IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. November 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. November 2023 betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Position lt. Anmeldung | Position lt. Rechnung | Warennummer | Abgabenart | Bemessungsgrundlage in EUR | Abgabensatz | Betrag in EUR |
1 | 1 | 9503 00 99 90 | Zoll | 59,63 | 0 % | 0,00 |
EUSt | 59,63 | 20 % | 11,93 | |||
2 | 5, 6 | 7114 11 00 00 | Zoll | 251,77 | 2 % | 5,04 |
EUSt | 256,81 | 20% | 51,36 | |||
3 | 2, 3, 4 | 8306 21 00 00 | Zoll | 128,73 | 0 % | 0,00 |
EUSt | 128,73 | 20 % | 25,75 | |||
4 | 7 | 8306 21 00 00 | Zoll | 83,29 | 0 % | 0,00 |
EUSt | 83,29 | 20 % | 16,66 | |||
Summe | Zoll | 5,04 | ||||
EUSt | 105,70 |
Darüber hinaus wird die gegenständliche Anmeldung wie folgt berichtigt:
Position 1:
Feld 33: 9503 0099 90, Feld 34a: CN, Feld 42: 63,00
Position 2:
Feld 33: 7114 1100 00, Feld 34a: IL, Feld 42: 266,00
Position 3:
Feld 33: 8306 2100 00, Feld 34a: CN, Feld 42: 136,00
Position 4:
Feld 33: 8306 2100 00, Feld 34a: IL, Feld 42: 88,00
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 17. November 2023 meldete die ***1*** unter der MRV ***2***, als indirekter Vertreter des Warenempfängers religiöse Kultgegenstände aus Israel unter den Warennummern 9405 50 00 90 und 7114 11 00 00 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer (Bf) als Warenempfänger der Abgabenbetrag in Höhe von € 142,74 (Zoll: € 11,60; EUSt: € 131,14) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass am 17. November 2023 der Wechselkurs von 1 EUR zu 1,09 USD gegolten hätte, dem Bescheid aber ein Wechselkurs von 1 EUR zu 1,0565 USD zu Grunde gelegt wurde. Zudem wäre die Sendung laut Auskunft des Zollamtes Österreich, Zweigstelle Villach, zollfrei und nur mit 13 % Einfuhrumsatzsteuer zu belasten. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 23. April 2024, Zl. 320000/211311/2023-1, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Eingangsabgaben mit € 112,82 (Zoll: € 6,78; EUSt: € 106,04) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Annahme der gegenständlichen Zollanmeldung der Wechselkurs von EUR zu USD auf Grund des zum 1. November 2023 kundgemachten Zollwertkurses mit 1,0565 festgelegt worden sei. Zur Ursprungseigenschaft wurde bemerkt, dass die Warenpositionen 1 bis 4 der Commercial Invoice No. 57/002356 der Firma ***3*** mit Ursprung China angegeben seien, eine Präferenzbegünstigung komme für diese Waren daher nicht in Betracht. Die Präferenzbegünstigung für die Warenpositionen 5 bis 7 der Commercial Invoice sei nicht zu gewähren, da der Name des Unterzeichners der Ursprungserklärung fehle. Die eingeführten Waren seien neu in den Zolltarif eingereiht worden, die Position 1 in die Warennummer 9503 00 99 00, die Positionen 2,3 und 7 in die Warennummer 8306 21 00 00, die Position 4 in die Warennummer 9613 80 00 00 und die Positionen 5 und 6 in die Warennummer 7114 11 00 00. Ein Einfuhrumsatzsteuersatz von 13 % komme nur bei einer Einreihung in die Tarifposition 9705 in Betracht, es handle sich bei den gegenständlichen Waren jedoch nicht um Sammlungsstücke, sondern um Handelswaren.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 wurden die einzelnen Positionen der Commercial Invoice No. 57/002356 der Firma ***3*** ebenso eingehend erörtert, wie der Zollwertkurs, die Ursprungserklärung und die Hinzurechnungskosten. Der Bf bestätigte, dass die Gegenstände bei der Firma ***3*** in beliebiger Anzahl erhältlich seien. Zu Position 4, dem versilberten Kerzenanzünder, wendete der Bf ein, dass es sich nicht um eine Art von Feuerzeug handle, sondern um einen Kerzenhalter, auf dem vorne eine Kerze zum Entzünden anderer Kerzen aufgesteckt werden kann. Die Ware bestehe aus einem unedlen Metall und sei versilbert. Der Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde, der Behördenvertreter beantragte die teilweise Stattgabe der Beschwerde wie in der Beschwerdevorentscheidung und darüber hinaus die Einreihung der Position 4 der Commercial Invoice No. 57/002356 in die Tarifposition 8306, im Übrigen aber die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf bestellte via Internet am 14. November 2023 bei der Firma ***3*** folgende Waren laut Position 1 bis 7 der Rechnung (Commercial Invoice) Nr. 57/002356 vom 14. November 2023, Lieferbedingung DAP:
