IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 5. September 2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 6. November 2023 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, Belege und Kostenaufstellung zu den beantragten Ausgaben nachzureichen.
Mit Eingabe vom 16. November 2023 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu seine Aufzeichnungen über die getätigten Fahrten (handschriftlich - 165 Seiten für 2021 und 2022).
Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 27. November 2023 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2021 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen um jene steuerfreien Bezüge (2.739,40 €) gekürzt worden seien, die vom Dienstgeber gezahlt worden seien.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass hier ein Irrtum vorliegen müsse. Die sonstigen Werbungskosten würden den halben Sachbezug betreffen und daher seien die erhaltenen Ersätze nicht abzuziehen. Der einbehaltene Sachbezug werde mittels Firmenbestätigung beigelegt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 19. März 2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, folgende Unterlagen vorzulegen: - Monatslohnzettel Jänner - Dezember 2021 - Welches Dienstauto steht Ihnen zur Verfügung? - Erstanschaffungskosten (inkl. USt und Nova) und das Datum der Erstanschaffung des Kraftfahrzeuges - Kennzeichen - Von welcher Betriebsstätte (Standort) aus werden Sie tätig? - In welchem Ausmaß und an welchem Standort wird Innendienst verrichtet? - Reise- sowie Autokostenabrechnungen 2021 - Wie oft muss der Firmensitz angefahren werden (zu Besprechungen o. ä.)? - Reparatur- und Servicerechnungen in Kopie bzw. Servicestopauszug bei Leasing - § 57a Begutachtungszertifikat 2021 - Urlaubs- und Krankenstandsliste (genaues Datum) - Tankrechnungen in Kopie
Mit Eingabe vom 17. April 2024 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Unterlagen: - Lohnzettel - Tankbelege - Bestätigung Arbeitgeber: -- Kennzeichen: XX-XXXX -- Dienstort 1111 Ort -- Der Beschwerdeführer würde sich vorwiegend im Außendienst befinden, einzelne Innendiensttage seien den Diätenabrechnungen zu entnehmen; der Firmensitz in 2222 Ort2 werde nur sporadisch angefahren. - Begutachtung Fa. A vom 20.3.2021 - Rechnung Fa. A (an den Arbeitgeber adressiert). - Rechnung Kauf Seat Alhambra (29.9.2017) - Jahreskalender (Urlaube, Krankenstände, Wochenende) - Lohn-Gehaltsabrechnung (1-12/2021) - Auflistung Kosten PKW (Treibstoff, Reinigung, Versicherung, …) - Spesenabrechnung (1-12/2021)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 Einnahmen vorliegen würden, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen würden. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers sei unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen werde. Würde die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500km betragen, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen seien unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung). § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung würde für den Ansatz des verminderten Sachbezuges einen Nachweis dafür verlangen, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500km betrage. Zur Nachweisführung über das Ausmaß der Privatnutzung seines Dienstfahrzeuges im Sinne des § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO hätte sich der Beschwerdeführer im Verfahren in erster Linie auf ein Fahrtenbuch für das Jahr 2021 gestützt. Zur Klärung der Rechtsfrage sei zu beurteilen, ob das Fahrtenbuch so ordnungsgemäß geführt worden sei, dass daraus die Anzahl der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer eindeutig und nachprüfbar nachgewiesen werden könne. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch würde vorliegen, wenn jede einzelne Fahrt mit Datum, Dauer (Beginn und Ende) und Zweck unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben werde, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden könne (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Die Angaben im vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuch würden sich auf das Datum, die Uhrzeit der gesamten Fahrt, den Zweck, den Anfangs- und Endkilometerstand, beschränkt auf die Abfahrt und Ankunft beschränken. Dabei seien die absolvierten Fahrtstrecken jeweils nur durch die Ortsangabe der Abfahrt, einer Ortsangabe als (Zwischen-)Ziel, sowie des Endziels, ohne Angaben von Uhrzeit und ohne Bekanntgabe der genauen Adressen der Kunden angegeben. Die Privatkilometer würden ohne genauere Angaben jeweils nur am Monatsende "herausgerechnet". Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass z. B. von 01.01.2021 bis 10.01.2021 (Feiertage, Urlaub) keine Privatkilometer angefallen seien. Die Aufzeichnungen würden erst am 12.01.2021 beginnen. Des Weiteren seien z. B. Fahrten vom Autohaus A zur Wohnung des Beschwerdeführers als dienstliche Fahrten ausgewiesen worden. Zusammengefasst sei zu sagen, dass anhand der vorgelegten Aufzeichnungen die Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer nicht einwandfrei nachvollzogen bzw. auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden hätten können, sodass ein "Spielraum" für Privatfahrten bleibe bzw. ein "Mehr" an Privatfahrten zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung des halben Sachbezuges richten würde.Bei unbestrittener privater Verwendung des Pkws würde der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung somit vom Nachweis abhängen, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500km betragen würde. Als Beweismittel im Abgabenverfahren würde alles in Betracht kommen, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Üblicherweise würde der Nachweisführung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dienen. Ein solches würde vorliegen, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben werde, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden könne. Im bereits vorgelegen Fahrtenbuch seien sowohl die Startzeit - der KM Stand Anfang - die Wegstrecke (Orte) - die angefahrenen Firmen - das Endziel - die Endzeit und der KM Stand Ende eingetragen. Dadurch seien die betrieblichen Fahrten eindeutig der Firma zuzuordnen und die Privatfahrten würden sich zweifelsfrei aus den Differenzen zwischen den beruflichen Kilometern ergeben. Die Wartung und somit die Fahrten zur Werkstatt zur Instandhaltung des Firmen-PKW seien dem Beschwerdeführer von seiner Firma vorgeschrieben worden, dadurch seien sie eindeutig den betrieblichen Fahrten zuzuordnen. Dass vom 01.01.2021 bis 12.01.2021 oder an Feiertagen, an Wochenenden oder im Urlaub nicht mit dem Firmenauto gefahren worden sei, würde sich daraus ergeben, dass sämtliche private Fahrten mit dem PKW der Lebensgefährtin absolviert worden seien.
Mit Vorlagebericht vom 21. August 2024 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde hierin aus, dass dem vorgelegten Fahrtenbuch Mängel anhaften würden. Aus den folgenden Gründen werde seitens der Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches angezweifelt: Der Beschwerdeführer hätte sich u. a. im vorgelegten Fahrtenbuch auf die Uhrzeit der gesamten Fahrt beschränkt, sowie nur Gesamtangaben bzgl. Kilometerstand. Weiters sei nur der Ort als (Zwischen-)Ziel genannt worden, ohne genauere Adressangaben, was zu Differenzen der Kilometerstände führen würde. Zudem seien die Privatkilometer ohne genauere Angaben am Ende des Monats (allerdings z. B. im Monat November 2021 nicht) jeweils nur herausgerechnet worden, was nicht für eine zeitnahe Führung spreche. Des Weiteren würde der Kilometerstand des Fahrzeuges lt. Gutachten-Abfrage mit Stand 29.01.2021 bei 152.067km liegen, lt. Fahrtenbuch würde der Kilometerstand jedoch bei 152.120km liegen. Lt. Werkstatt-Rechnung vom 15.10.2021 sei der Kilometerstand am 14.10. bei 183.789km gelegen. Lt. Fahrtenbuch sei der End-Kilometerstand am 14.10. bei 183.820km gewesen. Die Strecke Werkstatt - Wohnort (Fa. A, Adresse1 - Adresse2) würde allerdings 50,8km bzw. 52,5km betragen, je nach Routenwahl. Dies würde einen Kilometerstand von 183.839,8km bzw. 183.841,5km betragen und nicht die im Fahrtenbuch aufscheinenden 183.820km. Diese und weitere Mängel würden darauf schließen lassen, dass die Anforderungen an ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch nicht gegeben seien, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert weitere Daten nachzureichen: < Gibt es zusätzliche Aufzeichnungen zu den im Fahrtenbuch angeführten Firmen? < Entfernung Büro - Wohnung < Nachweis der privat verwendbaren Fahrzeuge < Stellungnahme zu den von der belangten Behörde aufgelisteten Mängel des Fahrtenbuches
Mit Eingabe vom 1. April 2025 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Ausführungen (das Fahrtenbuch im Original wurde bereits früher übermittelt): Zu den angeführten Firmen würde es keine weiteren Aufzeichnungen zu den Kundenadressen geben. Die Kundenadressen würde der Beschwerdeführer über das firmeninterne CRM-System beziehen oder sie würden vor Fahrtantritt über das Internet ermittelt. Bei Endkundenterminen würde der Beschwerdeführer die Adresse telefonisch vom Installateur bekommen oder mit ihm gemeinsam zum Bauvorhaben fahren.
