RS0130779 – OGH Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, setzt die Beitragspflicht des § 6 Abs 1 BMSVG bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses.