Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer, mit Adresse***, vertreten durch Böck & Partner, Wirtschaftstreuhänder Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Grüngasse 16, 1050 Wien, über die Beschwerde vom 1. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer xxxxx zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig ist, ob die in der Arbeitnehmerveranlagung begehrten Kosten für ***W***-Kurse sowie die Kosten für die "New Placement" Beratung (kurz Coaching) als Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten bzw. vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind.
In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 wurden vom Beschwerdeführer (kurz BF) digitale Arbeitsmittel in Höhe von € 99,-, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von € 2.100,- und sonstige Werbungskosten in Höhe von € 9.885,23 beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 13.3.2025 wurde der BF aufgefordert, die näheren Umstände der Fortbildung und des Coachings zu erläutern und eine Kostenaufstellung vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass sich der BF nach siebzehnjähriger Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber im Jahr 2024 beruflich neu orientieren habe müssen. Da der BF schon bisher im Sektor Verkehrssicherheit/Mobilität beschäftigt gewesen sei, hab er seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrradtechnik erweitert. Zudem habe er - um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern - ein New Placement-Programm in Anspruch genommen. Beiliegend wurde eine Aufstellung der Werbungskosten, Belege für die betragsmäßig bedeutsamen Positionen sowie eine Stellungnahme zu den Kosten der Fortbildung und des Coaching übermittelt.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 wurden die Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen mit Verweis auf § 295a BAO nicht anerkannt und ausgeführt, dass ein Werbungskostenabzug nicht zulässig sei, wenn eine Einkünfteerzielung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse von vornherein nicht zu erwarten sei. Ein Klimabonus für das Jahr 2024 werde berücksichtigt. Es wurde bei der Berechnung der Einkommensteuer lediglich der Pauschalbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,- von der Abgabenbehörde in Abzug gebracht.
In der fristgerecht durch die steuerliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten zu gewähren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrradtechnik erweitert habe. Zudem habe der BF - um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern - ein New Placement-Programm in Anspruch genommen.Der BF sei zuletzt 17 Jahre lang in leitender Funktion bei einem internationalen TIC-Unternehmen (Testing, Inspection and Certification) tätig gewesen, das unter anderem Fahrradüberprüfungen durchführte. Die geltend gemachten Werbungskosten hätten sowohl der Fortbildung in seinem bisherigen Betätigungsfeld, als auch der Erlangung eines neuen Dienstverhältnisses gedient. Beiliegend wurden eine Aufstellung der Werbungskosten, Belege für die betragsmäßig bedeutsamen Positionen sowie eine Stellungnahme zu den Kosten von Fortbildung und Coaching übermittelt.Im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2024 seien keine der geltend gemachten Werbungskosten gewährt worden. Die Begründung erschöpfte sich in allgemeinen Erläuterungen zu Umschulungsmaßnahmen, eine Begründung für die Nichtanerkennung der Ausgaben für Coaching fehle völlig und sei eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Vorhaltsbeantwortung unterblieben. Bei den absolvierten ***W*** -Modulen handle es sich um eine berufsspezifische Weiterbildung im Zusammenhang mit der bestehenden nichtselbstständigen Tätigkeit. Das Coaching sei zielgerichtet auf bestimmte Positionen ausgerichtet gewesen. In jeder Sitzung seien konkrete Inserate analysiert worden, Bewerbungsstrategien entwickelt und Vorstellungsgespräche vorbereitet worden. Im Zuge des Coachings sei es zu mehreren Kontakten mit Headhunter gekommen und ein wesentlicher Erfolg habe darin bestanden, dass eine *B*-Beraterin den Kontakt zum **O** hergestellt habe, bei dem sich der BF beworben und sogar mehrere Interviews geführt habe. Die angestrebte Art der Tätigkeit sei nicht offen, da das Coaching bereits auf bestimmte Positionen abgezielt habe. Es bestehe nicht nur eine allgemeine Verbesserung der beruflichen Chancen des BF, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten in Aussicht genommenen nichtselbständigen Tätigkeit.
