LBedG 2000
Gliederung
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a)monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 62 Abs. 2, §§ 82 iVm 62 Abs. 2 sowie § 82d Abs. 2
b)abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 42c, einer Bildungsteilzeit nach § 87a, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 87b und einer Altersteilzeit nach § 87c als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,
c)anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,
d)anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 42b und einer Frühkarenz nach § 43, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,
e)im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,
f)abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,
g)abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42c, 49 und 53 ausgenommen,
h)abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist,
i)die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 49/2015, 65/2019, 35/2023, 37/2024
§ 107a LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 107a § 107a*) Lehrlinge
…16a ) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden. (2) Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 35/2023…
§ 107b § 107b*) Freie Dienstnehmer
…16a ) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden. (2) Für freie Dienstnehmer gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen: a) Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2…
§ 106 § 106*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 76 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung – § 77 – Reisegebühren – § 95 – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 17/2005, 35/2013, 49/2015, 35/2023…
Rückverweise