Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. August 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig ist im konkreten Beschwerdefall die Frage, ob Kosten für Familienheimfahrten nach Ungarn einer in Österreich beschäftigten Arbeitnehmerin als Werbungskosten absetzbar sind.
Im Zuge der elektronisch am 16.03.2024 eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 wurde das Pendlerpauschale im Ausmaß von € 1.530 sowie der Pendlereuro im Ausmaß von € 1.215 als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde ersuchte die Bfin. mit Vorhalt vom 13.06.2024 um Vorlage von Unterlagen betreffend der ungarischen Wohn/Eigentums-Verhältnisse.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18.06.2024 wurde von der Bfin. angegeben, dass die Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte in Österreich und dem "Familienwohnsitz" in Ungarn mit 729 km betrage und dabei eine Fahrtzeit von ca. 7 Stunden angefallen sei (jeweils am Freitag nach Dienstende bzw. Rückkehr dann nach Österreich wieder am Sonntag (oder am Montag in der Früh). Welches Verkehrsmittel die Bfin. benützte, wurde dabei nicht angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 26.07.2024 wurden die geltend gemachten Kosten nicht anerkannt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern nicht als Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten zu berücksichtigen seien. Es ergab sich insgesamt eine Abgabengutschrift von € 307,00.
In der Beschwerde vom 26.08.2024 wurde zusammenfassend ausgeführt:
"Die Bfin. hätte in Ungarn ein Haus. Dieses stünde in ihrem Eigentum. Der ständige Aufenthalt sei in Ungarn gewesen. Der österreichische Nebenwohnsitz sei nur für Übernachtungen an Werktagen benützt worden. Sie sei jede Woche am Wochenende freitags abends nach Ungarn gefahren und dann am Sonntag bzw. Montag früh wieder nach Österreich zurückgefahren. Sie beantrage daher 1/3 des Pendlerpauschales bzw. des ihr zustehenden Pendler Euro. Die Wegstrecke vom Familienwohnsitz in Ungarn zur Arbeitsstätte hätte sie 4 x im Kalender Monat -also 1x pro Woche -gefahren worden. Ein Fahrtenbuch könne nicht vorgelegt werden."
Mit weiterem Vorhalt v. 30.08.2024 wurde die Bfin. um Vorlage einer Familienstandsbescheinigung aus Ungarn ersucht. Diese legte eine Familienstandsbescheinigung , ausgestellt von der ungarischen Behörde, am 25.09.2024 vor. In dieser Familienstandsbescheinigung wurde eine ungarische Adresse mit ***1***, in ***2*** /Ungarn angegeben. Nähere Angaben zu dieser Adresse waren aber nicht ersichtlich.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend wurde darin ausgeführt:
"Für die Wegstrecke ***9***, ***3*** zum Dienstort ***4*** Gaststätte, ***5*** ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor (Sie wohnen alleine in Ungarn), so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem Ledigen Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Da die ersten sechs Monate in Vorjahre fallen, konnten keine Kosten berücksichtigt werden."
Im Vorlageantrag vom 1.10.2024 wurden keine weiteren Argumente mehr vorgebracht. Es wurde lediglich auf die Beschwerde hingewiesen.
Der Beschwerdefall wurde dem Bundesfinanzgericht vom FAÖ DS 68 am 20. August 2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bfin., geb. ***10***, ist als Arbeitnehmerin in Österreich beschäftigt (Arbeitgeber : ***6*** GmbH zu StNr. ***7***). Sie ist alleinstehend. Sie hatte im Zeitraum vom 06.04.2021-16.09.2024 in ***8***,ihren Hauptwohnsitz (Abfrage aus dem Zentralen Melderegister). Seit 16.09.2024 wohnt sie an der Adresse ***3*** bei ***11***, ***9*** .
Aus der Abfrage des Gerichtes aus der internen Datenbank 4.0. ergab sich, dass für die Bfin. noch ein Wohnsitz in ***1***, in ***2*** /Ungarn seit 16.09.2024 eingetragen ist (siehe auch Familienstandsbescheinigung im Formular L 34 a ).
Die Bfin. beantragte für das Jahr 2023 Kosten für angebliche "Familienheimfahrten" 1 x wöchentlich nach Ungarn als Werbungskosten.
