Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Stieger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, Wiener Straße 2/2/2, 2340 Mödling, über die Beschwerden vom 9. August 2024 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2023 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (BF) stellte durch seinen Erwachsenenvertreter, den ***V***, am 17.04.2023 einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe wegen Minderbegabung sowie einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 04/2018.
Die Anträge wurden mit je einem Abweisungsbescheid vom 28.08.2023 (zugestellt am 17.07.2024) abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein müsse. Dies würde beim BF nicht zutreffen.
Mit Anbringen vom 09.08.2024 (über FinanzOnline) wurden gegen die Abweisungsbescheide Beschwerden eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 (zugestellt am 08.01.2025) wurden die Beschwerden vom 09.08.2024 gegen die Bescheide vom 28.08.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass zwei Gutachten des Sozialministeriumsservice den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 01.05.2013 festgestellt hätten, und dies nach dem 21. und 25. Lebensjahr erfolgte und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihilfe bestünde.
Mit Anbringen vom 29.01.2025 wurde beantragt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit, trotz der vorliegenden Gutachten, aufgrund der angeborenen Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit nicht erreicht wurde.
Mit Vorlagebericht vom 28.02.2025 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
***Bf1*** (BF) ist am ***Geb*** geboren. Er hat somit am ***Dat*** das 21. Lebensjahr vollendet.
Der BF hat acht Jahre eine Sonderschule in ***O*** besucht. Weitere Schul- oder Berufsausbildungen, wie eine Lehre, hat er nicht absolviert.
Der BF gehörte ab ***Dat1*** dem Kreis der begünstigten Invaliden an.
Der BF ist seit ***Dat2*** wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt.
Der BF wurde am ***Dat3*** betreffend Ableistung des Präsenzdienstes als untauglich eingestuft.
Ab dem ***Dat4*** (bis 2013) arbeitete der BF bei der ***AG***. Im Arbeitsvertrag vom ***Dat4*** wurde als Arbeitsentgelt ein Brutto-Stundenlohn von ATS 37,00 vereinbart. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Ab dem ***Dat5*** bezieht der BF eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Ab dem ***Dat6*** bezieht der BF eine Waisenpension.
Der BF ist seit ***Dat7*** voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Selbsterhaltungsunfähigkeit trat im 51. Lebensjahr ein.
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
In der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.08.2023 wurde begründend angeführt, dass nach der Anamnese und den vorliegenden Befunden eine kognitive Leistungseinschränkung/Minderbegabung in die Jugend zurückreichend nachvollziehbar sei. Es ließe sich aus der Anamnese und den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht ableiten, dass sich daraus eine Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ergeben hätte, dass eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen habe. Unter Inanspruchnahme aller Unterstützungsmaßnahmen seien einfache, gleichförmige Tätigkeiten möglich gewesen. Die behinderungsbedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit ist ab Zuerkennung der krankheitsbedingten Pension, ab 01.05.2013, zu bestätigen. Der Grad der Behinderung wurde mit 70% angeführt.
In der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.12.2024 wurde begründend angeführt, dass, vom klinisch-psychologischen Standpunkt aus betrachtet, sei anhand der Testergebnisse und der anamnestischen Daten mit Eintritt in das Arbeitsverhältnis mit ***AG*** (20 Jahre Vollzeit bei Kollektiv-Vertrags-Entlohnung) die Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten. Aufgrund des (vorzeitigen) Altersabbaus und der mangelnden kognitiven Beanspruchung in den letzten Jahren sei mittlerweile eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (bei erhaltener kristalliner Intelligenz) eingetreten und die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr nicht mehr gegeben. Die Erwerbsunfähigkeit bestünde seit 01.05.2013. Der Grad der Behinderung wurde ab 01.05.2013 mit 70% und ab 01.11.2024 mit 50% angeführt.
Aus den beiden amtlichen Bescheinigungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Selbsterhaltungsunfähigkeit mit dem 01.05.2013 eingetreten ist. Es besteht kein Anlass, die Schlüssigkeit dieser Expertisen in Zweifel zu ziehen, da diese in vollem Einklang mit dem tatsächlichen Lebenslauf des BF stehen. Der BF ist, seit dem Jahr 1983 bis zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung wegen verminderter Arbeitsfähigkeit im Jahr 2013, einer durchgehenden Erwerbstätigkeit mit festgelegten Arbeitszeiten und entsprechender Entlohnung nachgegangen. In der medizinischen Beurteilung markierte erst das Schreiben der Betriebsärztin vom 07.05.2013 die entscheidende Zäsur, da ab diesem Zeitpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der massiven körperlichen Einschränkungen als nicht mehr gegeben angesehen wurde. Während zuvor noch eine Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten unter Inanspruchnahme aller Unterstützungsmaßnahmen vorhanden war, entfiel mit dem attestierten Verlust selbst grobmotorischer Fähigkeiten die Grundlage für eine eigenständige Existenzsicherung, was in weiterer Folge zur Befürwortung der Invaliditätspension führte, womit der Zeitpunkt des Wegfalls der Selbsterhaltung im Mai 2013 objektiv untermauert wird.
Die ab November 1983 festgestellte und objektiv vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit kann durch die vorgebrachten Beweismittel hinsichtlich Invalidität, Entmündigung, Untauglichkeit betreffend Präsenzdienst sowie Anspruch auf Waisenpension nicht entkräftet werden, da die tatsächlichen Lebensumstände für diesen Zeitraum bereits eindeutig belegt sind.
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des BF eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte nicht erbracht werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs 4 FLAG ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 5).
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 12; BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die vom Sozialministeriumservice aufgrund der Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen gebunden sind, sofern diese schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei sind (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
Bescheinigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Aufgrund der Beweisergebnisse steht im vorliegenden Fall zweifelsfrei fest, dass der BF wegen Behinderung ab 01.05.2013 voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde sowohl in der Bescheinigung und dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenweisen vom 23.08.2023 als auch vom 12.12.2024 dokumentiert.
Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ist somit nicht vor dem 21. Lebensjahr des BF eingetreten.
Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs 1 lit. c FLAG und somit auch nicht für den Erhöhungsbetrag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 20. März 2026
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