JudikaturBFG

RV/2100623/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 Euro sowie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.908,00 Euro.

Mit Ergänzungsersuchen vom 19.05.2022 forderte das Finanzamt den Bf auf, Nachweise zum Familienwohnsitz, zum Wohnsitz am Beschäftigungsort und zu den Kosten der Familienheimfahrten, insbesondere eine Aufstellung zu den Treibstoffkosten, ein Fahrtenbuch oder andere Nachweise, zu übermitteln.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20.06.2022 legte der Bf. eine kroatische Familienstandsbescheinigung vom 03.06.2022, einen Einkommensnachweis seiner in Kroatien lebenden Partnerin, sowie den Zulassungsschein seines PKWs vor. Des Weiteren legte der Bf. eine handschriftliche, nicht datierte und nicht unterschriebene Bestätigung vor, dass er "Hauptmieter im Objekt Adr." sei und dass keine Mietrückstände bestehen würden. Wer die Mietzahlungen geleistet habe, wurde in der Bestätigung nicht erwähnt. Mit einem anderen Stift wurde darauf "400 € pro Monat" ergänzt. Es wurde weder ein Mietvertrag noch ein Zahlungsnachweis vorgelegt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 04. Juli 2022 wurden vom Finanzamt die beantragten Kosten der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung aufgrund fehlender Unterlagen nicht gewährt.

Am 18. Juli 2022 reichte der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 Beschwerde ein und führte aus, er fahre jedes Wochenende nach Hause, da seine Lebensgefährtin in Kroatien lebe und dort berufstätig sei. Er habe dadurch Kosten in Höhe von 3.672,00 Euro für die doppelte Haushaltsführung und 4.800 Euro für ein Arbeitszimmer. Ergänzend legte der Bf. dieselben Unterlagen wie schon im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vor. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Mit einem weiteren Vorhalt vom 06.03.2023 wurde der Bf abermals dazu aufgefordert genau beschriebene belegmäßige Nachweise im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27.03.2023 legte der Bf. Nachweise über die von seiner Lebensgefährtin in Kroatien bezahlten Kommunalabgaben und Stromkosten vor und führte aus, dass er in Österreich Miete in Höhe von 400 € bezahlt habe, wodurch alle Kosten gedeckt seien.

Am 21. April 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies wie folgt: "Da Werbungskosten in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn tatsächlich Aufwendungen (für die in Österreich angemietete Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Vater bewohnen) vorliegen, konnten mangels Nachweis der in Österreich bezahlten Aufwendungen, die geltend gemachten Kosten nicht anerkannt werden. In der Mietbestätigung wird nur bestätigt, dass Sie Mieter einer Wohnung (gemeinsam mit ihrem Vater) in Österreich sind und keine Mietrückstände bestehen. Es wurde weder eine Miethöhe bestätigt, noch dass Sie die Miete bezahlen. Ebenso wurden keine sonstigen Aufwendungen in Österreich (Strom- Energiekosten, etc.) oder Aufwendungen für Familienheimfahrten -wie in der Beschwerde beantragt- nachgewiesen."

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass er sämtliche Unterlagen über sich und seine Lebensgefährtin übermittelt habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger, seit 2013 in Österreich als Monteur tätig und wohnt mit seinem Vater in einer Wohnung in ***2***. In Kroatien lebt der Bf gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin ist in Kroatien berufstätig und erzielte dort im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von zirka 20.000 Euro. Vom Arbeitsort ***2*** zum Wohnsitz in ***1*** (Kroatien) beträgt die Distanz zirka 160 km und die Fahrtdauer zirka zwei Stunden.

Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte der Bf die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 4.908 Euro und der Familienheimfahren in Höhe von 3.672 Euro. In der Beschwerde beantragte der Bf Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.672 Euro und für ein Arbeitszimmer in Höhe von 4.800 Euro.

