IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 29. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. April 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 Ordnungsbegriff ***Ob*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 04.03.2024 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) rückwirkend einen Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2023 für sein Kind ***Ki***, geboren am ***Geb***. Dem Antrag wurde ein Schreiben beigefügt, wonach der Bf. die Familienbeihilfe beziehen müsse, weil er das Kinderbetreuungsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragen und beziehen wolle und seine Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Kindes in der Schweiz arbeite. Aktuell beziehe die Mutter die Familienbeihilfe. Eine rückwirkende Änderung ab November 2023 sei notwendig. Die Mutter verzichte gleichzeitig auf den Bezug der Familienbeihilfe. Die Kontonummer für die Überweisung bleibe gleich, daher sei ein Rück- und neuerliche Überweisung nicht notwendig.
Mit Abweisungsbescheid vom 03.04.2024 wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum November 2023 bis März 2024 mit der Begründung ab, dass die Mutter den vorrangigen Anspruch habe (§ 2a Abs. 1 FLAG 1967) und ein rückwirkender Verzicht auf bereits bezogene Zeiträume nicht möglich sei. Ab April 2024 wurde dem Vater Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde vom 25.04.2024, eingebracht am 29.04.2024, für den Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024. Es liege kein gemeinsamer Haushalt der Eltern vor. Seit 30.11.2023 bestehe ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Bf. an der Adresse ***Bf-Adr***. Daher stehe ihm die Familienbeihilfe ab dem Folgemonat zu. Zur Bestätigung legte der Bf. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vor.
Mit Vorhalt vom 14.05.2024 stellte das Finanzamt Fragen zum gemeinsamen Haushalt mit dem Kind. Die Meldung des ZMR habe lediglich Indizwirkung und es komme auf die tatsächliche Wohnsituation an. Der Bf. und seine Ehefrau wurden um Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen zur aktuellen Wohnsituation ersucht.
Am 31.05.2024 antwortete der Bf., dass das Kind während der Zeit seiner Väterkarenz beim Bf. gewohnt habe. Da seine Frau, die eine eigene Wohnung habe, in dieser Zeit wieder ganztägig gearbeitet habe und der Bf. in Väterkarenz war, sei es nachvollziehbar, dass das Kind in dieser Zeit bei ihm gewohnt habe und nicht bei der in der Schweiz berufstätigen Mutter. Dies entspreche auch der polizeilichen Meldung und werde durch eine Bestätigung der Ehefrau nochmals belegt. Sollte das Finanzamt an diesen Angaben zweifeln und einen abweichenden Sachverhalt der Entscheidung zugrunde legen wollen, dann ersuche der Bf. die Gründe dafür bekanntzugeben und entsprechende Beweise vorzulegen.
Gleichzeitig wurde eine formlose unterschriebene Bestätigung der Mutter vorgelegt, dass das Kind während der Väterkarenz beim Vater gewohnt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2024, zugestellt am 14.08.2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Für den Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind. Das Finanzamt nahm in freier Beweiswürdigung an, dass zwischen Vater, Mutter und Kind im Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter trotz einem Kleinkind im Alter von 9 Monaten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Die rückwirkende Änderung des Bezuges der Familienbeihilfe werde lediglich wegen des Kinderbetreuungsgeldes der ÖGK benötigt.
Da alle Ergebnisse sorgfältig berücksichtigt worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Mutter im Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. und dem Kind gelebt habe, sei die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zu Recht abgewiesen worden.
Im Vorlageantrag vom 19.08.2024, fristgerecht eingebracht am 22.08.2024, brachte der Bf. vor, ein "nicht ausschließen können", dass Eltern und Kind im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, reiche nicht aus, sich über nachvollziehbare Beweisergebnisse hinwegzusetzen und die Familienbeihilfe abzuerkennen.
Das Gesetz sehe nicht vor, dass eine Mutter ihr Kind während der Väterkarenz nicht sehen dürfe, damit der Vater Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Entscheidend sei vielmehr, wo das Kind in dieser Zeit gewohnt habe, seine Mahlzeiten eingenommen und geschlafen habe. Und das sei beim Bf. gewesen. Dass Vater und Kind, der Intention der Väterkarenz folgend, die Nacht im Haus des Bf. verbracht haben, um die Beziehung zum Kind zu verstärken und der arbeitenden Mutter eine ungestörte Nachtruhe zu ermöglichen, sei naheliegend und nachvollziehbar.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 03.02.2025 dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus, dass nur auf die Meldungen im Zentralen Melderegister verwiesen worden sei und keine eidesstattlichen Erklärungen vorgelegt wurden oder andere Beweise, die die tatsächliche Wohnsituation des Ehepaares und des Kindes bestätigen würden.
