Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 06.07.2022, Dok.-Nr. 506297901, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seit dem Wintersemester 2021/22 Student des Bachelorstudienganges „Exportorientiertes Management“ an der IMC Fachhochschule Krems, suchte am 09.11.2021 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium an.
2. Mit Schreiben vom 10.11.2021 forderte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Beschwerdeführer auf, näher genannte, für die Bearbeitung des Antrages notwendige Unterlagen nachzureichen.
3. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. 494895501, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als mangelhaft zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der angeforderten Unterlagen nicht nachkam.
4. Das vom Beschwerdeführer daraufhin verfasste Schreiben vom 31.01.2022, in dem er bekanntgab, dass er von der Studienbeihilfenbehörde nie ein Schreiben betreffend die Nachreichung bestimmter Unterlagen erhalten habe, wertete die Studienbeihilfenbehörde als Vorstellung gegen den Bescheid vom 11.01.2022.
5. Mit Online-Eingabe vom 31.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien, einen Neuantrag auf Gewährung der Studienbeihilfe für das obengenannte Studium.
6. Mit Schreiben vom 17.02.2022 verständigte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Beschwerdeführer über die Schätzung des Einkommens seiner Mutter und stellte ihm frei, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Stellungnahme vom 01.04.2022 Gebrauch, in der er bekanntgab, dass er zu seiner Mutter keinen Kontakt habe und sie ihn finanziell nicht unterstütze. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer die Kopie eines von seiner Mutter unterzeichneten und vom österreichischen Konsul der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi beglaubigten Schreibens vom 29.05.2022 bei, aus dem hervorgehe, dass sie gemäß den Gesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate ihren Sohn nicht unterstützen werde.
7. Mit Bescheid vom 04.04.2022, Dok.-Nr. 503448001, wies die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinen Studienzuschuss ausbezahlt bekomme. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe die soziale Bedürftigkeit des Antragstellers sei, eine Einkommensberechnung jedoch ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht sozial bedürftig sei.
8. Mit Bescheid vom selben Tag, Dok.-Nr. 503447801, gab die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung vom 31.01.2022 teilweise statt und änderte den Bescheid vom 11.01.2022 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2021 abgewiesen wird und er keinen Studienzuschuss ausbezahlt erhält. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers zu schätzen gewesen sei, da der Beschwerdeführer keine Einkommensunterlagen seiner Mutter vorgelegt habe. Mangels sozialer Förderungswürdigkeit sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
9. Die Eingabe vom 02.05.2022 des Beschwerdeführers wertete die belangte Behörde als Antrag, die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass er keinen Kontakt zu seiner Mutter habe und diese nicht bereit sei, ihm finanziell zu helfen. Er verstehe nicht, wie die belangte Behörde bei Berechnung des Einkommens seiner Mutter auf jährliche Einkünfte in Höhe von 74.000 Euro komme.
10. Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.07.2022, Dok.-Nr. 506297901, bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Bescheid vom 04.04.2022. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Höhe des Einkommens seiner Mutter im Jahr 2020 erbrachte habe, weshalb das ausländische Einkommen der Mutter gemäß § 8 Abs. 3 StudFG nach einer vorgenommenen Recherche geschätzt worden sei. Die in der Folge durchgeführte Berechnung ergebe keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
11. Mit Schriftsatz vom 06.08.2022 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor, dass der Bescheid lediglich auf Annahmen durch die belangte Behörde beruhe.
12. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022, eingelangt am 01.09.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 06.07.2022 wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2021 das Bachelorstudium „Exportorientiertes Management“ an der IMC Fachhochschule Krems.
Mit Antrag vom 09.11.2021 suchte der Beschwerdeführer bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium an.
Belege (zB Abrechnungen, Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheide, etc.) über das im Ausland erzielte Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 wurden im gesamten behördlichen Verfahren nicht vorgelegt.
Die Mutter des Beschwerdeführers studierte Business Administration, ist als Portfoliomanagerin („Professional Banker into Portfolio Management“) bei der XXXX Bank in Dubai, VAE, tätig und wohnt im XXXX in Dubai. Beim XXXX in Dubai handelt es sich um einen Immobilienkomplex der Luxusklasse mit Concierge-Service, mehreren Schwimmhallen, Fitnessräumen, Saunen, Dampfbädern, angeschlossenen Restaurants und Cafés. Die Jahresmiete der kleinsten Einheiten (1 Zimmer-Appartements) beläuft sich auf 150.000 Dirham, somit knapp 37.928,81 Euro jährlich (bzw. 3.160,73 Euro monatlich).
Laut der Datenbank Glassdoor betrug das Durchschnittseinkommen im Jahr 2020 eines Managers in Dubai 26.593 Dirham, umgerechnet sohin 6.245,15 Euro, monatlich.
Für das Jahr 2020 liegt bei der Mutter des Beschwerdeführers ein Einkommen iSd StudFG in Höhe von 74.941,80 Euro vor, beim Vater in Höhe von 20.774,97 Euro. Die Bemessungsgrundlage erreicht (abzüglich allfälliger Freibeträge) bei der Mutter des Beschwerdeführers die Höhe von 74.941,80 Euro und beim Vater die Höhe von 10.824,97 Euro. Die daraus zu errechnende Unterhaltungsleistung erreicht bei der Mutter des Beschwerdeführers 13.446,60 jährlich und beim Vater 0,00 Euro.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung ergibt sich aus der diesbezüglich völlig unbedenklichen Aktenlage.
