§ 166 a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 166 a) Allgemeine Bestimmungen. — BAO
§ 166 a) Allgemeine Bestimmungen. — BAO
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043940
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Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
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