(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, zu erlassen. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach den §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.
(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen für Trassenkorridore im Maßstab 1:5000 auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht und der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zu erläutern, aus welchen Gründen der verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 40 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für jene Verordnungen, welche in Ausführung des § 51 durch die Landesregierungen erlassen wurden, sonstige landesgesetzlich verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sicherzustellen, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, der betroffenen Bundesländer sowie betroffener Nachbarländer berücksichtigt. Den Bundesministerien, Bundesländern, Gemeinden, Nachbarländern und Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.
§ 44 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 44 Trassenfreihaltungsverordnung
…§ 44. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, zu erlassen. Die…
§ 43 Verträglichkeitsprüfung
… 1 erlassen, wenn 1. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Abs. 1 durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten oder 2. zur Freihaltung des Trassenkorridors, für welchen die Wertentscheidung des überragenden öffentlichen Interesses besteht…
§ 62 Inkrafttreten
§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 5 , §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmach…
§ 45 Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen
…und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient gemäß Anhang 4 zu berücksichtigen. (6) Wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 44 von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde, tritt die Verordnung außer Kraft. Der…
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