Das Büro würde sich im Erdgeschosses des Hauses des Beschwerdeführers befinden.
Das zusätzliches Privatauto sei der Renault Kadjar von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (lt. Anhang). Das Fahrzeug werde noch immer genutzt.
Zu den von der belangten Behörde angeführten Mängeln, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eventuell einen Leihwagen am 29.01.2021 gehabt und fälschlicherweise am Abend die Endkilometer eingetragen hätte 152 120KM (Fahrtstrecke B ca. 53KM). Am 14.10.2021 würde der Kilometerstand doch zu seinen Lasten gehen, und vielleicht würde der KM Stand in der Werkstatt nicht stimmen, da bei den meisten Werkstattbesuchen dieser bei der Anmeldung gefragt werde und dann würde es meistens nicht so genau hergehen oder er hätte sich einen falschen Stand gemerkt, oder der Mechaniker hätte einen Zahlendreher gehabt, …..
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Schreiben der belangten Behörde am 3. April 2025 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 wurde bekanntgegeben, dass es seitens der belangten Behörde keine weitere Stellungnahme geben werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist als Verkäufer im Außendienst, Österreich-Region Mitte, für die Firma C tätig. Seitens des Arbeitgebers wurde ihm für diese Fahrten ein Firmen-KFZ zur Verfügung gestellt, mit welchem er auch private Fahrten durchführen durfte - dafür wurde in der Lohnverrechnung der sog. ganze Sachbezug lt. Sachbezugswertverordnung verrechnet.
< Jänner bis Oktober: Seat Alhambra < November bis Dezember: Skoda Enyaq (Elektrofahrzeug) - kein Sachbezug verrechnet.
In seiner Steuererklärung machte der Beschwerdeführer die Hälfte des seitens des Arbeitgebers verrechneten Sachbezugswertes als Werbungskosten geltend, da die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Jahr nicht mehr als 500km betragen hätte.
Als Nachweis für zurückgelegten Fahrten hat der Beschwerdeführer ein (handgeschriebenes) Fahrtenbuch vorgelegt, in welchem folgende Daten festgehalten sind: < Datum < Uhrzeit (Beginn und Ende der Fahrt) < Anfangskilometer- und Endkilometerstand < Orte, samt Nennung der besuchten Firmen < durchgeführte Tätigkeiten (Planung, Besprechung, …)
Das Fahrtenbuch ist in gebundener Form ausgestaltet und wurde handschriftlich durchgehend geführt (ohne größere Zwischenabstände). Es sind darin auch keine Abänderungen bzw. nachträgliche Ergänzungen erkennbar.
Die genauen Adressen der Firmen sind nicht angeführt. Allerdings wurden die besuchten Firmen namentlich genannt. Die privat gefahrenen Strecken wurden nicht extra angeführt, sondern als Differenz der Gesamtkilometer zu den beruflich gefahrenen Kilometern errechnet.
Dem Beschwerdeführer standen für Privatfahrten verschiedene Fahrtzeuge zur Verfügung. Einerseits ein eigenes Fahrzeug bzw. auch das Fahrzeug der Lebensgefährtin.