Der Aufforderung des Finanzamtes Nachweise zu den Kosten der Familienheimfahrten, insbesondere eine Aufstellung zu den Treibstoffkosten, ein Fahrtenbuch oder andere Nachweise sowie ergänzende Unterlagen zu den behaupteten Mietkosten in ***2*** zu übermitteln, kam der Bf nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bf eingereichten Erklärungen und Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Den Familienwohnsitz in Kroatien konnte der Bf mit einer behördlichen Bestätigung (Formular Beih 103, OZ 13) sowie mit Überweisungsbestätigungen für Strom und Kommunalabgaben durch die Lebensgefährtin (OZ 9 und 10) widerspruchsfrei und glaubhaft nachweisen und wird dieser von der Behörde auch nicht bestritten. Die Fahrtdauer und Distanz vom Arbeitsort zum Familienwohnsitz wurden mittels Routenplaner (www.google.at/maps) festgestellt. Hinsichtlich der Mietkosten für die Wohnung in ***2*** ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht wie in der Beschwerde vom 18. Juli 2022 angegeben, um Kosten für ein Arbeitszimmer handelt, sondern wie in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 23. Februar 2022 beantragt, um Kosten für die doppelte Haushaltsführung. Die vorgelegte Bestätigung zu den Wohnkosten in ***2***, welche als "Bestätigung über Mietzahlungen" tituliert wurde (OZ 13), reicht jedoch nicht aus, die Kosten für die doppelte Haushaltsführung glaubhaft nachzuweisen, denn aus dieser Erklärung geht weder klar hervor, wer die Bestätigung ausgestellt hat- sie wurde nicht unterschrieben - noch wird angeführt bis zu welchem Datum Mietzahlungen geleistet wurden. Darüber hinaus wurde die Höhe der Mietzahlungen "Er 400 € pro Monat" mit einem anderen Stift, dem Anschein nach, nachträglich ergänzt. Hinzu kommt, dass der Bf trotz mehrfacher Aufforderung weder einen Mietvertrag noch Zahlungsbelege vorweisen konnte. Aufgrund der nicht vollständigen Unterlagen konnte daher nicht festgestellt werden, ob der Bf im hier zu beurteilenden Jahr tatsächlich Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hatte. Die Leistung und die zeitliche Zuordnung zum richtigen Jahr von Zahlungen ist gemäß §§ 16 iVm 19 EStG jedoch grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten.

Zu den Kosten für die Familienheimfahrten ist auszuführen, dass der Bf nicht in der Lage war, geeignete Unterlagen zu durchgeführten Fahrten und getragenen Kosten vorzulegen. Es konnten daher auch keine Kosten für Familienheimfahrten festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 16 Abs. 1 erster Satz Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 EStG 1988(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.(…)e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag (3.672 Euro) übersteigen.

§ 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

§ 119 BAO(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 161 BAO (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

§ 138 Abs. 1 BAOAuf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 166 BAOAls Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn sowohl am Familienwohnsitz als auch am Beschäftigungsort jeweils ein Haushalt geführt wird. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind abzugsfähig, sofern sie beruflich veranlasst sind. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner (Ehe-)Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087, mwN; VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort u.a. dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des (Ehe)partners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. bereits VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; 20.4.2004, 2003/13/0154; zuletzt VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0011). Als maßgebliche Grenzen gelten im Jahr 2021 6.000 Euro bzw. 10 % der Einkünfte des anderen (Ehe)partners (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; 17.02.1999, 95/14/0059 mwN; 24.04.1996, 96/15/0006 mwN; vgl. auch Ebner in Jakom, EStG18, § 16 Rz 56; LStR 2002 Rz 344).

Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten einer Kleinwohnung bzw zweckentsprechenden Wohnung in Betracht; die darüber hinausgehenden Beträge sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 nicht abzugsfähig. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten einer Angemessenheitsprüfung (Jakom, EStG18, § 16 Rz 56, mit Verweis auf VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080; 6.5.2022, Ra 2021/13/0086; 23.5.2000, 95/14/0096; 29.1.2015, 2011/15/0173)

Nach der Rechtsprechung findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 115 Tz 6 ff, mit Verweis auf VwGH 5.10.2023, Ra 2023/15/0084). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014). Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und diesen entgegenstehende Auffassungen der Behörde unbedingt richtig. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen Verhältnisse eben ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen (§ 115 Abs 3 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre Aufklärungspflicht (Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht) verletzt (VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).

Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; 28.5.2009, 2008/15/0046).

Grundsätzlich sind Aufwendungen für den Haushalt nicht abzugsfähig. Da der Bf einen Familienwohnsitz in Kroatien und einen weiteren Wohnsitz am Beschäftigungsort ***2*** führt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung iSd § 16 EstG 1988 erfüllt sind. Hierfür muss die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweisen.

Zunächst kann festgehalten werden, dass dem Bf das tägliche Pendeln vom Familienwohnsitz ***1*** zum Beschäftigungsort ***2*** aufgrund der Fahrzeit (ca. 2 Stunden) und der Distanz (ca. 160 km) nicht zumutbar ist. (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 16 Rz 201/2).

Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung ein objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit dann nicht vor, wenn es dem Bf zumutbar wäre, den Wohnsitz in eine übliche Nähe zum Arbeitsort ***2*** zu verlegen. Hierzu wird festgestellt, dass das Einkommen der Partnerin des Bf in Höhe von ca. 20.000 Euro über der in § 33 Abs. 4 EStG 1988 normierten Grenze (im Jahr 2021 6.000 Euro) und weit über 10 % des Einkommens des Bf liegt, und somit ein Grund vorliegt, der die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar macht.

Nach der Rechtsprechung stehen nur zweckmäßige, angemessene Kosten, typischerweise in der Höhe einer Kleinwohnung, zu. Dass der Beschwerdeführer die von ihm beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 400 Euro pro Monat tatsächlich gezahlt hat, konnte jedoch mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht festgestellt werden. Diesbezüglich wird auf die oben durchgeführte Beweiswürdigung verwiesen.

Die Abgabenbehörde ist befugt und verpflichtet den abgabenrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (115 Abs. 1 BAO). Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde bedeutsame Umstände im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bekannt zu geben (§§ 115, 119, 138 BAO). Hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten war die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde im ggst. Fall eingeschränkt, denn einerseits normiert § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, und andererseits hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige abgabenbegünstigende Umstände selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels vorzulegen (z.B. VwGH 26.01.1995, 89/16/0186).

Es war daher primär Aufgabe des Steuerpflichtigen, den tatbestandsmäßigen Sachverhalt nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen (VwGH 26.01.1995, 89/16/0186; BFG 29.10.2018, RV/7104363/2018, mwN).

Laut dem vorgelegten Finanzamts-Akt hat die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer mehrfach mit Ergänzungsersuchen aufgefordert, geeignete Nachweise zu den beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung (Ergänzungsersuchen vom 19. Mai 2022, Ergänzungsersuchen vom 06. März 2023) sowie Familienheimfahrten, etwa eine Aufstellung über Treibstoffkosten, ein Fahrtenbuch, Fahrscheine oder Beiträge für Mitfahrgelegenheiten (Ergänzungsersuchen vom 19. Mai 2022) vorzulegen. Entsprechende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer, jedoch, entgegen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht, nicht übermittelt; wodurch die Abgabenbehörde angehalten war, den Sachverhalt ohne die im Gesetz vorgesehene Mitwirkung festzustellen und die Verletzung der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).

In Anbetracht der eingeschränkten Ermittlungspflicht des Finanzamtes, der erhöhten Mitwirkungspflicht und Beweispflicht des Beschwerdeführers und des Fehlens geeigneter Unterlagen konnte hinsichtlich der Abweisung der beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten durch die Abgabenbehörde keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

Somit war wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am 6. August 2025