Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2023 betreffend Familienbeihilfe für ***Name Kind*** (Sozialversicherungsnummer ***XXXX-TTMMJJ***) ab 04/2023, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***XXXX-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 14.03.2023 habe ***Bf1*** (in der Folge als "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) einen mit 13.03.2023 datierten Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Formular "Beih 3-PDF") eingebracht. Mit diesem Antrag habe die Kindesmutter die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes, ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet), ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung beantragt. Diesem Antrag sei ein "Klinisch-psychologischer Befund" von ***Titeil und Name Psychologin1***, Klinische- und Gesundheitspsychologin, betreffend eine Untersuchung des Sohnes am 02.02.2023 beigefügt gewesen.
Das Finanzamt habe in der Folge am 20.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("BSB" in der Folge auch Bundessozialamt "BSA"; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, Sozialministeriumservice - "SMS") ein Sachverständigengutachten über den Grad der Behinderung, den Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung und das voraussichtliche Außer-Stande-Sein des Kindes, sich selber den Unterhalt zu verschaffen, angefordert.
Dieses Sachverständigengutachten sei am 23.06.2023 erstellt worden. In diesem Gutachten wäre "ADHS, Zwangsstörung, rez depressive Strg." diagnostiziert worden (Anmerkung: bei ADHS [= Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung] handelt es sich um eine Persönlichkeits- beziehungsweise Verhaltensstörung; diese depressive Störung sei beim Sohn "rezidivierend", also wiederkehrend festgestellt worden). Bei dem Sohn der Bf. sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 04/2023 attestiert und ausgesprochen worden, dass das Kind voraussichtlich NICHT dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid vom 13.07.2023 habe das Finanzamt den Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes für den Zeitraum ab April 2023 abgewiesen.
Am 01.08.2023 habe die Bf. eine Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt, dass eine Begründung und ein ärztlicher Befund auf Grund der Urlaubszeit in den nächsten zwei bis drei Wochen nachgereicht werden. Am 22.08.2023 habe die Bf. eine Nachreichung zur Beschwerde eingebracht und dieser Nachreichung folgende Unterlagen beigelegt:
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"den angefochtenen Bescheid vom 13.07.2023 zum Ordnungsbegriff ***Z ZZZ ZZZ***, "
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}Am 05.09.2023 habe das Finanzamt beim BSA/SMS ein zweites Sachverständigengutachten über den Grad der Behinderung, dem Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung und das voraussichtliche Außer-Stande-Sein des Sohnes der Bf., sich selber den Unterhalt zu verschaffen, angefordert.
Am 23.04.2024 wären dem Finanzamt die "Metadaten" des zweiten Gutachtens betreffend die Untersuchung des Kindes vom 06.02.2024 (vidiert am 08.02.2024) übermittelt worden. In diesen "Metadaten" wäre wiederum ein Grad der Behinderung von 40% attestiert worden. Dieser Grad der Behinderung sei in dem zweiten Gutachten nach den übermittelten "Metadaten" (im Unterschied zum ersten Gutachten vom 23.06.2023) rückwirkend ab 01.02.2023 festgestellt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.04.2024 habe die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen.
Am 27.05.2024 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Diesem Vorlageantrag sein
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"ein Arztbrief von ***Titel und Namen Ärzte 3 und 4*** vom 08.01.2024, "
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"eine Bescheinigung der ***Name und Bundesland Bildungseinrichtung*** vom ***TT.MM.JJJJ*** betreffend schulpsychologische Beratungen des Sohnes der Bf. im Zeitraum ***TT.MM.JJJJ*** bis ***TT.MM.JJJJ*** und"
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}beigelegt gewesen.
Mit Vorlagebericht vom 04.07.2024 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Da dem Bundesfinanzgericht das zweite Gutachten des BSA/SMS vom 06.02.2024 (vidiert am 08.02.2024) noch nicht vorgelegt worden sei, sei an die Bf. am 08.07.2024 ein Vorhalt mit dem Ersuchen übermittelt worden, dem Bundesfinanzgericht dieses zweite Gutachten binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes vorzulegen.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 habe die Bf. dem Bundesfinanzgericht das zweite Gutachten des SMS vom 06.02.2024 (vidiert am 08.02.2024) übermittelt.
