Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich
a) das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen gemäß § 4 LB-GG oder
b) das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen gemäß § 42 dieses Gesetzes oder
c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen;
andere Leistungen des Dienstgebers, wie etwa Urlaubsentschädigungen, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Landesregierung mit Zustimmung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe zu erfolgen.
3. Anstelle des § 7 Abs 5, 6 und 6a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:
a) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.
b) Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b (Familienhospizfreistellung) hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs 1 KBGG in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 53/2016 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.
Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.
4. § 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
5. § 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
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