Die Ausführungen des Bf. seien unglaubwürdig, da er laut seinem Antrag und der schriftlichen Bestätigung seiner Ehefrau die Familienbeihilfe für den Zeitraum seiner Väterkarenz nur für das Kinderbetreuungsgeld beziehen wolle. Erst nach telefonischer Rückfrage beim Finanzamt, wie eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe trotz abweisenden Bescheides dennoch möglich wäre, sei eine Hauptwohnsitzänderung des Kindes bekannt gegeben worden. Das Finanzamt gelange in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO zum Ergebnis, dass ein gemeinsamer Haushalt des Ehepaares anzunehmen sei und daher die Haushaltszugehörigkeit zwischen dem Kind und der Mutter im Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 weiterhin bestanden habe.
In einem Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 07.02.2025, eingelangt am 12.02.2025 brachte der Bf. unter anderem vor, von der Mutter und ihm sei schriftlich bestätigt worden, dass ein getrennter Haushalt geführt wurde und das Kind beim Bf. gewohnt habe. Der Bf. führte aus, dass keine Rechtsgrundlage für die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung erkennbar sei, die Ausführungen des Finanzamtes seien ihm nicht nachvollziehbar.
Das Schreiben wurde dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt, es wurde keine ergänzende Stellungnahme abgegeben und auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Ki***, geboren am ***Geb***, ist das leibliche Kind des Beschwerdeführers (Bf.) und der Mutter ***Mu***. Der Bf. und die Mutter des gemeinsamen Kindes sind seit ***Nov 23*** verheiratet.
Der Bf. wohnte im Beschwerdezeitraum mit seinem Kind in einem Haus mit der Adresse ***Bf-Adr***. Der Bf. betreute und verpflegte sein Kind. Das Kind schlief auch bei ihm. Der Bf. war ab November 2023 in Väterkarenz und ging einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Die Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Kindes wohnte im Beschwerdezeitraum in einer Wohnung mit der Adresse ***Mu-Adr***. Sie übernachtete in dieser Wohnung. Die Mutter ging einer Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz nach.
Der Bf. beantragte im März 2024 rückwirkend ab November 2023 die Familienbeihilfe für sein Kind. Der Antrag wurde mit der Beantragung und dem Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes begründet. Die Mutter gab einen Verzicht auf die Familienbeihilfe ab. Für die Überweisung der Familienbeihilfe wurde dasselbe Gemeinschaftskonto angegeben, welches auch die Mutter für die Überweisung angegeben hatte.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dem Sachverhalt wurden der übermittelte Verwaltungsakt, das Vorbringen des Bf., die schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Bf., die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und der Sozialversicherungsdatenauszug des Bf. zugrunde gelegt und folgende Beweiswürdigung vorgenommen:
Auch Eheleute können getrennte Haushalte führen. Die durchgehenden getrennten Wohnsitzmeldungen der Eltern und die erst kürzlich geschlossene Ehe sind Indizien dafür, dass die Eltern getrennte Haushalte führten.
Korrekt ist, dass die Eltern zunächst nur eine Änderung des Bezugs der Familienbeihilfe von der Mutter auf den Vater beantragten und dies mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes begründeten. Die Haushaltszugehörigkeit ist in diesem Schriftstück nicht erwähnt. Im über FinanzOnline eingebrachten Antrag des Bf. werden jedoch für Antragsteller und Partnerin unterschiedliche Adressen angegeben.
Dass im Antrag ein gemeinsames Konto der Eheleute angegeben wurde, ist unstrittig. Dem Antrag ist jedoch auch zu entnehmen, dass dieses Gemeinschaftskonto nur für Zwecke der Familienbeihilfe (selektiv) angegeben wurde und es sich nicht um das FinanzOnline relevante Konto des Bf. handelt. Dass die Familienbeihilfe auf ein gemeinsames Konto überwiesen wird, ist ein Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft.
In weiterer Folge argumentierte der Bf. durchgehend, dass ein gemeinsamer Haushalt der Eltern nicht vorlag und das Kind ab 30.11.2023 beim Vater haushaltszugehörig war. Die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes am Wohnsitz des Vaters hat Indizwirkung. Sie erfolgte bereits mit 30.11.2023 und nicht erst mit der rückwirkenden Beantragung der Familienbeihilfe im März 2024. Damit ist erkennbar, dass die Meldung unabhängig von der Beantragung der Familienbeihilfe erfolgte.
