Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch **AV**, vom 9. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom 28.6.2024 (Datum des Einlangens beim FAÖ) für das Jahr 2023 u.a. die steuerliche Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 für seinen Sohn **J** (geb. am **xx2009**). In der Erklärungsbeilage wies der Bf den Grad der Behinderung (GdB) seines Kindes mit 30 vH aus.
Mit Ergänzungsersuchen vom 6.8.2024 forderte das Finanzamt den Bf auf neben der Vorlage von weiteren Urkunden sowie der Beantwortung offener Sachverhaltsfragen das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) in Bezug auf die Behinderung von **J** vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung des Bf vom 8.9.2024 wurde das angeforderte Gutachten nicht beigelegt.
Mit Datum 9.9.2024 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheid (ANV). Der Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 für den Sohn des Bf fand darin keine Berücksichtigung. In der Bescheidbegründung wurde dazu festgehalten, dass aus den behördeninternen Familienbeihilfedaten in Bezug auf das Jahr 2023 eine Behinderung des Sohnes im Ausmaß von 30 vH nicht zu ersehen sei.
Mit Beschwerdeeingabe vom 24.9.2024 wandte sich der Bf gegen die Nichtanerkennung des begehrten Behindertenfreibetrages und führte aus, dass die Behinderung seines Sohnes mit dem angegebenen Grad bereits seit dem Jahr 2011 vorliege. Der Bf brachte diesbezüglich den Bescheid des Finanzamtes **N** vom 4.10.2011 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für **J** zur Vorlage. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde aus, dass der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erst ab einem GdB von 50 vH bestehe; bei **J** liege lediglich ein GdB in Höhe von 30 vH vor, und zwar rückwirkend ab dem 01.05.2010.
Im ebenfalls zur Vorlage gebrachten ärztlichen Befund des Bundessozialamtes, ausgestellt am 17.9.2011 durch die ärztliche Sachverständige Dr. ***XX***, FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde, und vidiert am 22.9.2011 von der ärztlichen Leiterin Dr. ***E***, wurde unter "Anamnese" festgehalten, dass **J** seit dem 10. Lebensmonat an Neurodermitis leide. Er habe immer wieder Schübe und benötige oft lokale, medikamentöse Therapien. Im Untersuchungszeitpunkt sei die Haut mit wenig betroffenen Neurodermitisherden imponiert gewesen; vermehrt habe sich dieser Zustand nach der Behandlung mit Molluscom contagiosum gezeigt, insbesondere seien dabei der Rumpfbereich und die unteren Extremitäten betroffen gewesen.
Auf Grund der Diagnose "atopisches Ekzem/Neurodermitis" und den rezidivierenden therapiebedürftigen Schüben wurde vom Bundessozialamt ein Grad der Behinderung von 30 vH. festgestellt, welcher "voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten" werde. Der Untersuchte sei "voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte diese aus, dass im Bescheid des SMS (Anm.: gemeint wohl Mitteilung des Bundessozialamtes) vom 4.10.2011 der GdB von **J** mit 30 vH ermittelt worden sei. Die ausstellende Behörde habe diese Einschätzung auf drei Jahre befristet, weswegen am 22.9.2014 eine Nachuntersuchung erfolgen hätte müssen. Mangels aktueller Feststellung des Vorliegens einer Behinderung sei die Beschwerde abzuweisen.
Am 24.10.2024 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Begründend führte dieser aus, dass sich im zur Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten kein Vermerk hinsichtlich einer erforderlichen Nachuntersuchung befinde. Darin enthalten sei lediglich der Hinweis, dass der Grad der Behinderung "für mehr als 3 Jahre anhaltend" sei. Es sei bekannt, dass "atopische Dermatitis/Neurodermitis" eine Autoimmunerkrankung sei, bei welcher es immer wieder in unterschiedlichen Abständen zu rezidivierenden therapiebedürftigen Schüben komme. Eine dauerhafte Heilung sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 16.9.2025 ersuchte die belangte Behörde den Bf für die Feststellung des aktuellen Grades der Behinderung von **J**, ein entsprechend aktualisiertes Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) nach § 35 Abs 2 EStG 1988 sowie einen allenfalls vorhandenen Behindertenpass vorzulegen.
