(1) (Verfassungsbestimmung)§ 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.
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