(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:
1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
4. Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
7.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 .
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.
§ 50 EABG · EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 50 Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung
…§ 50. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der…
§ 62 Inkrafttreten
§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 5 , §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmach…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen …
§ 60 Vollziehung
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. soweit sie dem Bund zukommt, a) (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung; b) hinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur; c) hinsichtlich …
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