und
2. der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie Beschleunigungsgebieten abgestimmt ist.
(4) Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat einen Umweltbericht zu enthalten, welcher in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen ist. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Trassenkorridors und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Trassenkorridors berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die im Anhang 2 , Teil 2, geforderten Angaben in einem dem vorgeschlagenen Trassenkorridor entsprechenden Detaillierungsgrad zu enthalten.
(5) Der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber hat zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum jeweiligen vorgeschlagenen Trassenkorridor sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte die sonstigen betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber und die betroffenen Umweltstellen vor der Erstellung des Vorschlags für einen Trassenkorridor und vor der Erstellung des Umweltberichts zu konsultieren. Den betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern und den betroffenen Umweltstellen ist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist. Die Ergebnisse der Konsultation sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit dem Vorschlag für einen Trassenkorridor zu übermitteln.
(6) Ist zu erwarten, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, ist dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:
1. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;
2. Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;
3. eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;
4.eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für den Vorschlag für einen Trassenkorridor, insbesondere für die des Umweltberichts festlegen.
(8) Für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen sind ebenfalls Vorschläge für einen Umweltbericht von den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibern an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung unter Berücksichtigung des Anhangs 2 , Teil 1, voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegeben sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.
(9) Dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber gebührt für seine Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz kein Kostenersatz. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß § 38 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:
1. Die Sicherung und Freihaltung von geeigneten Flächen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen ist eine wichtige Aufgabe der Raumordnung im überragenden öffentlichen Interesse.
2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.
3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.
4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Umwelt, das Leistungsvermögen von Ökosystemen und die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.
5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.
6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.
7. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und pflegliche Verwendung der natürlichen Ressource Boden zu bewahren.
8. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist auf die nachhaltige Nutzbarkeit, die sparsame Verwendung von Energie, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels zu achten. Bei der raumplanerischen Sicherung von Trassenkorridoren ist verstärkt auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch unter veränderten Rahmenbedingungen zu achten.
9. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Festlegung der Nutzung bestimmter Flächen so erfolgt, dass multifunktionale Nutzungen ermöglicht werden.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat vor Erlassung einer Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung oder eine Prüfung gemäß Abs. 3 durchzuführen. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus den vorgeschlagenen Trassenkorridor und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. Über den vorgeschlagenen Trassenkorridor ist eine öffentliche Erörterung gemäß § 19 abzuhalten, deren Ort und Datum in der Bekanntmachung anzugeben sind. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Der Umweltbericht und die eingelangten und in der Niederschrift festgehaltenen Stellungnahmen sind im Rahmen der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
4. Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
7. eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Absatzes .
(2) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit der Trassenfreihaltungsverordnung auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in die Trassenfreihaltungsverordnung einbezogen wurden,
2.wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 42 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Auswahl des Trassenkorridors erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung auf die Umwelt vorgesehen sind.
(3) Werden nur geringfügige Änderungen an einem bestehenden Trassenkorridor oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1, und der Begründung des Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibers gemäß § 38 Abs. 8 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, ist keine erneute strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(4) Wenn keine strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 3 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
(1) Wenn
1. der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2 , Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Trassenkorridors voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf der Trassenfreihaltungsverordnung zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung der Trassenfreihaltungsverordnung hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind die erlassene Trassenfreihaltungsverordnung und die Erklärung gemäß § 41 Abs. 2 zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 41 Abs. 1 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.
(4) Unter „Staat“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.
(1) Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen können, sind vor der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
(2) Sofern gemäß Abs. 1 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nur dann einen Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen, wenn
1.erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Abs. 1 durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten oder
2. zur Freihaltung des Trassenkorridors, für welchen die Wertentscheidung des überragenden öffentlichen Interesses besteht, keine Alternativlösung vorhanden ist.
(3) Sofern ein Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in der Verordnung gemäß § 44 die durch den Projektwerber zu erfüllenden und für die Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
(4) Die Ergebnisse einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig mit dem Umweltbericht gemäß § 41 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die dortigen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Auflage der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, zu erlassen. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach den §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.
(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen für Trassenkorridore im Maßstab 1:5000 auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht und der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zu erläutern, aus welchen Gründen der verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 40 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für jene Verordnungen, welche in Ausführung des § 51 durch die Landesregierungen erlassen wurden, sonstige landesgesetzlich verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sicherzustellen, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, der betroffenen Bundesländer sowie betroffener Nachbarländer berücksichtigt. Den Bundesministerien, Bundesländern, Gemeinden, Nachbarländern und Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.