Die Bf. hat für ihren Sohn, ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***) am 14.03.2023 einen Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt. Der Sohn der Bf. hatte die Volksschule, die Unterstufe in einer Allgemeinbildenden Höheren Schule und die Oberstufe in einer Handelsakademie absolviert und im Juni ***Jahr5*** seine Matura mit Notendurchschnitt 1 (vgl. Gutachten von ***Titel und Name Arzt6*** Seite 3) abgelegt.
Bei dem Kind wurde mit Sachverständigengutachten vom 23.06.2023 "ADHS, Zwangsstörung, rez depressive Strg." diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 40% attestiert. (Anmerkung: bei ADHS [= Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung] handelt es sich um eine Persönlichkeits- beziehungsweise Verhaltensstörung; diese depressive Störung wurde beim Sohn "rezidivierend", also wiederkehrend festgestellt.) Auf Grundlage der vorgelegten Befunde wurde in diesem ersten Gutachten der Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab April 2023 zuerkannt. Die Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurden mit NEIN beantwortet.
In der Beschwerde brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass die Behinderung mit 40% zu gering bewertet worden ist, dass die Beeinträchtigung nicht erst seit 04/2023 bestanden hat und dass die Angaben der Bf. beziehungsweise des Kindes zur Berufstätigkeit des Sohnes missverstanden worden sind.
Nach einer weiteren Untersuchung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 24.01.2024 wurde in einem zweiten Sachverständigengutachten vom 06.02.2024, vidiert am 08.02.2024, ob des Sohnes der Bf. wiederum ein Grad der Behinderung (GdB) von 40% attestiert.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat sich in diesem zweiten Gutachten ausführlich mit den von der Bf. vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und unter anderem unter Bezugnahme auf den klinisch-psychologischen Befund von ***Titel und Name Psychologin1*** festgestellt, dass keine Störung im Bereich Autismus diagnostiziert worden ist (Seite 6 des Befundes). Hingegen kam das von der Bf. im Auftrag gegebene Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt6*** vom 17.07.2023 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kind eine Asperger-Autismus-Spektrum-Störung mit ADHS (GdB 50%) und eine Migräne (GdB 10%) vorliege.
Seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde bei dem Kind "ADHS mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik" (GdB 40%) und "Migräne" (GdB 10%) diagnostiziert, wobei die Migräne den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhte. In dem Gutachten wurde unter Bezugnahme auf das seitens der Bf. vorgelegte Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt5***, Facharzt für Psychiatrie, vom 11.01.2024 festgehalten, dass die depressive Störung von diesem Arzt als remittiert (= vorübergehend abgeklungen) beschrieben wurde. Das Leiden 1 wurde nach den Ausführungen in diesem Sachverständigengutachten gleich eingestuft und das Leiden 2 neu aufgenommen. In dem Gutachten wurde weiter ausgesprochen, dass ein Grad der Behinderung von 40% auf Grundlage des klinisch-psychologischen Befundes von ***Titel und Name Psychologin1*** rückwirkend seit 02/2023 und nicht wie im Erstgutachten attestiert erst ab 04/2023 vorgelegen habe. Die Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurden - wie bereits im Erstgutachten vom 23.06.2023 - mit NEIN beantwortet.
Nach den übereinstimmenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt ob des Sohnes eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik gemäß Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, und eine Migräne gemäß Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 vor. Aus diesen Leiden resultiert nach den beiden in diesem Punkt übereinstimmenden Gutachten ein Grad der Behinderung von 40%, wobei der Gesamtgrad der Behinderung durch das Leiden 2 (Migräne, GdB für sich genommen 10%) nicht erhöht worden ist. Im Erstgutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung noch rückwirkend ab 04/2023 festgestellt, wohingegen im zweiten Gutachten eine Rückwirkung der Behinderung auf Grund der seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen bereits ab 02/2023 festgestellt worden ist.
