(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
(8) (Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.
§ 1 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
…Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 8 und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt.…
§ 62 Inkrafttreten
…Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (3) § 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind…
§ 51 Trassenfreihaltungsverordnung
…alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen. (2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen…
§ 44 Trassenfreihaltungsverordnung
…vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach den §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen. (2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen für Trassenkorridore im Maßstab 1:5000 auszuweisen…
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