(1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 1 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig durchgeführt werden;
2. für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;
3. der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 139 zu liefern;
4. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird;
5. den Markteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Digitalisierungsmaßnahmen zur Optimierung der Effizienz des Netzbetriebs und des Netzausbaues geplant sind;
6. die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beizutragen;
7. die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;
9. die Transparenz des Netzbetriebs und -ausbaus zu erhöhen;
10. sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 4 optimiert und ausgebaut werden.
(3) Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben
1. zur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,
2. zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten,
3. zur Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV,
4. zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,
5. zur Energieeffizienz,
6. zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,
7. zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß § 102 Abs. 1 bzw. gemäß § 103 Abs. 1 relevanten Umständen,
8. zu den gemäß den §§ 102 und 103 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,
9. zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den §§ 103 und 104 je Umspannwerk (Netzebene 4),
10. zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Z 2 und 3,
11. zu geeigneten Standorten für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sowie
12. zu einer Wirkungsabschätzung von unterschiedlichen Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Anschlussbegehren
zu enthalten. Maßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 können zusammengefasst dargestellt werden. Die Verkabelung gemäß Z 3 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
1. dem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,
2. dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,
3. dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 und
4. den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten
zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Übertragungsnetzbetreibern zur Erstellung des Berichts gemäß § 119 Abs. 5 die aus den genannten Planungsinstrumenten abgeleiteten Planungsprämissen sowie zu berücksichtigende Flexibilitätspotenziale, die dem Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz zugrunde liegen, über die Plattform gemäß § 123 Abs. 9 zu übermitteln.
(5) Verteilernetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 118 Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
(1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 1 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre…
§ 117 Gemeinsame Internetplattform
…93; 2. zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99; 3. die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 118; 4. die geltenden Systemnutzungsentgelte; 5. Links zu den geltenden Marktregeln; 6. die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 118 Abs. 3 Z 11…
§ 103 Flexibler Netzzugang im Verteilernetz
…zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß §§ 118 und 123 zu erfolgen.…
§ 102 Verweigerung des Netzzugangs
…Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123 angemessen zu berücksichtigen. (5) Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4 jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen…
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