Pos.1: "Dreidels Joy Set Sp": Dabei handelt es sich um einen Dreidel, einen versilberten Kreisel mit 4 Seiten zum Spielen während des Hanukkah-Festes; Ursprungsland China, Warennummer 9503 00 99 90, Zollsatz 0 %, EUSt 20 %; Kaufpreis USD 63,00
Pos.2: "Jerusalem S. Plated Bookmark": Dabei handelt es sich um ein versilbertes Lesezeichen; Ursprungsland China, Warennummer 8306 21 00 00, Zollsatz 0 %, EUSt € 20 %; Kaufpreis USD 34,00
Pos.3: "Pomegranate Silver plated book": Dabei handelt es sich um ein versilbertes Lesezeichen; Ursprungsland China, Warennummer 8306 21 00 00, Zollsatz 0 %, EUSt € 20 %; Kaufpreis USD 34,00
Pos.4: "Filigree Candle Lighter Silver Plates": Dabei handelt es sich um einen versilberten Kerzenhalter auf dem eine Kerze aufgesteckt werden kann; Ursprungsland China, Warennummer 8306 21 00 00, Zollsatz 0 %, EUSt € 20 %; Kaufpreis USD 68,00
Pos.5: "Filigree Mezuzah": Dabei handelt es sich um eine Mesusa aus Sterling-Silber 925; Warennummer 7114 11 00 00, Zollsatz 2 %, EUSt € 20 %; Kaufpreis USD 68,00
Pos.6: "925 S.Silver Cup used for reli": Dabei handelt es sich um einen silbernen Becher aus Sterling Silber 925; Warennummer 7114 11 00 00, Zollsatz 2 %, EUSt € 20 %; Kaufpreis USD 198,00
Pos.7: "Red Pomegranate Medium Set": Dabei handelt es sich um einen versilberten Granatapfel; Warennummer 8306 21 00 00, Zollsatz 0 %, EUSt € 20 %; Kaufpreis USD 88,00
Bei den Positionen 5 bis 7 scheint in der Rechnung Israel als Ursprungsland auf. Die "Commercial Invoice Nr. 57/002356 vom 14. November 2023 enthält eine Ursprungserklärung, der Name des Unterzeichners ist jedoch nicht angeführt.
Am 24. Juli 2017 fragte der Bf per E-Mail bei der Zentralen Auskunftsstelle und TARIC-Verwaltung des Zollamtes Klagenfurt Villach (nunmehr Zollamt Österreich) nach, ob Silberwaren aus Israel zu religiösen Zwecken wie im Jahre 2016 abgabenfrei sind oder allenfalls wie hoch der Zollsatz ist und wie dieser zu berechnen sei. Der Bf erhielt die Auskunft, dass die Waren bei nachgewiesenem israelischem Ursprung zollfrei seien, aber eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20 % vom Warenwert plus Versandkosten anfalle. Die Auskunft enthielt den Hinweis, dass sie rechtsunverbindlichen Charakter habe. Am 20. November 2023 fragte der Bf neuerlich per E-Mail an, ob die erteilte Auskunft bei der Bestellung von Silberwaren aus Israel (religiöse Kultgegenstände, religiöse Zierde) noch aktuell sei. Der Bf erhielt am 21. November 2023 die Auskunft, es falle kein Zoll an, jedoch 13 % Umsatzsteuer. Die Auskunft erhielt den Hinweis, dass sie rechtsunverbindlichen Charakter habe.
Am 17. November 2023 meldete die ***1*** unter der MRV ***2***, als indirekter Vertreter des Warenempfängers die religiösen Kultgegenstände aus Israel unter den Warennummern 9405 50 00 90 und 7114 11 00 00 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
Mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Neufestsetzung von Zollwertkursen zum 1. November 2023 wurde der Umrechnungskurs zum Stichtag 1. November 2023 mit 1 EUR zu 1,0565 USD festgesetzt.
Mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Neufestsetzung von Zollwertkursen zum 1. Dezember 2023 wurde der Umrechnungskurs zum Stichtag 1. Dezember 2023 mit 1 EUR zu 1,0911 USD festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den Warenbeschreibungen laut Onlineportal des Versenders und dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025, insbesondere hinsichtlich der Position 4 der Commercial Invoice No. 57/002356 der Firma ***3***.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Zum Zollwertkurs:
Gemäß Art. 53 Abs.1 lit.a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) veröffentlichen die zuständigen Behörden den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, weil die Faktoren nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird.