Diese Kosten wurden von der Abgabenbehörde abgelehnt (siehe Verfahrensteil).
Andere Fragen waren nicht zu klären.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den von der Bfin. eingereichten Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2023 und Unterlagen sowie aus ZMR-Abfragen und Abfragen aus der Auskunftsdatenbank 4.0.
Das Vorbringen der Bfin. geht über die Behauptungsebene nicht hinaus:
-Fehlende nähere Angaben zum EU-Auslands-"Familienwohnsitz":
Nach der vorgelegten Familienbescheinigung wohnt die Bfin. allein in Ungarn. Die in der Familienstandsbescheinigung L 34a angegebenen Adresse in Ungarn lautete auf in ***1***, in ***2*** /Ungarn seit 16.09.2024 .
Diese Adresse war für das Finanzamt im Detail nicht nachvollziehbar (ob es sich dabei um das angeblich im Eigentum der Bfin. stehende Haus in Ungarn oder doch um das Elternwohnhaus handelt).
Grundbuchauszüge zur behaupteten ungarischen Adresse wurden trotz Vorhalt durch die Abgabenbehörde von der Bfin. nicht vorgelegt.
-Inländische Anknüpfungspunkte:
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt wurde, hatte die Bfin. zunächst ihren Hauptwohnsitz in Ö. im Zeitraum vom 06.04.2021-16.09.2024 in ***8***.
Im Zeitraum seit 16.09.2024 hat sie einen Nebenwohnsitz in Ö . in ***3*** bei ***11***, ***9***.
Auch eine kostenlos zur Verfügung gestellte Schlafstelle vermag einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort und somit grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung zu begründen (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16, Anm. 25 unter Verweis auf VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012 und BFG 31.12.2024, RV/7104715/2019). Die Qualität des Wohnsitzes (also ob Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in Österreich oder bloßer Schlafstelle ist für allfällige Steuerpflichten (unbeschränkte Steuerpflicht oder für Anträge einer Arbeitnehmerveranlagung mit pot. Guthaben) sekundär und hat für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung.
In beweiswürdigender Hinsicht ist zusätzlich noch festzuhalten, dass nur teilweise die Unterlagen - wie sie die Abgabenbehörde verlangt wurden - vorgelegt wurden. So wurde zwar die Familienstandsbescheinigung L 34 a vorgelegt. Jedoch enthielt diese keine näheren Angaben zu den darin angegebenen "Familienwohnsitz". Eine genaue Beschreibung von der Bfin. - also nähere Angaben in einer Beilage zur Familienstandsbescheinigung zu diesem Wohnsitz- wären daher noch erforderlich gewesen. Es ist -wie bereits ausgeführt -bei Auslandssachverhalten nicht Aufgabe der Behörde, weitere amtswegige Schritte einzuleiten. Denn diese wären von der Bfin. aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten zu belegen gewesen.
Es wurden keine Fahrtenbücher für die anfallenden Fahrtkosten vorgelegt. Es ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht glaubwürdig, dass eine alleinstehende Person jeden Freitag nach der Arbeit -ca. 7 Stunden -nach Ungarn in sein Eigenheim (? zwecks Besuches der Eltern ?) fährt und montags (oder am Sonntag) 7 Stunden wieder an die Arbeitsstätte zurückkehrt. Das Wesen des Pendlerpauschales soll -wenn die Voraussetzungen zutreffen- die Kosten für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte abgelten. Nicht abgegolten werden aber sollen die Kosten für den Besuch zB. zu den Eltern im Heimatort in Ungarn an den Wochenenden.
Überdies ergab eine Abfrage des Gerichtes am 05.09.2025 zB. betreffend der Benützung eines ev. Kfz der Bfin., dass diesbezüglich keine Daten (weder aktuelle noch frühere Zulassungen) in der Kfz-Datenbank ausgewiesen waren. Wie (Verkehrsmittel?) die Bfin. letztlich nach Ungarn gefahren ist (zB. Zug/Zugticket als Nachweis) oder für sie eine Mitfahrgelegenheit bestanden hat, blieb daher im Verfahren auch offen (unterlassene Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten).
§ 16 Abs. 1 erster Satz Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 EStG 1988(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.(…)e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag (3.672 Euro) übersteigen.