Zusammenfassend lag daher bei dem Kind ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 02/2023 vor und ist das Kind voraussichtlich NICHT dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Vorlageantrag brachte die Bf. unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt6*** vom 17.07.2023 im Wesentlichen vor, dass bei dem Kind eine Asperger-Autismus-Spektrum-Störung mit ADHS (GdB 50%) und eine Migräne (GdB 10%) vorliege. Die beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wären widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und es liege eine langfristige Behinderung vor. Mit den Ausführungen unter dem Punkt "Fehlende Prognose des Gutachters" brachte die Bf. implizit vor, dass ihr Sohn entgegen den Gutachten des BSA/SMS sehr wohl außer Stande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dass in den beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt "BSA"; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, Sozialministeriumservice - "SMS") eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik gemäß Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, und im zweiten Gutachten eine Migräne gemäß Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, attestiert worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten. Dem Vorbringen der Bf. unter Verweis auf das Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt6*** vom 17.07.2023 dahingehend, dass bei ihrem Sohn Autismus vorliege, ist festzuhalten, dass bei dem Sohn der Bf. ein unter der Positionsnummer 03.02.02 einzustufendes "Asperger Syndrom" vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerade nicht attestiert worden ist. Auf Grund des zweiten Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das das erste Gutachten in Ansehung der Leiden lediglich um die Migräne (gemäß Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) ergänzt hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass bei dem Sohn der Bf. eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik gemäß Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, vorgelegen hat beziehungsweise vorliegt.
Dass in den beiden Gutachten des BSA/SMS ob des Sohnes der Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% attestiert worden ist, wobei in dem zweiten Gutachten zusätzlich eine Migräne (GdB für sich genommen 10%) attestiert wurde, die den Gesamtgrad der Behinderung aber nicht erhöht hat, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Gutachten. Dem Vorbringen der Bf. unter Verweis auf das Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt6*** vom 17.07.2023 dahingehend, dass bei ihrem Sohn ein Asperger-Syndrom gemäß Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, vorliege und daher mindestens ein Grad der Behinderung von 50% zu bestätigen (gewesen) wäre, konnte durch das Bundesfinanzgericht auf Grund der übereinstimmenden und in sich schlüssigen Gutachten des BSA/SMS, in denen übereinstimmend eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik gemäß Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% attestiert wurde beziehungsweise wird, nicht gefolgt werden.
Auf Grund des zweiten Sachverständigengutachtens geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass bei dem Sohn der Bf. der Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 02/2023 vorgelegen hat. Der im Erstgutachten angeführte Rückwirkungszeitraum (04/2023) war durch das zweite Gutachten und die dort vorgenommene Bezugnahme auf die seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen überholt. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf., dass ein längerer Rückwirkungszeitraum zu attestieren gewesen wäre, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden. Es ist der Bf. zwar zuzugestehen, dass bei ihrem Sohn eine psychische Beeinträchtigung schon eine längere Zeit vorgelegen hat, einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40% hatten die Leiden des Sohnes zur damaligen Zeit aber nicht erreicht, was insbesondere auch daraus zu ersehen war, dass es dem Sohn der Bf. möglich war, seine Matura mit Notendurchschnitt 1 abzulegen und ein Studium zu beginnen.
Dass das Kind voraussichtlich NICHT dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich übereinstimmend aus den beiden Gutachten des BSA/SMS. Dem insbesondere unter dem Hinweis auf den (vermeintlich) vorliegenden Autismus des Sohnes im Vorlageantrag vorgebrachten Einwand der Bf., dass sie die Hoffnung habe, dass durch spezielle Therapien eine Selbsterhaltung irgendwann möglich sein werde, ist entgegen zu halten, dass die Gutachten des BSA/SMS von einem anderen Krankheitsbild ausgehen, als das Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt6*** vom 17.07.2023 und dass die Bf. selbst ebenfalls vom Vorliegen (unter anderem) des Krankheitsbildes ADHS bei ihrem Sohn ausgeht (Zitat aus Vorlageantrag: "Mein Sohn hat sowohl ADHS als auch Asperger-Autismus"). Ein unter der Positionsnummer 03.02.02 einzustufendes "Asperger Syndrom" ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aber gerade nicht attestiert worden. Dem Einwand der Bf. war daher seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zu folgen und wird seitens des Gerichts in Übereinstimmung mit den beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen davon ausgegangen, dass das Kind voraussichtlich NICHT dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
- für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
- für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (bzw. gemäß § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 226/2022 ab dem 1. März 2023 von voraussichtlich mehr als sechs Monaten). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 gemäß BGBl. I Nr. 226/2022 anzuwendenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist sohin an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr drei Jahre und ab 1. März 2023 mehr als sechs Monate andauernde) Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung.
Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 § 14 Abs. 3 BehinderteneinstellungsG BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Der Verfassungsgerichtshof hat hingegen im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, folgendes ausgeführt: "Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind, der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht können von den in schlüssigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (z.B. VwGH 20.01.2010, 2009/13/0120; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133)
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise das Sozialministeriumservice) geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG ist die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
Das am 23.06.2023 erstellte Sachverständigengutachten enthielt folgende Ausführungen:
[...]
Anamnese:
kein VGA vorliegend.
Anreise mit dem Taxi, kommt in Begleitung der Mutter, die bei der Untersuchung anwesend ist.
Facharzt: ***Titel und Name Arzt5***, Termine dzt. 2x monatlich.Sei erstmals 2018 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: ***Titel und Name Psychiater1***, Termine dzt. 1x wöchentlich.
Vorerkrankungen: "Migräne und Darmprobleme" (keine fachspezifischen Befunde vorliegend).
Stationärer Aufenthalt: keine. Reha: keine.
Tagesstruktur: "Aufstehen um 6 Uhr, ich schau, dass ich hochkomme und nehme Medikamente, 7:30 Uhr wecken mich die Eltern auf, dann gehe ich arbeiten, ***Kurzbezeichnung Arbeitgeber*** Sekretariat, 20h/Woche, nachher bin ich fertig. Am Abend Therapie."
Forensische Anamnese: negativ.Führerschein: nicht vorhanden.Grundwehrdienst: untauglich.Grund der Antragstellung: "für entsprechende Therapien", auf Anraten der Psychologin. Erwachsenenvertretung: keine.
Derzeitige Beschwerden:
"Motivationsprobleme, Aufstehen, Konzentration lange über 1 Stunde geht nicht, ganz leicht abzulenken, schwer in den workflow, bei Kollegen schwierig, Terminkoordination kann ich nicht mehr machen."Mutter ergänzt: "Er muss sich was Neues suchen."
Schlaf: Einschlafstörung. Drogenkonsum: 0. Alkohol: "selten." Nikotin: 0.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Venlafab 150mg 1-0-0-0 Venlafab 50mg 1-0-0-0 Ritalin 10mg 1-1-1-0 Zonisamid 100mg 1-0-0-0 Agomelatin 25mg 0-0-0-1
Sozialanamnese:
letzte berufliche Tätigkeit: arbeite als Sekretär 20h/Woche auf der ***Kurzbezeichnung Arbeitgeber***. Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern.
Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in ***Name Land***, 4 Jahre Volksschule im ***Bezeichnung Volksschule***, Integrationsklasse, 4 Jahre AHS, 5 Jahre englische Handelsakademie mit Matura, "Lockdown Corona", dann angefangen an der ***Kurzbezeichnung Arbeitgeber*** zu arbeiten.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
klinisch-psychologischer Befund, ***Titel und Name Psychologin1***, 02.02.2023: ADHS mit autistischen Zügen, mittelgradig depressive Episode.
Befund, ***Titel und Name Arzt5***, FA für Psychiatrie, 20.04.2023: Der Pat. wurde am 20.04.2023 in der Ordination vorstellig; Dg.: rez. depressive Störung, ggw. remittiert, Zwangsstörung, ADHS.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Ernährungszustand:
Größe: 174,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Gesamtmobilität - Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status-.
Bewusstseinslage: wach, klar.Orientierung: voll und allseits orientiert.Aufmerksamkeit: ungestört.Auffassung: o.B.Konzentration: ungestört.Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich.Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: pos.Stimmung: euthym.Affektlage: etwas verarmt Affizierbarkeit: pos neg etwas vermindert Antrieb: o.B.Selbstgefährdung: keine.Fremdgefährdung: keine.Biorhythmusstörung: Einschlafstörung.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:-
GdB liegt vor seit: 04/2023
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ja, seit 04/2023 (Arztbrief ***Titel und Name Arzt5***).
