(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf den nationalen Energie- und Klimaplan im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 2413 vom 31.10.2023, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Zielpfade und die geplanten installierten Gesamtleistungen der jeweiligen Technologie, abzustimmen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, danach alle vier Jahre zu aktualisieren und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus muss im Rahmen der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans frühzeitig an die Bundesländer herantreten und hat diese um Mitwirkung und Stellungnahme zu ersuchen.
(2) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist nach Maßgabe folgender Grundsätze auszugestalten:
1. Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus und Netzumbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.
2. Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.
3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen auch die Raumwiderstände sowie Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.
4.Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer, der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sowie der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für geplante oder bereits verordnete Trassenfreihaltungsgebiete und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der integrierte Netzinfrastrukturplan den gemäß § 123 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erstellten Netzentwicklungsplan sowie die für die Verteilernetze erstellten Netzentwicklungspläne gemäß § 118 ElWG, den unionsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 48 der Verordnung 2019/943, sonstige qualifizierte Untersuchungen und Auswertungen der Übertragungsnetzbetreiber zum Stromnetzausbaubedarf, den gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung, sowie kommunale Wärme- und Kältepläne gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/955 zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/1791, ABl. Nr. L 90782 vom 3.10.2025 S. 1,Art 24 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. Nr. 1747 vom 26.6.2024 S. 1, sowie die Daten über potenzielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß § 18 Abs. 1 Z 12a GWG 2011 zu berücksichtigen.
5. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dabei ist eine langfristige, bedarfsgerechte und vorausschauende Dimensionierung der Infrastruktur anzustreben, die überdimensionierte Kapazitäten vermeidet und die Gesamtkosten der Transformation unter Berücksichtigung langfristiger Auswirkungen auf das Energiesystem möglichst geringhält.
6. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist digital zur Verfügung zu stellen und möglichst interaktiv und benutzerfreundlich auszugestalten.
(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
1. Eine Bestandsaufnahme der aktuell verfügbaren Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern, wobei diese nach jeweiligen Energieträgern und technologien aufzuschlüsseln sind. Außerdem hat eine Bestandsaufnahme der Strom- und Gasenergieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Energiespeicheranlagen sowie anderer Flexibilitätsinstrumente zu erfolgen.
2. Eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung und nach den jeweiligen Energieträgern und technologien und Bundesländern aufgeschlüsselte Darstellung des wirtschaftlichen Potentials auf Bezirksebene von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern sowie eine Darstellung des gewählten Szenarios, auf dessen Basis die Abschätzung erstellt wurde.
3. Eine Darstellung von mindestens drei Szenarien hinsichtlich der prognostizierten Energieerzeugung und -nachfrage, wobei potenzielle Auswirkungen der Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration zu berücksichtigen sind.
4. Eine auf Z 2 und 3 aufbauende Abschätzung des notwendigen Ausbaus der Energieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Speicheranlagen sowie der anderen Flexibilitätsinstrumente. Im Rahmen der Abschätzung sind auch die aktuellen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und der aktuelle Forschungs- und Entwicklungsstand zu beachten.
5. Im Rahmen der Darstellung der zukünftigen Netzentwicklung sind auch die wichtigsten zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte sowie allfällige Zwischenpunkte sowie die zur Verbindung dieser Punkte notwendigen Planungsräume für elektrische Leitungsanlagen darzustellen.
6. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren.
7. Eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.
Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur und der Verteilernetzinfrastruktur bis Netzebene 4, im Gasbereich der Ausbau der Fernleitungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2 sowie im Wasserstoffbereich sowohl die Fernleitungsnetzinfrastruktur als auch besonders wichtige Verteilernetzinfrastruktur.
(4) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, insbesondere für die Beurteilung des Abs. 3 Z 4 und 5, erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, auch durch die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Der Bundesminister kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation gemäß den §§ 36 und 37 verarbeitet und veröffentlicht werden.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 35 bis 37 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.
(6) Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betrachtungsebene im Elektrizitätsbereich auf die Netzebene 5 zweckmäßig ist, sofern ausreichende Daten für die Zwecke der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans vorhanden sind. Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist ebenfalls zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Bestimmungen über die Trassenfreihaltungsverordnung auch auf den Bereich der Wasserstoffleitungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1788, zweckmäßig ist.
§ 35 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 35 Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)
…§ 35. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den…
§ 47 Vorschläge für Trassenkorridore
…Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl; 3. Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde; 4. eine Angabe, über welche…
§ 38 Vorschläge für Trassenkorridore
…Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl; 4. Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung, aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde; 5. eine Angabe, über welche…
§ 2 Anwendungsbereich
… 2, 3, 5 und 6 sowie des § 57 , nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP G 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen. (2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben. (3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist…
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