(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat:
1. Die Sicherung von geeigneten Flächen zum Ausbau elektrischer Leitungsanlagen ist ein besonders wichtiges Leitziel der Raumordnung.
2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.
3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.
4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.
5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.
6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.
7. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und pflegliche Verwendung der natürlichen Ressource Boden zu bewahren.
9. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Festlegung der Nutzung bestimmter Flächen so erfolgt, dass multifunktionale Nutzungen ermöglicht werden.
(2) Sofern die Ausführungsgesetze eine eigene Widmungskategorie im Grünland für Windkraftanlagen vorsehen, ist zu regeln, dass die Widmung der für das Fundament der Windkraftanlage erforderlichen Fläche ausreichend ist.
§ 49 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 49 Grundsätze und Ziele
…§ 49. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat: 1…
§ 51 Trassenfreihaltungsverordnung
…haben vorzusehen, dass die Landesregierung zu erläutern hat, aus welchen Gründen der jeweils verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 49 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind. (4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sofern der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder…
§ 62 Inkrafttreten
§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 5 , §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmach…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen …
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