Herr ***Name Kind*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
[...]
Das Sachverständigengutachten vom 06.02.2024, vidiert am 08.02.2024, enthielt folgende Ausführungen:
[...]
Anamnese:
Vorgutachten 25.5.2023 ADHS, Zwangsstörung, reidivierend depressive Störung, 40%, oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung. GdB vorliegend seit 4/23 Erwerbsunfähig: nein EU liegt nicht vor, der Antragsteller ist berufstätig, arbeitet als Sekretär an der ***Bezeichnung Arbeitgeber***
Im Rahmen Parteiengehör wird Beschwerde eingereicht, schriftlich mit 22.8.2023 Von der Mutter des AW werden die Beschwerden nochmals aufgezählt ... der Grad der Behinderung wurde mit 40% zu gering bewertet, es wird auf das aktuelle Gutachten (Anmerkung des gegenständlichen Gutachters: Privatgutachten) ***Titel und Name Arzt6*** verwiesen. Die Beeinträchtigung besteht nicht erst seit 04/2023, sondern spätestens seit 07/2019 (Befund ***Titel und Namen Ärzte 3 und 4***). Der Eintritt einer Beeinträchtigung von zumindest GdB 50 % ist somit nachweislich vor Abschluss des 21. Lebensjahres eingetreten. .... konnte durch seine Tätigkeit an der ***Bezeichnung Arbeitgeber*** (Studenten-Job, 20 Std. Teilzeit) nur ein geringes Einkommen erzielen. Diese tägliche Arbeitszeit von 5-6 Stunden, verlangen ihm schon alle Energie ab und ist nur mit Unterstützung von Therapien und Familie möglich, danach ist nichts mehr möglich. Die Arbeitgeber nehmen ausnehmend viel Rücksicht auf seine speziellen Bedürfnisse. Diese befristete Tätigkeit wurde nicht über den 29.9.2023 verlängert. Behinderungsbedingt konnte er auch sein Bachelor-Studium noch nicht abschließen
Der AW kommt in Begleitung seiner Mutter zur Untersuchung. Er hatte Freitag vorige Woche eine deutliche Krise und wollte aufgenommen werden, dies geschah letztendlich in Hietzing von Samstag bis Montag im Rahmen einer Krisenintervention. Dort hätten sie nur Medikamente gegeben und sonst nichts, deswegen wollte er am Montag die Klinik verlassen, er hätte sich auch ein blaues Auge rechts geholt, wie genau das vorgegangen ist, das weiß er nicht, vielleicht sei er in der Nacht gestürzt.
Derzeitige Beschwerden:
Soziale Interaktionen fallen ihm schwer, Konzentration reduziert, Ein- und Durchschlafstörungen, das Durchhalten fällt ihm schwer, Fertigmachen von Arbeiten, er hätte Depressionen und Ängste, berichtet über Schreibblockaden, weshalb er auch sein ***Studienrichtung*** Studium nicht geschafft hat, die Abschlussarbeit, die ca. 30 Seiten bedarf, er nur 10 Seiten obwohl Unterstützung habend, geschrieben hat. Es wird eine 7-seitige Symptomliste übergeben, die in die Begutachtung einfließt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation laut Liste ***Titel und Name Arzt5***- Aripiprazol 10 mg 1-0-1- Campral 2-2-2- Memantin 10 mg 1-0-0- Quetialan 25 mg 0-0-0-1- Reagila 1,5 mg 1-0-0- Ritalin 10 mg 3-2-0-0- Topiramat 25 mg 1-0-0- Venlafab 150 mg 1-0-0- Venlafab 50 mg 0-1-0
Sozialanamnese:
wohnt zu Hause, ist ledig, keine Kinder, ***Studienrichtung*** Studium laufend, derzeit beim AMS in Sonderbetreuung für Autisten (dafür wäre der GdB von 50% notwendig)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebracht: ***Titel und Name Arzt5***, FA Psychiatrie, 11.1.2024 befindet sich in regelmäßiger Behandlung. Diagnosen: rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig remittiert, Zwangsstörung, ADHS, Autismus-Spektrum Störung
Bestätigung ***Titel und Name Psychologin2***, integrative Gestalttherapie, 23.1.2024 seit 28.2.2019 bei mir in Einzelpsychotherapie ist und bis heute 185 Einheiten absolviert hat
***Titel und Name Psychologin3***, Schulpsychologin, 23.1.2024 aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, im besonderen psychosozialen Belastungen, während seiner Schulzeit der Schuljahre ***Jahr1*** - ***Jahr5*** in schulpsychologischer Beratung war.