(1) Jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, sind als überörtliche Festlegung lediglich von den Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen. Flächen, die sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten. Entschädigungsansprüche entstehen durch die Freihaltung der Flächen nicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im verordneten Trassenkorridor
1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,
2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen sowie anderen landesgesetzlichen Sonderflächen im Grünland und
3. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art
nur dann zulässig, wenn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Antrag der Gemeinde betreffend die Z 1 und 2 sowie von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten betreffend die Z 3 mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Freihaltebereichs realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten desjenigen, der sich widersprüchlich zu Abs. 1 verhält, indem Neu-, Zu- und Umbauten durchgeführt oder Anlagen jeder Art, mit Ausnahme elektrischer Leitungsanlagen, im Freihaltebereich errichtet wurden, anzuordnen.
(4) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen nicht widersprechen.
(5) Bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors neu errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, wird davon ausgegangen, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:
1. die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;
2. die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;
3. die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 50 dB(A) nicht überschreiten.
Bei der Beurteilung der Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient gemäß Anhang 4 zu berücksichtigen.
(6) Wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 44 von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde, tritt die Verordnung außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern, diesfalls ist § 45 Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.
(7) Sobald die elektrische Leitungsanlage innerhalb des verordneten Trassenkorridors errichtet wurde, tritt die Verordnung ebenfalls außer Kraft. Die Annahme des Abs. 5 bleibt von diesem Außerkrafttreten unberührt.
Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungen von Bedeutung sind.
(Grundsatzbestimmung)(1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor mindestens folgende Inhalte zu enthalten hat:
1. eine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);
2. eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete haben sowie eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;
3.Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;
4. eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;
5. eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;
6. Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;
7. eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor darauf zu achten hat, dass
1.der Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und
2.der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des § 44 erlassen wurden, abgestimmt ist.
(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor auch einen Umweltbericht zu enthalten hat, welcher in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen ist. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht jedenfalls eine Darstellung der Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, zu enthalten hat.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:
1. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;
2. Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;
3. eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;
4.eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.
(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ebenfalls Vorschläge an die Landesregierung zu übermitteln hat, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber die Landesregierung vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.
(7) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für seine Aufwendungen nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz kein Kostenersatz gebührt. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.
(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat:
1. Die Sicherung von geeigneten Flächen zum Ausbau elektrischer Leitungsanlagen ist ein besonders wichtiges Leitziel der Raumordnung.
2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.
3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.
4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.
5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.
6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.
7. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und pflegliche Verwendung der natürlichen Ressource Boden zu bewahren.
8. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist auf die nachhaltige Nutzbarkeit, die sparsame Verwendung von Energie, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels zu achten. Bei der raumplanerischen Sicherung von Trassenkorridoren ist verstärkt auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch unter veränderten Rahmenbedingungen zu achten.
9. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Festlegung der Nutzung bestimmter Flächen so erfolgt, dass multifunktionale Nutzungen ermöglicht werden.
(2) Sofern die Ausführungsgesetze eine eigene Widmungskategorie im Grünland für Windkraftanlagen vorsehen, ist zu regeln, dass die Widmung der für das Fundament der Windkraftanlage erforderlichen Fläche ausreichend ist.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:
1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
4. Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
7.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 .
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.
(Grundsatzbestimmung)(1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, mit Verordnung zu erlassen hat. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.
(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden. Außerdem hat sie eine Darstellung der Auswirkungen auf die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhangs 5 zu enthalten.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen hat, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung zu erläutern hat, aus welchen Gründen der jeweils verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 49 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.
(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sofern der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG haben könnte, die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine Verträglichkeitsprüfung nach den jeweiligen landesrechtlichen Naturschutzgesetzen durchzuführen hat.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Bundesministerien, anderer Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen hat. Dies gilt insbesondere für die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Trassenfreihaltungsverordnungen der anderen Bundesländer sowie die Beschleunigungsgebiete und die sonstigen landesgesetzlich verordneten Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen. Außerdem haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen auf bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, abgestimmt ist.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, als überörtliche Festlegung lediglich von der Gemeinde im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen sind. Flächen, welche sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass abweichend von Abs. 1 im verordneten Trassenkorridor
1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,
2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen sowie anderen landesgesetzlichen Sonderflächen im Grünland und
3. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art
nur dann zulässig ist, wenn die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde betreffend die Ziffer eins und zwei von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten sowie betreffend die Ziffer drei mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Trassenkorridors realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen hat.
(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors neu errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, davon ausgegangen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:
1. die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;
2. die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;
3. die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 50 dB(A) nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind.
