(1) Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
1. über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,
2. über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie
3. zur Beteiligung an der Energieerzeugung
geschlossen werden.
(3) Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.
§ 57 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 57 Energiewendebeteiligung
…§ 57. (1) Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete…
§ 2 Anwendungsbereich
…Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 , des § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie des § 57 , nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP G 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen. (2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die…
Rückverweise