Aus den Daten des vorliegenden Fahrtenbuches geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 insgesamt 4.426km für Privatfahrten zurückgelegt hat - als Saldo der Gesamtfahrten abzüglich der beruflich getätigten Fahrten. < Privatfahrten Jänner bis Oktober: 3.447km < Privatfahrten November bis Dezember: 979km
Die belangte Behörde bestreitet die Glaubwürdigkeit des Fahrtenbuches, da beispielsweise auf zwei Rechnungen die Kilometerstände nicht ident mit den Kilometerständen im Fahrtenbuch seien und zu Beginn des Jahres im Urlaub keine Privatfahrten angeführt waren.
Hierzu ist seitens des erkennenden Richters anzumerken, dass es sich hierbei um lediglich zwei Feststellungen mit geringen Abweichungen handelt: < Gutachten 29.1.2021: Abweichung 53km < Rechnung Werkstatt 15.10.2021: Abweichung rd. 20kmHierzu ist anzumerken, dass die Werkstätten oftmals die Kilometerstände nicht genau kontrollieren und somit auch so diese kleinen Differenzen zu erklären sind. Dies ist allerdings eine Erfahrung, welche der Richter persönlich gemacht hat und lässt sich durch keine "offizielle" Statistik belegen. Dies wurde allerdings auch vom Beschwerdeführer so dargestellt.
Dass zu Beginn des Jahres keine Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug vorgenommen wurden, wurde glaubwürdig mit dem Vorhandensein weiterer (privater) Fahrzeuge erklärt.
Die angefahrenen Orte lassen sich anhand der Firmenbezeichnungen adressgenau feststellen.
Die Krankenstands- und Urlaubstage lassen sich aus den Aufzeichnungen gegenüber dem Arbeitgeber nachvollziehen und stimmen mit den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch überein.
Nach Ansicht des erkennenden Richters liegen somit in Summe ausreichende Aufzeichnungen vor, welche einen genauen Nachvollzug der beruflich und privat zurückgelegten Kilometer erlauben.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Dieser Rechtsprechung zufolge muss der Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachgewiesen werden (vgl. z. B. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz, BAO7 § 167 Rz 8 mwN).
Die gefahrenen Kilometer sind dem vorliegenden (handgeschriebenen) Fahrtenbuch zu entnehmen, in welchem jedenfalls die Zeiten des Außendienstes sowie die Orte klar ersichtlich sind. Diesem (handgeschriebenen) Fahrtenbuch sind keine nachträglichen Korrekturen zu entnehmen. Es wurde der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt als auch am Ende der Fahrt festgehalten. Als Zweck der Fahrten wurden die Tätigkeiten bei den aufgesuchten Kunden niedergeschrieben, ebenso die Namen der Kunden. Anhand der Namen der Kunden lässt sich auch ein adressgenaues Ziel festhalten.
Zur Ausgestaltung des Fahrtenbuches ist anzumerken, dass es in gebundener Form vorgelegt wurde. Dass dieses Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt wurde, kann nicht erkannt werden; auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es anhand beispielsweise der Spesenabrechnungen nachgeschrieben worden sein könnte. Diesbezüglich gibt es aber keine erkennbaren Merkmale. Die relativ genauen Ausführungen über die tatsächlichen Tätigkeiten lässt aber eher auf eine zeitnahe Fahrtenbuchführung schließen ebenso wie die Darstellung, dass beispielsweise am 1. September 2021 im Fahrtenbuch festgehalten wurde, dass aufgrund einer Baustelle eine Umleitung gefahren werden musste.
Die Richtigkeit dieser Darstellung ließ sich anhand www.noen.at überprüfen (Sperre bei Auf- und Abfahrten in E).
Durchgeführte Stichproben anhand verschiedener Routenplaner lassen die Daten im Fahrtenbuch als korrekt erscheinen. Abgesehen von den im Vorlagebericht (geringfügigen) abweichenden Kilometerständen der Werkstattrechnungen sind keine besonderen Auffälligkeiten zu erkennen.
