JudikaturOGH

RS0130779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

In jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, setzt die Beitragspflicht des § 6 Abs 1 BMSVG bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses.

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