Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 7 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 7 Abs. 3.
2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 1 § 1
…oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert. Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden. (4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes…
§ 46 § 46
…des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. 2. § 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.…
§ 12 § 12
…Wertigkeit eines Funktionsdienstpostens gilt § 18 Abs. 3 und 4 GBGO, LGBl. 2440, sinngemäß. (5) Für die Führung der Funktionsbezeichnungen gilt § 40 GBDO sinngemäß.…