Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. soweit sie dem Bund zukommt,
a) (Verfassungsbestimmung)hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;
b) hinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
c) hinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
d) im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
2.soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.
§ 60 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 60 Vollziehung
…§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. soweit sie dem Bund zukommt, a) (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6…
§ 62 Inkrafttreten
…§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. …
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