(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen inklusive einer Priorisierung und einer Darstellung wechselseitiger Abhängigkeiten zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;
3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben;
4. über den in Z 1 genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben;
5. die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endkundinnen und Endkunden unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;
6. ein hohes Maß an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu erzielen;
7. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Art. 16 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nachzukommen;
8. dem Anspruch verstärkter Transparenz bei Netzbetrieb und ausbau nachzukommen.
(3) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans haben Übertragungsnetzbetreiber
1. die erwartete Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des EAG,
2. den Stromaustausch mit anderen Ländern,
3. die Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943,
4. das Potenzial der Nutzung von Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder anderen Ressourcen als Alternative zum Netzausbau sowie geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
5. die Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV
zu berücksichtigen. Die Verkabelung gemäß Z 5 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.
(4) Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(6) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
1. dem unionsweiten Netzentwicklungsplan,
2. dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan,
3. dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,
4. den Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 118 sowie
5. dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, und der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 GWG 2011
zu berücksichtigen.
(7) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung haben die Übertragungsnetzbetreiber den Netzentwicklungsplan gemeinsam einer öffentlichen Konsultation zu unterziehen.
(8) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(9) Alle Marktteilnehmer haben den Übertragungsnetzbetreibern auf deren schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist, aber zumindest einmal pro Jahr, zur Verfügung zu stellen. Marktteilnehmer, die planen, Anlagen mit einer Kapazität von zumindest 1 MW zu errichten, erweitern oder zu ändern, müssen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten (insbesondere Daten zum Projektstatus) einmal jährlich an die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, ist für die Übermittlung der Daten an die Übertragungsnetzbetreiber die über deren Website zur Verfügung gestellte Plattform zu verwenden. Übertragungsnetzbetreiber können unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 117 Gemeinsame Internetplattform
…Systemnutzungsentgelte; 5. Links zu den geltenden Marktregeln; 6. die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 118 Abs. 3 Z 11 oder § 123 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen; 7. Vergleichskennzahlen von Verteilernetzbetreibern mit mindestens 10 …
§ 122 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
…zu optimieren, zu verstärken und auszubauen; 2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen; 4. den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen…
§ 118 Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
…insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG, 3. dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 und 4. den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Übertragungsnetzbetreibern zur Erstellung des Berichts…
§ 124 Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
…hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den in § 123 Abs. 6 genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren. (4…
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