Arztbrief ***Titel und Namen Ärzte 3 und 4***, FA Kinder- und Jugendpsychiatrie, 8.1.2024 Diagnosen: Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken, hochgradiger Verdacht auf eine Autismus-Spektrum Störung bis zum Juli 2019 in meiner Praxis jugendpsychiatrisch behandelt wurde Empfehlung beim letzten Termin: Seroquel 25 mg, Behandlung mit Antidepressiva empfohlen, aber abgelehnt, Fortsetzung der Psychotherapie, Weiterbetreuung im Erwachsenenpsychiatrie-Bereich
Privatgutachten ***Titel und Name Arzt6***, 17.7.2023 Die Geburt beider Kinder war sehr schwierig, von ***Vorname Kind*** geradezu taumatisch. ...letztendlich Kaiserschnitt, notfallmäßig. Nach der Geburt sei es ihr als Mutter extrem schlecht gegangen, sie habe an einer postpartalen Depression gelitten. … im Kindergarten habe er nur einen Freund gehabt. Er sei von zu vielen Geräuschen gestört gewesen, seit dem 15. Lebensjahr regelmäßig zu einer Schulpsychologin gegangen, ...habe eine bilinguale Handelsakademie besucht, simultan Englisch und Deutsch, Matura Notendurchschnitt 1, nach der Matura wegen fehlenden Tagesstruktur in ein tiefes Loch gefallen. Vom Bundesheer untauglich wegen schwerer Migräne. Studienbeginn ***Name Studium*** in Form eines teilweisen Fernstudiums in ***Name Stadt***, vorerst bis zum Bachelor. Diagnosen: Asperger Autismus-Spektrum-Störung, ADHS, rezidivierende depressive Störung, ***Titel und Name Arzt5*** von 4/2023 remittiert, laut heutiger Begutachtung aber mittelgradig mit somatischen Symptomen, Migräne Ergebnis: Asperger-Autismus-Spektrum-Störung mit ADHS 50%, Migräne 10%
Klinisch-psychologischer Befund ***Titel und Name Psychologin1***, Klinische und Gesundheitspsychologin, 2.2.2023 .... Überdurchschnittlich gut sind das schlussfolgernd-logische Denken. Durchschnittlich gut ist das visuell-räumliche Kurzzeitgedächtnis. Unterdurchschnittlich gut ist die Arbeitsgeschwindigkeit, durchschnittlich gut ist die Arbeitsgenauigkeit und unterdurchschnittlich Frustrationstoleranz bzw. Belastbarkeit. Die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsleistungen bei einfachen visuellen Diskriminationsaufgaben liegt bei nicht normgerechter Arbeitsgeschwindigkeit nicht im Normbereich. Eine Störung im autistischen Spektrum im Bereich der Kommunikation und der wechselseitigen Interaktion, sowie stereotypen Verhaltensweisen ist nicht feststellbar. ... werden Unsicherheiten in der Abgrenzung zu anderen bei gleichzeitiger guter Fähigkeit mit anderen emotional mitzuschwingen fassbar. Sozial erwünschtes Verhalten ist gegeben. Die Werte im HASE und im NISS entsprechen einer Störung im ADHS-Spektrum....wird keine Störung im Autismus diagnostiziert. Autistische Züge sind fassbar Diagnose: ADHS mit autistischen Zügen, mittelgradig depressive Episode
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
HN: stgl. unauffällig Narben am linken Unterarm, Angabe des AW: Selbstverletzung vor ca. 2 Wochen OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität- Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt etwas verhalten, ängstlich, zwanghaft, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung subdepressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration ausreichend, Belastbarkeit erscheint eingeschränkt
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, wegen Geringfügigkeit
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine
Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 wird gleich eingestuft, Leiden 2 wird neu aufgenommen. Keine Änderung des Gesamt GdB vom 40%
GdB liegt vor seit: 02/2023
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB von 40 % vorliegend seit 02/2023 - klinisch psychologischer Befund ***Titel und Name Psychologin1***, diesbezüglich Abänderung im Vergleich zum Vorgutachten (4.4.2023)
Herr ***Name Kind*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Der AW ist voraussichtlich nicht dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da die Einschränkung resultierend aus den festgestellten Leiden keine maßgebliche Erschwernis im Rahmen einer Erwerbsunfähigkeit darstellen
[...]