Der Bf übermittelte mit Datum 10.10.2025 (Datum des Einlangens beim Finanzamt) erneut das fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2011, und zwar mit dem Hinweis, dass ihm "kein weiterer Bescheid" vorliege; das Gutachten aus 2011 enthalte keinen Hinweis auf eine erneut durchzuführende Untersuchung. Darin werde lediglich festgehalten, dass der Krankheitszustand für mehr als drei Jahre anhaltend sei.
Am 3.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor. In ihrem Vorlagebericht führte diese stellungnehmend aus wie folgt:
"Bei den außergewöhnlichen Belastungen hat die Beurteilung der Aufwendungen ausschließlich nach den Verhältnissen des betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen (VwGH 13.12.95, 93/13/0272) [Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34,Rz. 10].
Das BFG vertritt wiederholt die Ansicht, dass im Regelfall das Sozialministeriumservice für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständig ist und die Bestätigung eines praktischen Arztes bzw. Amtsarztes nicht ausreicht (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 35, Rz. 7, und die dort zitierte Judikatur).
Am 30.10.2025 wurde mit dem Sozialministeriumservice Landesstelle **Z** zur Feststellung des Grades der Behinderung von **J** telefonisch Kontakt aufgenommen. Nach Rücksprache der Sachbearbeiterin mit der Amtsärztin wurde bestätigt, dass im streitgegenständlichen Jahr gesondert kein Grad der Behinderung bei **J** festgestellt wurde bzw. werden kann. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung jederzeit auf Antrag erfolgen könne.
Nach Ansicht des Finanzamtes kann das Gutachten aus dem Jahr 2011 (mangels Nachuntersuchung in 3 Jahren und Aktualität) nicht für die Berücksichtigung des Freibetrages wegen der Behinderung eines Kindes im Jahr 2023 herangezogen werden. Vom Beschwerdeführer wurden bisher im gesamten Verfahren keine anderen Nachweise/Befunde in Vorlage gebracht, welche einen Grad der Behinderung des Sohnes für das verfahrensgegenständliche Jahr 2023 belegen. Für eine bindende Feststellung der Erwerbsminderung im Jahre 2023 wäre eine erneute Begutachtung durch das Sozialministeriumservice notwendig gewesen, da eine Veränderung/Verbesserung der Erkrankung nicht auszuschließen ist.
Das Bundesfinanzgericht wird daher ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Als Beweismittel wurde im Vorlagebericht der Familienbeihilfeakt zur Behinderung von **J** vom 30.10.2024 (Auszug aus dem elektronischen Akt, BSB-Bescheinigung) angeführt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Amtsvertreterin aufgefordert ua. den über das Telefongespräch mit dem SMS erstellten Aktenvermerk vorzulegen. Dieser wurde dem Gericht per Datum 15.1.2026 übermittelt.
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 17.9.2011, vidiert am 22.9.2011, stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Sohn des Bf, **J** (im Zeitpunkt der Untersuchung 1 Jahr 8 Monate alt), seit dem 10. Lebensmonat, unter einer Neurodermitis leide, welche lokal und medikamentös therapiert werde. Die pychomotorische Entwicklung sei bisher altersentsprechend unauffällig verlaufen; dies bei gutem Allgemeinzustand. Da das festgestellte atopische "Ekzem /Neurodermitis" in Form von therapiebedürftigen Schüben rezidivierend sei, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH. ausgemittelt. Der festgestellte GdB sei laut Gutachterin "voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend."
Der Antrag der Gattin des Bf auf erhöhte Familienbeihilfe für **J** wurde vom Finanzamt mit der Begründung, dass der GdB 30 vH betrage und damit den für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe erforderlichen Grenzwert von 50 vH nicht erreiche, abgewiesen. Weder der abweisende Bescheid des Finanzamtes vom 9.10.2011 (betreffend Antrag auf erhöhte FB für das Kind **J**) noch das fachärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen enthalten explizit die Aufforderung zu einer erneuten medizinischen Begutachtung von **J** nach Ablauf von drei Jahren.
