(1) Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach § 53 Abs. 1a auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.
§ 54 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 54 Anrechenbare Mengen
…§ 54. (1) Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020…
§ 62 Inkrafttreten
… 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 5 , §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des…
§ 2 Anwendungsbereich
…3, 5 und 6 sowie des § 57 , nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP G 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen. (2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben. (3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung…
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