Seitens des Richters wurden Stichproben anhand von Routenplaner vorgenommen und es konnten keine groben Abweichungen zu den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch erkannt werden:z. B.: < 12.1.2021: Laut Routenplaner wurden die Fahrten zu den Kunden in Ort (Fa. F), in Ort3 (Fa. G), in Ort4 (Fa. H), in Ort5 (Fa. I) und in Ort6 (Fa. J) nachvollzogen, dabei wurde eine Fahrtstrecke von 307km errechnet. Lt. Fahrtenbuch wurde eine Fahrtstrecke von 312km angeführt (Beginn: 149.762km; Ende: 150.074km). Bereits dieses Beispiel zeigt, dass anhand der Angabe der Firmen im Fahrtenbuch eine genaue Nachvollziehbarkeit der Ziele (adressgenau) möglich ist.
Die monatlichen Spesenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber (Datum, Beginn und Ende, Fahrtzeit, gefahrene Strecke samt Ortsangaben) stimmen mit den Daten im Fahrtenbuch überein.
Dass der Beschwerdeführer sich vorwiegend im Außendienst befindet bzw. im Streitzeitraum befunden hat, ist der Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. März 2024 sowie den Diätenabrechnungen zu entnehmen und ist insoweit unstrittig.
Die Feiertage sowie Urlaubs- und Krankenstandstage sind auch dem Jahreskalender des Arbeitgebers zu entnehmen und stimmen mit den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch überein.
Dass dem Beschwerdeführer auch andere Fahrzeuge für Privatfahrten zu Verfügung standen, ist aus den angemeldeten Fahrzeugen ersichtlich (Zulassungsschein; Abfrage Finanzanwendungen).
Die verrechneten Sachbezüge sind den Daten der vorliegenden Lohnverrechnung zu entnehmen. Der darin verrechnete Sachbezug (494,85 €) wird auch seitens der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Anhand der Daten des Fahrtenbuches in Kombination mit den sonstigen Aufzeichnungen lassen sich also die durchgeführten Fahrten genau nachvollziehen. Diese Daten ergeben zweifelsfrei eine Gesamtkilometerleistung im Zeitraum Jänner bis Oktober 2021 von 35.788km - davon wurden 3.447km für private Zwecke zurückgelegt.
Ab November 2021 stand dem Beschwerdeführer ein Elektrofahrzeug zur Verfügung (Skoda Enyaq). Für dieses Fahrzeug wurde kein Sachbezug verrechnet.
Somit hätten grundsätzlich 5.000km für private Zwecke (Jänner bis Oktober) zurückgelegt werden dürfen. Tatsächlich wurden 3.447km für private Zwecke zurückgelegt. Allfällige geringfügige Abweichungen im Fahrtenbuch (lt. Werkstattrechnungen) hätten demnach noch nicht dazu geführt, diese Grenze zu überschreiten.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (als Privatfahrten) waren nicht zu berücksichtigen, da sich das Büro im eigenen Haus des Beschwerdeführers befindet.
Im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung ist klar davon auszugehen, dass anhand der vorliegenden Aufzeichnungen seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde, dass die monatlichen Fahrtstrecken für Privatfahrten im Jahr 2021 nicht mehr als 500km betragen haben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem dann gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung (Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges) ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich anzusetzen. Abweichend von Z 1 ist nach Z 2 für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. […]Z 3 leg.cit.: Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO"-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
§ 4 Abs.2 Sachbezugswerteverordnung: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. […]Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Die Berechnung der Höhe des Sachbezuges ist im streitgegenständlichen Fall unstrittig. Vom Arbeitgeber wurde im Wege der Lohnverrechnung der volle Sachbezug in Höhe von 494,85 € pro Monat angesetzt (von Jänner bis Oktober).
Strittig ist jedoch, ob im Jahr 2021 der Ansatz eines Sachbezugswertes im halben Betrag zulässig ist.
Der verminderte Sachbezug gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung hängt vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500km beträgt.
Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuch wurden sowohl betrieblich als auch privat bedingte Fahrten zurückgelegt. Die Tatsache der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ steht somit außer Streit. Für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt ist entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken monatlich durchschnittlich nicht über 500km liegt.