Im vorliegenden Fall stützt sich der Antrag des Bf auf die Zuerkennung des Freibetrages für ein behindertes Kind auf ein Verfahren, welches seinerzeit (im Jahr 2011) im Rahmen einer beantragten erhöhten Familienbeihilfe auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) abgeführt wurde.
Die finanzamtliche Familienbeihilfedatenbank weist eine erforderliche Nachuntersuchung zum 22.09.2014 (BSB-Bescheinigung) aus.
Es sind keine Hinweise aktenkundig, dass eine derartige Nachuntersuchung stattgefunden hätte. Zutreffend ist, dass das Finanzamt bislang (bis 2022) den Behindertenfreibetrag für **J** ohne weitere Nachforschungen in Bezug auf die Aktualität der Einstufung anerkannt hatte.
Dem Bf wurde im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 mitgeteilt, dass auf Grund der gerade bei Kindern auftretenden möglichen Änderungen im Krankheitsverlauf, eine Nachuntersuchung zu erfolgen habe.
Im Ergänzungsersuchen vom 16.9.2025 forderte die belangte Behörde den Bf erneut auf, ein aktuelles Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vorzulegen. Der Bf legte allerdings wiederum das Gutachten des Bundessozialamtes aus dem Jahre 2011 vor und begründete dies mit dem Argument, dass kein weiterer Bescheid (gemeint wohl Gutachten) vorliege. Wiederholt wurde der Einwand, dass Neurodermitis einer dauerhaften Heilung nicht zugänglich sei; so komme es immer wieder zu rezidivierenden therapiebedürftigen Schüben.
Die belangte Behörde wies darauf hin, dass das SMS, Landesstelle **Z**, nach Rücksprache mit der Amtsärztin telefonisch am 30.10.2025 bestätigt habe, dass im streitgegenständlichen Jahr kein GdB bei **J** gesondert festgestellt worden sei.
Der dem Bf übermittelte Vorlagebericht, erstellt am 3.11.2025, weist ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer aktuellen Bestätigung des Gesundheitszustandes des Sohnes hin. Der Bf könne jederzeit beim SMS beantragen, dass sein Sohn erneut untersucht werde.
Ein neues, respektive aktualisiertes Gutachten des SMS wurde bislang weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
Das Gericht legt seiner Beweiswürdigung das schriftlich erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien, die im Behördenakt einliegenden Urkunden und Unterlagen, insbesondere das fachärztliche Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.9.2011 und die daraus resultierende Mitteilung (Bescheinigung nach § 8 Abs 6 FLAG 1967) zugrunde. Ebenso in die Würdigung einbezogen wurde der Bescheid des Finanzamtes **N** vom 04.8.2011, mit welchem der Antrag von **R** (Gattin des Bf und Kindesmutter) auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe für **J** mangels Vorliegens eines GdB von über 50 vH abgewiesen wurde.
Die Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung und damit die Feststellung des (bezogen auf das Streitjahr) aktuellen Grades der Behinderung ergibt sich bereits aus der Diktion des fachärztlichen Gutachtens vom 22.9.2011 ("Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre"), welche durch das Wort "voraussichtlich" eine Unsicherheit in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der vorgenommenen Einstufung (des GdB) impliziert.
Dass die belangte Behörde nunmehr für das Streitjahr 2023, also 12 Jahre nach Ausstellung des ersten und einzigen Gutachtens (für das damalige Kleinkind **J**), einen Nachweis über den aktuellen Status der (durch die Neurodermitis hervorgerufenen) Behinderung abverlangt, ist völlig nachvollziehbar und steht mit dem Gebot der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten in Einklang. Die Berücksichtigung eines 12 Jahre alten Gutachtens für die Gewährung einer Begünstigung würde ausschließlich dann zulässig sein, wenn die Behinderung bzw. der sich daraus ergebende GdB - vorbehaltslos - von Seiten des SMS unbefristet festgestellt worden wäre, was gegenständlich offensichtlich nicht der Fall ist. Näheres möge dem Pkt. 3 dieses Erkenntnisses entnommen werden.
Die Bestimmung des § 35 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ordnet an:
(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
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"durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,"
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}und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
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"Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes,"
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"Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder"
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"Berufsunfällen von Arbeitnehmern."
