(1) Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu steigern. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Die Verpflichtung zur Erhöhung der Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland richtet sich nach Maßgabe des Anhangs 6 .
(1a) Zusätzlich zu den in Anhang 3 festgelegten Erzeugungsbeitragswerten ist der in Anhang 3, Spalte 2, festgelegte Gesamtwert technologieneutral und bundesländerübergreifend bis 2030 um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh und bis zum Jahr 2035 um 13 TWh auf insgesamt zumindest 40 TWh zu erhöhen.
(2) Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2027 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2027 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2027 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsbeitragswerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung der Berichte gemäß Abs. 2 zu treffen. Berichte gemäß Abs. 2 haben jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
1. eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich installierten Erzeugungskapazitäten nach Technologie,
2. eine Gegenüberstellung der Ist-Werte mit den Erzeugungsbeitragswerten gemäß Anhang 3 ,
3. eine Darstellung der geplanten und bewilligten Projekte samt voraussichtlicher Inbetriebnahme,
4. eine Analyse bestehender Hemmnisse bei der Zielerreichung,
5. konkrete Maßnahmen- und Zeitpläne zur Beseitigung dieser Hemmnisse sowie
6. eine detaillierte Aufschlüsselung der Beschleunigungsgebiete und weiterer gewidmeter Gebiete, die der Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte dienen.
(4) Sofern die Landesregierungen die Ziele des § 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des Art. 23d Abs. 5 B VG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. Dabei sind Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland festzulegen, die sich am Ausbaupotential, an der Flächenverfügbarkeit sowie den Projektfortschritten zu orientieren haben; bereits erreichte Zielwerte sind zu berücksichtigen.
§ 53 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 53 Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte
…§ 53. (1) Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte…
§ 62 Inkrafttreten
…Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 5 , §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf…
§ 54 Anrechenbare Mengen
…Ergänzend zu Abs. 1 sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach § 53 Abs. 1a auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen …
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