Der in § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für die Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.
Übliches Beweismittel zum Nachweis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Ein Fahrtenbuch muss geeignet sein, über die mit dem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Diese Anforderung wird grundsätzlich durch eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis erfüllt.
Das Fahrtenbuch gilt als Aufzeichnung im Sinne des § 126 BAO und muss in formeller Hinsicht den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen. Nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten müssen daher technisch ausgeschlossen sein, oder es müssen derartige Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand in der Datei zwangsläufig dokumentiert und offengelegt werden. Andernfalls sind diese Aufzeichnungen formell nicht ordnungsmäßig und die Vermutung des § 163 BAO kommt nicht zum Tragen.
Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0073).
Es besteht also keine Einschränkung beispielsweise auf ein Fahrtenbuch (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191; VwGH 26.10.2010, 2007/15/0238).
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben.
"Lückenlose" Nachweise sind zu § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung - anders als zu § 4 Abs. 3 der Verordnung - nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0074).
Laut dem vorgelegten Fahrtenbuch fährt der Beschwerdeführer für berufliche Zwecke mehrere Kilometer pro Tag. Die Privatfahrten ergeben sich aus den Differenzen zu den Gesamtkilometern und bewegen sich zwischen rd. 120km und 800km pro Monat. Im Durchschnitt Jänner bis Oktober errechnen sich rd. 344km pro Monat. Restliche Privatfahrten werden mit Privatfahrzeugen vorgenommen.
Das vorgelegte Fahrtenbuch ist formell nicht vollkommen ordnungsgemäß geführt worden, da die privaten Strecken nicht aufgezeichnet wurden.
Dennoch wurde die inhaltliche Richtigkeit nachgewiesen und ist somit zur Nachweisführung nach § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung geeignet.Die Kunden finden sich namensweise auch im Fahrtenbuch wieder; daraus lassen sich die genauen Adressen der angefahrenen Ziele herleiten.
Das Bundesfinanzgericht hat sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuch sowie den sonstigen Unterlagen (Kalender, Diätenabrechnung, Bestätigung Arbeitgeber über Außendienst) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die konkrete Fahrtstrecke eindeutig ableitbar ist. Die ergänzend vorgelegten Nebenaufzeichnungen (beispielsweise der Kalender) ließen eine Überprüfung der betrieblich gefahrenen Kilometer zu. Es war auch eine exakte Zuordnung zu den konkreten Fahrten zu bestimmten Zeitpunkten möglich.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Herausrechnen der Privatfahrten aus der Tageskilometeranzahlt auch eine geeignete Aufzeichnung darstellt, sofern die betriebliche Kilometeranzahl anhand der angegebenen Orte nachvollziehbar erscheint (vgl. UFS 11.7.2005, RV/0440-S/03).Die betriebliche Kilometeranzahl lässt sich aus den Angaben im Fahrtenbuch in Kombination mit den Firmenbezeichnungen jedenfalls nachvollziehbar errechnen. Die Gesamtkilometeranzahl wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt und ist auch für den erkennenden Richter als richtig anzusehen.
Da dem Beschwerdeführer jedenfalls zumindest ein weiteres Fahrzeug für private Fahrten zu Verfügung stand, kann der seitens der belangten Behörde angeführte Mangel - keine Privatkilometer im Zeitraum 1.1. bis 10.1.2021 (Urlaub) - nicht die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Aufzeichnungen derart in Zweifel ziehen, dass der Nachweis der privat gefahrenen Kilometer nicht gelungen wäre.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des halben Sachbezuges im streitgegenständlichen Jahr für das arbeitgebereigene Kfz ist sohin stattzugeben.
Zur Berechnung siehe Beilage.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die dem Erkenntnis zugrundeliegende Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits einheitlich beantwortet. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies war in der gegenständlichen Beschwerdesache primär über Sachverhaltsfragen - insbesondere die Beurteilung der Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches - zu entscheiden.
Beilage:
Berechnungsblatt Einkommensteuer 2021
Linz, am 15. April 2025