§ 13d Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 13d Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz — IESG
§ 13d Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz — IESG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094351
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(1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten.
(2) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.