Zu dem Vorbringen der Bf., dass der Sohn an dem "Asperger Syndrom" leide, ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass bei dem Sohn der Bf. ein unter der Positionsnummer 03.02.02 einzustufendes "Asperger Syndrom" vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB/SMS) gerade nicht attestiert worden ist. Attestiert wurde vom BSB in den beiden Gutachten "lediglich" eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik gemäß Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, und im zweiten Gutachten zusätzlich eine Migräne gemäß Positionsnummer 04.11.01 und der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012.
Auch hat das BSB in beiden Gutachten übereinstimmend den Gesamtgrad der Behinderung mit 40% angegeben. Die im zweiten Gutachten des BSB erstmalig aufgenommene Migräne (GdB für sich genommen 10%) hat an dem Gesamtgrad der Behinderung nichts geändert.
Zu dem Vorbringen der Bf. unter Verweis auf das Privatgutachten von ***Titel und Name Arzt6*** vom 17.07.2023 dahingehend, dass bei ihrem Sohn mindestens ein Grad der Behinderung von 50% zu bestätigen (gewesen) wäre, ist wiederum festzuhalten, dass die beiden seitens des BSB erstellten Gutachten ein unter der Positionsnummer 03.02.02 einzustufendes "Asperger Syndrom" gerade nicht festgestellt haben. Die seitens des BSB/SMS attestierte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen sowie Zwangssymptomatik gemäß Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, und die Migräne gemäß Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, wurden gemäß dieser Einschätzungsverordnung in beiden Gutachten übereinstimmend mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% bewertet.
Zu der rückwirkenden Feststellung der Behinderung des Sohnes der Bf. durch das erste Sachverständigengutachten vom 23.06.2023 im Gesamtausmaß von 40% beginnend mit 04/2023 ist festzuhalten, dass das BSB/SMS in Ansehung der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung auf die eigenen Untersuchungsergebnisse einerseits sowie auf die dem BSA/SMS vorgelegten Unterlagen andererseits angewiesen ist.
Im vorliegenden Fall wurden dem BSB/SMS bei der ersten Untersuchung beziehungsweise bei der ersten Erstellung des Gutachtens Unterlagen vorgelegt, auf deren Grundlage das BSB/SMS den Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 04/2023 attestiert hat.
Bei der Erstellung des zweiten Gutachtens wurden dem BSB weitere Unterlagen vorgelegt, auf deren Grundlage das BSB den Gesamtgrad der Behinderung des Sohnes von 40% beginnend mit 02/2023 attestieren konnte.
Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass die Beeinträchtigung des Sohnes der Bf. schon eine längere Zeit, auf Grundlage der seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen über die Komplikationen bei der Geburt des Sohnes möglicher Weise schon ab dessen Geburt vorgelegen haben. Eine Behinderung im Ausmaß von 40% konnte seitens des BSB aber auf Grund der vorgelegten Unterlagen erst beginnend mit 02/2023 attestiert werden.