]
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"In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von"
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"Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen."
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}(3) Es wird jährlich gewährt
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}| bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit | ein Freibetrag von Euro |
| 25% bis 34% | 124 |
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"(…) "
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"style": "margin-left:18pt !important;"
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}Die Bestimmung des § 115 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind ("Grundsatz der Amtswegigkeit"). Die Amtswegigkeit tritt allerdings nach der stRspr des VwGH bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO, 6 Aufl., § 115, Rz 12).
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Beide Pflichten (§ 115 und § 119 BAO) bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei in keiner Weise von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB VwGH 28.01.1998, 95/13/0069; 07.06.2005, 2001/14/0187; 23.02.2010, 2007/15/0292; Ritz/Koran, BAO8 § 115 BAO Rz 8). Die Behörde ist insbesondere bei Sachverhalten im Zusammenhang mit Begünstigungen nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Im vorliegenden Fall wäre die belangte Behörde gar nicht befugt, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beauftragen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung von **J** im Jahre 2023 noch gegeben war.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Behinderung im Jahre 2023 trägt einzig und allein der Bf. Will dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, so hat dieser alle Umstände darzulegen, auf welche sich abgabenrechtliche Begünstigung stützt (vgl zB VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027, und VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109, VwSlg 7942/F; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 34 Tz 7).
Wie sich eindeutig aus dem zitierten Gesetzestext des § 35 EStG 1988 ergibt, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen angeführten Stellen nachzuweisen. Der amtlichen Bescheinigung nach § 35 Abs. 2 EStG kommt für die Abgabenbehörde eine bindende Wirkung zu (vgl dazu VwGH 1.9.2015, 2012/15/0197). Damit hat der Gesetzgeber in Abkehr von der Beweisregel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und in der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, eine feste Beweisregel geschaffen.
Die vorliegende amtliche Bescheinigung aus 2011 eignet sich allerdings nicht als tauglicher Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung im Jahr 2023.
Wie ausgeführt, stützt der Bf sein Begehren auf die Zuerkennung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 allein auf ein im Jahre 2011 erstelltes Sachverständigengutachten des BSB im Zusammenhang mit der von **R** (Kindesmutter und Gattin des Bf) beantragten erhöhten Familienbeihilfe für **J**. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss - für Zwecke der erhöhten Familienbeihilfe - mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 letzter Satz FLAG in der für 2011 geltenden Fassung).
Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Finanzamt hatte bis 2022 den strittigen Freibetrag offensichtlich ohne Anforderung eines aktualisierten Gutachtens über den Gesundheitszustand von **J** gewährt bzw. zuerkannt. Aus dieser Vorgehensweise in der Vergangenheit lässt sich allerdings kein Anspruch auf die Zuerkennung für nachfolgende Jahre, insbesondere für das Streitjahr, ableiten.
Wie aus der dem Finanzamt in elektronischer Form übermittelten Mitteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) hervorgeht, hätte das Finanzamt bereits im Jahre 2014 auf eine neuerliche Überprüfung des GdB von **J** im Zusammenhang mit der Einräumung von steuerlichen Begünstigungen bestehen können, was jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt ist.
Dem Argument des Bf, dass atopische Dermatitis/Neurodermitis eine in Schüben auftretende nicht heilbare Autoimmunerkrankung sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser um eine meist im Baby- und Kleinkindalter auftretende Erkrankung handelt. In vielen Fällen bessert sich diese allerdings bis zum Erwachsenenalter (https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/haut-haare-naegel/neurodermitis.html). Selbst bei Teilung der "medizinischen" Ansicht des Bf, liegt es nicht in der Kompetenz des Gerichtes, eine medizinische Feststellung zu treffen, zumal der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 EStG 1988, wonach nur bestimmte Stellen zur amtlichen Bescheinigung einer Behinderung zuständig sind, bewusst eine Durchbrechung der Beweislastregel des § 166 BAO geschaffen hat.
Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht der Gesetzeslage.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Antrag auf erneute Feststellung des GdB für das Kind **J** durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jederzeit gestellt werden kann.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Jänner 2026
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