Gemäß Art. 146 Abs.3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) gilt der Wechselkurs jeweils für einen Monat ab dem ersten des folgenden Monats.
Gemäß § 50 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG sind Umrechnungskurse im Sinne des Art. 53 des Zollkodex die im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten Zollwertkurse.
Mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Neufestsetzung von Zollwertkursen zum 1. November 2023 wurde der Wechselkurs von EUR zu USD mit 1,0565 festgelegt. Zur Zollwertermittlung ist daher dieser für einen Monat veröffentlichte Wechselkurs und nicht der Tageskurs von Notenbanken heranzuziehen.
Zur Ursprungseigenschaft:
Für die Waren der Positionen 1 bis 4 der Rechnung (Commercial Invoice) Nr. 57/002356 vom 14. November 2023 ist als Ursprungsland China angeführt. Für diese Waren kommt eine Präferenzbegünstigung nicht in Betracht. Waren mit Ursprung in Israel sind unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei.
Mit Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. April 2000, Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 147 vom 21. Juni 2000, wurde das Europa-Mittelmeer-Abkommen (EUR-MED) zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits samt dazugehöriger Protokolle genehmigt.
Mit Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Israel vom 22. Dezember 2005, Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 20 vom 24. Jänner 2006, wurde das Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen geändert.
Gemäß Art. 22 Abs.1 lit.b des genannten Protokolls kann eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer auf der Rechnung ausgefertigt werden, für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Gemäß Art. 22 Abs.6 des genannten Protokolls sind die Erklärungen auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
Gemäß Art. 22 Abs.7 erster Satz des genannten Protokolls sind die Erklärungen auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen.
Gemäß Anhang IVa des genannten Protokolls lautet der Wortlaut der Erklärung in englischer Sprache auf der Rechnung: "The exporter oft he products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, theses products are of … preferetial origin" versehen mit der Unterschrift des Ausführers und dem Namen des Unterzeichners in Druckschrift.
Die Ursprungserklärung auf der der Rechnung (Commercial Invoice) Nr. 57/002356 vom 14. November 2023 entspricht zwar dem geforderten Wortlaut, es fehlt aber der Name des Unterzeichners in Druckschrift, sodass die Präferenzbegünstigung aus formellen Gründen nicht gewährt werden kann.
Zur Einreihung in den Zolltarif:
Gemäß Art. 56 Abs.1 UZK stützen sich die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Gemäß Abs.2 leg. cit. umfasst der Gemeinsame Zolltarif folgende Elemente:
a) Die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
c) die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur umfassten Waren,
d) die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
e) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete,
f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf Grund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,
h) sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften.
Gemäß Art. 57 UZK gilt für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden
Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur), folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2.a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. EuGH 1.6.1995, C-459/93, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie EuGH 12.7.2012, C-291/11, Rn. 30; EuGH 15.5.2019, C-306/18).
Die gegenständlichen Waren werden gestützt auf die im Onlineshop des Versenders, der Firma ***3***, verfügbaren Warenbeschreibungen und dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 den folgenden Zolltarifpositionen zugeordnet (angeführte Positionsnummer laut Rechnung Nr 57/002356)
Pos.1: "Dreidels Joy Set Sp": Dabei handelt es sich um einen Dreidel, einem versilberten Kreisel mit 4 Seiten zum Spielen während des Hanukkah-Festes;
Einreihung in die Warennummer 9503 00 99 90, "Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge, Puppenwagen, Puppen und anderes Spielzeug, …":
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System Position 9503, Punkt D, Z.19 sind Kreisel als anderes Spielzeug einzureihen.
Zollsatz 0 %, EUSt 20 %
Pos.2: "Jerusalem S. Plated Bookmark": Dabei handelt es sich um ein versilbertes Lesezeichen;
Pos.3: "Pomegranate Silver plated book": Dabei handelt es sich um ein versilbertes Lesezeichen;
Pos.7: "Red Pomegranate Medium Set": Dabei handelt es sich um einen versilberten Granatapfel
Pos.4: "Filigree Candle Lighter Silver Plates": Dabei handelt es sich um einen versilberten Kerzenhalter
Einreihung in die Warennummer 8306 21 00 00 "Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen, Statuetten und andere Ziergegenstände aus unedlen Metallen; …"
Gemäß den Erläuterungen zu Position 8306 des Harmonisierten Systems, Punkt B, gehören zu dieser Position eine Reihe sehr verschiedenartiger Waren aus unedlen Metallen die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie zum Ausschmücken von zB Wohnungen bestimmt sind.