Dem im Vorlageantrag vorgebrachten Einwand der Bf., dass sie die Hoffnung habe, dass durch spezielle Therapien eine Selbsterhaltung irgendwann möglich sein werde, womit die Bf. implizit vorbringt, dass ihr Sohn entgegen den übereinstimmenden Feststellungen in den beiden Gutachten des BSB voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist an dieser Stelle wiederum entgegen zu halten, dass die Bf. von einem Krankheitsbild bei ihrem Sohn ausgeht, das seitens des BSB nicht attestiert worden ist. In Ansehung des vom BSB in den beiden (in sich und auch untereinander schlüssigen) Gutachten übereinstimmend attestierten Krankheitsbildes ist das Bundesfinanzgericht an die Verneinung der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gebunden.
Zu den durch die Bf. in ihrem Vorlageantrag angeführten bürokratischen Herausforderungen, insbesondere dazu, dass es der Bf. nicht möglich war, entsprechende Informationen zu erhalten ist durch das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle festzuhalten, dass die Bescheide der belangten Behörde (Abweisungsbescheid vom 13.07.2023 und BVE vom 30.04.2024) entsprechende Belehrungen enthalten haben und dass die Bf. trotz der von ihr angesprochenen fehlenden Informationsmöglichkeiten die zur Erhellung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen selbstständig beigebracht hat.
Zu dem Vorbringen der Bf., dass bei Ihrem Sohn eine "langfristige Behinderung" vorliege, ist auf die Ausführungen oben zu verweisen, wonach der Grad einer Behinderung immer im Vergleich innerhalb einer Altersgruppe bemessen wird. Die Anforderungen, die an Kleinkinder gestellt werden, sind demnach andere, als die Anforderungen, die von Kindern im Schul- und Jugendalter zu bewerkstelligen sind. Im Schul- und Jugendalter wird wiederum unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung). So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann. Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass bei dem Sohn der Bf. eine Beeinträchtigung schon zu einer früheren Zeit, als in den Gutachten attestiert, vorgelegen hat, das BSA/SMS konnte aber ein entsprechendes Ausmaß der Behinderung (40%) auf Grund des bestehenden Krankheitsbildes einerseits und der vorgelegten Unterlagen andererseits nicht zu einem früheren Zeitpunkt attestieren.
Zu der Kritik der Bf. im Vorlageantrag an den Ausführungen des BSA/SMS dahingehend, dass "…die Einschränkungen aus den festgestellten Leiden keine maßgebliche Erschwernis im Rahmen einer Erwerbsunfähigkeit darstellen", weil der Gutachter nicht in die Zukunft sehen könne und weil ADHS und Autismus bei deren Sohn nicht einfach verschwinden werde, ist wiederum festzuhalten, dass ein unter der Positionsnummer 03.02.02 einzustufendes "Asperger Syndrom" vom BSA/SMS gerade nicht attestiert worden ist. Unter Zugrundelegung des seitens des BSA/SMS attestierten Krankheitsbildes ist das BSA/SMS davon ausgegangen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selber den (notwendigen) Unterhalt zu verschaffen. Da die beiden Gutachten des BSA/SMS diese Fragestellung übereinstimmend mit NEIN beantwortet haben und diese Gutachten auch in dieser Frage in sich schlüssig sind, war das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in diesen Gutachten gebunden.
Zu der seitens der Bf. vorgebrachten mangelnden staatlichen Unterstützung ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass die aus der Sicht der Bf. verständlichen Ausführungen der Einflussnahme durch das Bundesfinanzgericht entzogen sind. Es ist nicht die Sache des Bundesfinanzgerichts, sondern die Sache der (Gesundheits-)Politik, für diverseste Krankheitsbilder entsprechende Behandlungs- oder/und Heilungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Bundesfinanzgericht ist lediglich dazu berufen, über eingebrachte Rechtsmittel - im vorliegenden Fall über die Beschwerde der Bf. gegen den Abweisungsbescheid, mit dem der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Sohnes der Bf. abgewiesen worden ist - abzusprechen.
Die beiden seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten sind daher - entgegen dem Vorbringen der Bf. - in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei und war daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086) auch das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden.
Die Beschwerde der Bf. war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall existiert zu der Rechtsfrage der Bindung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts an die Gutachten des BSA/SMS eine umfangreiche und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Jänner 2026
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