(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2 , Teil 2, zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
4. Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
7.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 3 .
(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anhang 2 , Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.
(4) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
2.wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 37 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.
(6) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2 , Teil 1, eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
(7) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 6 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
(8) Für nach Abs. 1 bis 7 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.
§ 36 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 36 Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung
…§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der…
§ 35 Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)
…4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf den nationalen Energie- und Klimaplan im Sinne…
§ 37 Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung
…Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind der veröffentlichte integrierte Netzinfrastrukturplan und die Erklärung gemäß § 36 Abs. 4 zu übermitteln. (3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister…
§ 62 Inkrafttreten
§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 5 , §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmach…
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