Bei der Beurteilung der Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient gemäß Anhang 4 zu berücksichtigen.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sobald die elektrische Leitungsanlage innerhalb des verordneten Trassenkorridors errichtet wurde, die Verordnung außer Kraft tritt. Die Annahme des Abs. 5 bleibt von diesem Außerkrafttreten unberührt. Die Verordnung tritt außerdem außer Kraft, wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde. Die Verordnungsgeberin kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern.
(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung nicht widersprechen dürfen.
(1) Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu steigern. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Die Verpflichtung zur Erhöhung der Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland richtet sich nach Maßgabe des Anhangs 6 .
(1a) Zusätzlich zu den in Anhang 3 festgelegten Erzeugungsbeitragswerten ist der in Anhang 3, Spalte 2, festgelegte Gesamtwert technologieneutral und bundesländerübergreifend bis 2030 um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh und bis zum Jahr 2035 um 13 TWh auf insgesamt zumindest 40 TWh zu erhöhen.
(2) Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2027 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2027 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2027 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsbeitragswerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung der Berichte gemäß Abs. 2 zu treffen. Berichte gemäß Abs. 2 haben jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
1. eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich installierten Erzeugungskapazitäten nach Technologie,
2. eine Gegenüberstellung der Ist-Werte mit den Erzeugungsbeitragswerten gemäß Anhang 3 ,
3. eine Darstellung der geplanten und bewilligten Projekte samt voraussichtlicher Inbetriebnahme,
4. eine Analyse bestehender Hemmnisse bei der Zielerreichung,
5. konkrete Maßnahmen- und Zeitpläne zur Beseitigung dieser Hemmnisse sowie
6. eine detaillierte Aufschlüsselung der Beschleunigungsgebiete und weiterer gewidmeter Gebiete, die der Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte dienen.
(4) Sofern die Landesregierungen die Ziele des § 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des Art. 23d Abs. 5 B VG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. Dabei sind Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland festzulegen, die sich am Ausbaupotential, an der Flächenverfügbarkeit sowie den Projektfortschritten zu orientieren haben; bereits erreichte Zielwerte sind zu berücksichtigen.
(1) Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach § 53 Abs. 1a auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.
(1) Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
1. über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,
2. über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie
3. zur Beteiligung an der Energieerzeugung
geschlossen werden.
(3) Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. soweit sie dem Bund zukommt,
a) (Verfassungsbestimmung)hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;
b) hinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
c) hinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
d) im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
2.soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) (Verfassungsbestimmung)§ 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.
26. „Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;
27. „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
28. „Standortgemeinde“ jene Gemeinde, in der eine Energieanlage errichtet werden soll;
28a. „Tiefen-Geothermische Anlage“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Energie aus einer oder mehreren Bohrungen (Prospektionen) ab einer Teufe von über 300 Metern;
29. „Trassenkorridor“ jene Flächen innerhalb eines Planungsraums, welche nach den Ergebnissen vertiefender Ermittlungen geeignet für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen sind und daher für diesen Zweck freigehalten werden sollen;
30. „Umweltanwalt“ ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen;
31. „Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer, Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVP G 2000 sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;
32.„Vorschreibungen“ Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche dem Projektwerber von einer Behörde auferlegt werden, damit eine Energieanlage im Hinblick auf die jeweils anwendbaren Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsfähig wird;
33. „vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen“ Maßnahmen sowie anlagen- und bautechnische Einrichtungen, die für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Energieanlagen errichtet oder genutzt werden und deren Nutzung auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme beschränkt sind. Erfasst sind sowohl Maßnahmen innerhalb als auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren, sofern ein örtlicher und zweckbezogener Zusammenhang zur Energieanlage besteht;
34. „Wasserstoffleitungsanlage“ eine Anlage, die ausschließlich zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wasserstoff durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitung errichtet oder betrieben wird; zu Wasserstoffleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Druckregeleinrichtungen;
35. „zusammenhängende Bauweise“, wenn der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Solarenergieanlagen weniger als 200 m beträgt und somit ein räumlicher Zusammenhang besteht. Die Anlagenteile sind bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen;
36. „Änderung“ jede geänderte Ausführung, Betriebsweise oder Erweiterung einer Energieanlage;
37. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur und der Verteilernetzinfrastruktur bis Netzebene 4, im Gasbereich der Ausbau der Fernleitungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2 sowie im Wasserstoffbereich sowohl die Fernleitungsnetzinfrastruktur als auch besonders wichtige Verteilernetzinfrastruktur.