Dass im Antragszeitpunkt auf Gewährung von Studienbeihilfe keine Belege über das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, ist unstrittig.
Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Dubai im XXXX wohnt, gründet auf deren eigenen Angaben in ihrem Schreiben an die Stipendienstelle Wien vom 29.03.2022. Die Ausstattung dieses Immobilienkomplexes in Dubai sowie die Kosten für die kleinsten Wohneinheiten ergeben sich aus dessen Homepage XXXX .
Dass die Mutter Business Administration studierte, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Anlage zum Datenblatt SB 3. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in Dubai als Portfoliomanagerin arbeitet, ergibt sich aus der im Zuge des behördlichen Verfahrens durchgeführten Online-Recherche.
Das für die Mutter herangezogene durchschnittliche Einkommen eines Managers in Dubai für das Jahr 2020 basiert auf den im Akt befindlichen Abfragen der Datenbank Glassdoor. Bei Glassdoor Inc. handelt es sich um eine Website für Arbeitgeberbewertungen mit Sitz in San Francisco und deutscher Vertretung in Hamburg; neben Bewertungen wird auch der Durchschnitt der geposteten Gehälter veröffentlicht. In Zusammenschau mit dem Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers, nämlich dem XXXX Complex in Dubai sowie deren beruflicher Tätigkeit als Portfoliomanagerin bei der bei der XXXX Bank erscheint das für die Mutter des Beschwerdeführers herangezogene durchschnittliche Einkommen völlig nachvollziehbar und besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an dessen Richtigkeit zu zweifeln.
Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers ist unstrittig und ergibt sich aus den im Akt befindlichen Einkommensnachweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts anderes festgelegt ist.
Gemäß § 6 StudFG ist die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Studierende sozial bedürftig ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG.
Gemäß § 7 Abs. 2 StudFG ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen, wenn Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, genießen.
Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugs-liquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Gemäß § 39 Abs. 1 StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Gemäß § 39 Abs. 5 StudFG haben Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 6 StudFG sind die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Gemäß § 40 Abs. 4 StudFG müssen Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
3.2. Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die „soziale Bedürftigkeit“ orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Maßstab für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist somit die tatsächliche „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der unterhaltspflichtigen Person (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1).
Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens „sozialer Bedürftigkeit“ bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe keine ausreichenden Nachweise zu dem im Ausland erwirtschafteten Jahresbruttoeinkommen seiner Mutter für das Kalenderjahr 2020 vorlegen. Daher war das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner sozialen Bedürftigkeit gem. § 8 Abs 3 StudFG zu schätzen.
Die im gegenständlichen Fall erforderliche Schätzung des Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers hat unter Anwendung des § 184 BAO zu erfolgen (§ 8 Abs 3 StudFG). Ihrem Wesen nach handelt es sich bei der Schätzung um ein Beweisverfahren, bei dem der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden soll. Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. § 166 BAO) ist daher auch jede zielführend erscheinende Schätzungsmethode anwendbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3 Aufl., § 184 Anm. 7). Sinn der Schätzung ist es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3 Aufl., § 184 Anm. 7). Welche Schätzungsmethode bei Vorliegen eines Schätzungsgrundes angewendet wird, bleibt der Behörde/dem Verwaltungsgericht überlassen. Dabei muss nach der Rsp das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3 Aufl., § 184 Anm. 12).
Bei der Schätzung ausländischer Einkünfte, für die keine Nachweise vorliegen, ist vom durchschnittlichen Einkommen des betreffenden Berufszweiges im Ausland auszugehen (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 3).
Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde von bloßen Annahmen ausgehe, wird daher auf die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen, die auf den angeführten Beweismitteln beruhen, verwiesen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass die Studienbeihilfenbehörde den auf Grundlage des in der Datenbank Glassdoor ausgewiesenen Bruttomonatslohn eines Portfoliomanagers in Dubai auf ein Jahr hochrechnete und diesen errechneten Bruttojahreslohn für die Ermittlung des Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers für das verfahrensgegenständliche Jahr heranzog. In Zusammenschau mit dem Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers sowie deren abgeschlossener Ausbildung in Business Administration und ihrer beruflichen Tätigkeit als Portfoliomanagerin bei der XXXX Bank erscheint das herangezogene durchschnittliche Einkommen nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung ist daher der Schluss zu ziehen, dass eine Schätzung in Höhe (zumindest) des durchschnittlichen Einkommens eines Managers einer großen Bank in Dubai sachlich und vertretbar ist.
Insoweit der Beschwerdeführer die im Schätzungsweg ermittelten Einkünfte seiner Mutter in Frage stellt, wird ihm zudem entgegengehalten, dass es an ihm gelegen wäre, die ausländischen Einkünfte nachzuweisen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht die belangte Behörde, sondern der Antragsteller verpflichtet ist, das Einkommen nachzuweisen. Dass seine Mutter ihn nicht unterstützt, ist unbeachtlich, da das StudFG bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde legt, sondern die „zumutbare Unterhaltsleistung“ der Eltern iSd § 28 StudFG, völlig unabhängig von der Frage, ob die Eltern den Beschwerdeführer auch tatsächlich unterstützen oder nicht.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte somit nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Heranziehung der korrekten Einkommensnachweise zur Berechnung der Bemessungsgrundlage, aus der Aktenlage geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde in den wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).