Die Ausführungen des Bf. wurden im Zuge seiner Eingaben genauer und geben ein schlüssiges Bild über die Wohnverhältnisse im Beschwerdezeitraum ab. Dieses Bild wird dadurch untermauert, dass der Bf. laut Sozialversicherungsdatenauszug bis 07.11.2023 sowie ab 09.03.2024 als Angestellter tätig war (Bemessungsgrundlagen 5.850,00 € bzw. 6.060,00 €, ausgenommen Rumpfmonate). Von 10.11.2023 bis 29.02.2024 war der Bf. als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter tätig (Bemessungsgrundlagen 350,00 € bis 518,00 €). Für den Bezug der Familienbeihilfe ist die Höhe des Beschäftigungsausmaßes nicht bedeutend, jedoch für die Frage der Haushaltsführung im vorliegenden Fall. Die Reduktion des Arbeitsausmaßes unterstreicht die Aussage des Bf., dass er die Väterkarenz antrat und das Kind in dieser Zeit bei ihm gewohnt, dort seine Mahlzeiten eingenommen und geschlafen hat.
Dass die Mutter zumindest in diesem Zeitraum getrennt von Vater und Kind wohnte, ergibt sich aus ihrer schriftlichen Bestätigung. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabe von eidesstattlichen Erklärungen ist nicht zwingend.
Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Es handelt sich nicht um eine offenkundige Tatsache, dass eine Mutter mit ihrem Kleinkind in einem Haushalt leben muss. Anhaltspunkte, dass eine Wohngemeinschaft zwischen den Eltern bestand, liefern die vorliegenden Beweismittel nicht. Vielmehr wohnte die Mutter wenige Gehminuten entfernt und konnte nach der Arbeit und an den Wochenenden Zeit mit ihrem Kind verbringen, ohne dass dafür ein gemeinsamer Haushalt der Eltern erforderlich war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Siehe Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8 mit Verweis auf die Judikatur des VwGH).
Die Umstände des Einzelfalles sprechen dafür, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Die Beschwerde des Bf. bezieht sich ausdrücklich auf den Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher nur der Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024.
Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß § 2 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Gemäß § 2 Abs. 5 letzter Satz FLAG 1967 gilt ein Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a FLAG 1967 geregelt ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; dem gemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
Damit müssen sowohl die Wirtschafts- als auch die Wohngemeinschaft vorliegen. Wie im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt wurde, wohnten die Eheleute getrennt. Eine Wohngemeinschaft lag daher nicht vor.
Das Gemeinschaftskonto der Eheleute ist ein Indiz für eine Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wäre jedoch nicht ausreichend einen gemeinsamen Haushalt zu begründen.
Daher lag ein gemeinsamer Haushalt der Eltern (mit dem Kind) nicht vor.
Nach den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen wohnte das Kind im Beschwerdezeitraum beim Vater, wurde von diesem betreut, versorgt und übernachtete auch beim Vater. Daher lag eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Vater und Kind vor und war das Kind beim Vater haushaltszugehörig.
Das Kind lebte in der Zeit der Väterkarenz nicht bei der Mutter, eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Mutter lag daher mangels Wohngemeinschaft im Beschwerdezeitraum nicht vor.
Damit hatte ab Dezember 2023 nur der Bf. gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe hat von vornherein für diesen Zeitraum nicht bestanden. Dass die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bereits an die Mutter ausbezahlt wurde, steht dem nicht entgegen, weil nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist.
Anhaltspunkte, dass das Kind im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nur vorübergehend beim Vater war und die Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter nicht aufgehoben wurde, gab es nicht.
Aus welchem Grund die Familienbeihilfe beantragt wurde, ist rechtlich unbeachtlich. Auch eine Antragstellung mit der Absicht Kinderbetreuungsgeld zu beantragen und zu beziehen, ist denkmöglich. Bedeutsam ist, ob die zitierten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Sinne des Gesetzes erfüllt sind. Diesfalls steht auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
In den Fällen des § 2a Abs. 1 FLAG 1967 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
Da im vorliegenden Fall kein gemeinsamer Haushalt der Eltern vorlag, kommen die Regelungen zur überwiegenden Haushaltsführung und zum rechtzeitigen Verzicht nicht zur Anwendung. Die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an den Bf. ist daher möglich. Der abgegebene Verzicht der Mutter ist für den Beschwerdezeitraum rechtlich unbedeutend.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein gemeinsamer Haushalt der Eltern vorlag oder das Kind nur im Haushalt des Vaters lebte, leitet sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ab und ist damit eine Frage der Beweiswürdigung. Die strittigen Sachverhaltsfragen wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO geklärt und haben keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung.
Darüber hinaus folgt die Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sich die Lösung der Rechtsfragen direkt aus dem Gesetz.
Dem Erkenntnis liegen daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 23. September 2025