Gemäß den Erläuterungen zu Position 8306 des Harmonisierten Systems, Punkt B 2, gehören zu dieser Position Gegenstände für religiöse Zwecke wie Reliquiare, Kelche, Hostiengefäße, Monstranzen oder Kreuze.
Zollsatz 0 %, EUSt. € 20 %
Pos.5: "Filigree Mezuzah": Dabei handelt es sich um eine Mesusa aus Sterling-Silber 925
Pos.6: "925 S.Silver Cup used for reli": Dabei handelt es sich um einen silbernen Becher aus Sterling Silber 925
Einreihung in die Warennummer 7114 11 00 00 "Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder platiniert"
Zollsatz 2 %, EUSt. € 20 %
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Behörde habe nicht schlüssig dargelegt, warum die gegenständlichen Waren von der Anwendung des Steuersatzes von 13 % ausgenommen wären. Mit Verweis auf die Erläuterung zur Position 9705 hat die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass es sich bei den gegenständlichen Waren um Handelswaren handelt und diese daher nicht als Gegenstände von völkerkundlichem Wert anzusehen sind. Die Position 9705 10 00 lautet: "Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert" Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 9705 gehören zu dieser Position auch Gegenstände "von völkerkundlichem" Wert. Diese sind im Allgemeinen ein Produkt einer autochthonen, stammesgebundenen oder nicht industriellen Gesellschaft und werden für die Ausübung traditioneller Religionen benötigt. Zu solchen Gegenständen gehören unter anderem religiöse und zeremonielle Insignien sowie Ahnen und religiöse Figuren und Skulpturen. Die gegenständlichen Waren sind jedoch beliebig reproduzierbar. Objektiv gleiche Waren werden im Onlineshop der Firma ***3*** angeboten und können dort erworben werden. Auch vom Bf wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Waren in beliebiger Anzahl erworben werden können. Die Waren sind daher als Handelswaren zu erwerben und können nicht als Sammlungsstücke der Position 9705 angesehen werden, da sie die oben genannten Anforderungen an Sammlungen von völkerkundlichem Wert nicht erfüllen.
Eine Position für religiöse Kultgegenstände kennt der Zolltarif zudem als solche nicht. Die Einreihung erfolgt nach den objektiven Merkmalen bzw. der Beschaffenheit der Waren. Die Verwendung der Waren zu religiösen Zwecken stellt hier nicht das entscheidende Kriterium für die Einreihung dar. Gemäß den oben angeführten Einreihungen können religiöse Waren je nach Beschaffenheit unter anderem in die Position 8306 oder 7114 eingereiht werden.
Die belangte Behörde war auch nicht angehalten, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind gemäß § 250 Abs.2 BAO der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde vom 13. Dezember 2023, Abbildungen, Beschreibungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen, wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich auf die Beschreibungen in der Commercial Inv. No 57/002356 verwiesen.
Die Auskunft der Auskunftsstelle und TARIC Verwaltung entfaltet im gegenständlichen Fall auch keine Bindungswirkung. Im Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Auskunftsstelle Zoll hat die Auskunftsstelle Zoll mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Auskünfte rechtsunverbindlichen Charakter haben. Bindungswirkung würde lediglich eine Verbindliche Zolltarifauskunft entfalten welche hier nicht vorliegt. Zudem lagen der Auskunftsstelle Zoll bei der Beantwortung der Anfrage auch keine Muster, Abbildungen und Beschreibungen vor, sondern nur der Hinweis, dass es sich um "Silberwaren aus Israel (religiöse Kultgegenstände, religiöse Zierde)" handle. Ohne nähere Angaben über die genaue Beschaffenheit der Waren war die Auskunftsstelle jedoch nicht in der Lage, eine wie auch immer geartete Vertrauensschutz begründende Auskunft zu erteilen.
Zu den Hinzurechnungskosten:
Gemäß der Rechnung (Commercial Invoice) Nr. 57/002356 vom 14. November 2023 erfolgte die Lieferung mit der Lieferbedingung DAP (Delivered At Place). Die in der Zollanmeldung MRN ***4*** geltend gemachten Hinzurechnungskosten (Frachtkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft), sind dem Zollwert daher nicht hinzuzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegenüberstellung in EUR:
Festsetzung Bescheid | Festsetzung BVE | Neufestsetzung | Gutschrift gegenüber BVE | |
Zoll | 11,60 | 6,78 | 5,05 | 1,73 |
EUSt | 131,14 | 106,04 | 105,70 | 0,34 |
Summe | 142,74 | 112,82 | 110,75 | 2,07 |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Mai 2025