§ 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
§ 119 BAO(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 161 BAO(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 138 Abs. 1 BAOAuf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihr Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 166 BAOAls Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn sowohl am Familienwohnsitz als auch am Beschäftigungsort jeweils ein Haushalt geführt wird. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind abzugsfähig, sofern sie beruflich veranlasst sind. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist.Die Beibehaltung eines "Familienwohnsitzes" ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner (Ehe-)Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087, mwN; 21.06.2007, 2005/15/0079, mwN).
Nach der Rechtsprechung findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 115 Tz 6 ff, mit Verweis auf VwGH 5.10.2023, Ra 2023/15/0084). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014). Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und diesen entgegenstehende Auffassungen der Behörde unbedingt richtig. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen Verhältnisse eben ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen ( § 115 Abs 3 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre Aufklärungspflicht (Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht) verletzt (VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; 28.5.2009, 2008/15/0046).
Die Abgabenbehörde ist befugt und verpflichtet den abgabenrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (115 Abs. 1 BAO). Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde bedeutsame Umstände im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bekannt zu geben (§§ 115, 119, 138 BAO). Hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten war die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde eingeschränkt, denn einerseits normiert § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im EU-Ausland haben, und andererseits hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige abgabenbegünstigende Umstände selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels vorzulegen (z.B. VwGH 26.01.1995, 89/16/0186).
Es war daher primär Aufgabe des Steuerpflichtigen, den tatbestandsmäßigen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen (vgl. VwGH 26.01.1995, 89/16/0186; BFG 29.10.2018, RV/7104363/2018, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt auch der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194). Die Behörde ist dadurch ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner erhöhten Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht entsprechende Nachweise zu den beantragten Fahrtkosten bzw. zu den ungarischen Wohnsitz/Eigentumsverhältnissen vorlegen müssen.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für den Haushalt nicht abzugsfähig. Da die Bfin. einen "Familienwohnsitz" in Ungarn behauptete und einen weiteren Wohnsitz am Beschäftigungsort in ***3*** bei ***11*** im Beschwerdezeitraum führt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung erfüllt sind. Hierfür muss die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweisen.
Zunächst kann festgehalten werden, dass die Bfin. das tägliche Pendeln vom "Familienwohnsitz" zum Beschäftigungsort aufgrund der Fahrzeit (ca. 7 Stunden) und der Entfernung (729 km) nicht zumutbar wäre - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen würden. (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 16 Rz 201/2).
Des Weiteren ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung ein objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit dann nicht vorliegt, wenn es der Bfin. zumutbar wäre, den Wohnsitz in eine übliche Nähe zum Arbeitsort zu verlegen.
Mietkosten für die Wohnung in Ö. wurden nicht beantragt (siehe Verfahrensteil /Angaben in der Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2023). Es war daher darauf auch nicht näher einzugehen.
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, etc.-siehe dazu auch die Beweiswürdigung).Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre.
Der steuerliche Abzug von Kosten für Vorgänge, die als Familienheimfahrten/doppelte Haushaltsführung oder auch anders benannt werden können, gründet sich auf das objektive Nettoprinzip durch die Normierung der allgemeinen Betriebsausgaben und WK und hängt nicht an Begrifflichkeiten, wie zB "Familienwohnsitz" (Zorn, RdW 21/245, 288; sowie BFG 15.6.21, RV/7103847/2020 und RV/7104189/2020).
Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (VwGH 8.2.07, 2004/15/0102), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesonders die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (UFS 18.12.07, RV/1993-W/03).Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (VwGH 11.1.84, 81/13/0171 für die Strecke Wien-Salzburg); (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56).
Anders stellt sich die Situation bei einer alleinstehenden Person dar: Bei ledigen Personen wird nach der Verwaltungspraxis und auch nach der Judikatur des Höchstgerichtes angenommen, dass Kosten für den Zeitraum von bis zu maximal sechs Monaten zulässig seien. Dieser Zeitraum war aber bereits im Vorjahr ausgeschöpft worden und daher im Jahr 2023 nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen (vgl. auch die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung v.26.09.2024).
Aus den angeführten Gründen war daher -wie im Erkenntnisspruch ersichtlich- zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Linz, am 16. September 2025
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