Gem-VBG
Gliederung
11. Abschnitt Weitere Leistungen der Gemeinde
§ 120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, die Sonderzahlungen gemäß § 61 Abs 3, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
2.Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
3.An Stelle des § 7 Abs 5, 6 und 6a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:
b)Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.
Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.
4.§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
5.§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
§ 120a Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…§ 120a Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes…
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