In der Beschwerdevorentscheidung wurden die digitalen Arbeitsmittel (Microsoft 365 Abonnement) abzüglich eines 40%igen Privatanteiles sowie die geltend gemachten Kosten für Bewerbungsfotos und Visitenkarten von der Abgabenbehörde anerkannt und bei der Berechnung der Einkommensteuer gesamt € 158,83 als Werbungskosten berücksichtigt.Die Fortbildungskosten wurden mangels Zusammenhangs mit der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht anerkannt. Die geltend gemachten Werbungskosten für das Coaching, wobei es sich laut Abgabenbehörde um die Kosten für eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung handle, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und handle es sich gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG um nichtabzugsfähige Aufwendungen. Ebenfalls wurden die Bewirtungsspesen mangels konkreten Geschäftsabschlusses nicht anerkannt.
Im elektronisch eingebrachten Vorlageantrag wurde von der steuerlichen Vertretung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (kurz BFG) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Vorlagebericht wurde von der Abgabenbehörde mit Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Vorhalt des BFG vom 12.9.2025 wurde der BF aufgefordert, die nachstehenden Fragen zu beantworten und geeignete Unterlagen zu übermitteln:Aus- und Fortbildungskosten (in KZ 722 geltend gemachte ***W*** Kurse) oder Umschulungskosten:In der Vorhaltsbeantwortung (OZ 11) wird betreffend die Frage des FAÖ "Wie Sie ihr erworbenes Wissen in ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden konnten" ausgeführt: "Bisher noch nicht, da ich mich in einer Phase der Neuorientierung befinde. Allerdings hilft mir dieses Wissen auch in den Bewerbungsgesprächen mit Mobildienstleistern. Ich habe mich bei verschiedenen Unternehmen beworben wie zB. Leasinggesellschaften für Dienstfahrräder oder dem führenden österreichischen Automobilclub".Aufgrund des bisherigen Vorbringens wird davon ausgegangen, dass die Bildungsmaßnahme nicht mit der ausgeübten Tätigkeit im Jahr 2024 im Zusammenhang stehen, sondern mit einer künftigen Tätigkeit.Für welche Tätigkeiten haben Sie sich genau beworben und wie stehen die Kurse mit diesem im Zusammenhang und auf welchen Beruf zielen diese ab? Übermitteln Sie diesbezügliche Unterlagen (zB Bewerbungsunterlagen für die jeweiligen Stellen etc.)Sonstige Werbungskosten:Wurden die Kosten der New Placement Beratung durch den Arbeitgeber finanziert bzw. im Rahmen der Aus- und Fortbildung übernommen? Gewährte der Arbeitgeber zusätzlich eine Entlohnung im Rahmen einer New Placement Beratung?Übermitteln Sie Unterlagen zu den genauen Sitzungsinhalten inkl. Zeittafel (Zeitpunkte, Orte der Coachings, Einzel- oder auch Gruppencoachings) der Coachings des Steuerpflichtigen für die jeweiligen Abrechnungen (2 Rechnungen). Erklären Sie wie die jeweiligen Coachings im Zusammenhang mit künftigen Bewerbungen (zB **O** laut Vorbringen auf Seite 3 der Beschwerde) standen? Waren diese auch für allgemeinen Bewerbungsmarkt ausgelegt? War Ziel die Wiedererlangung eines entsprechenden Postens, die Chancenverbesserung im Berufsleben? Welche Neuorientierung war geplant (siehe Vorbringen Vorhaltsbeantwortung OZ 11)?Welche genauen Inhalte wurden in den Coachings vermittelt (welche Assessment-Modulen, Tools, etc. wurden verwendet, welches Profil wurde erarbeitet usw.; siehe dazu Vorhaltsbeantwortung OZ 11 - Inhalte der individuellen Beratung)? Wurde ein Beratungsvertrag abgeschlossen? Wenn ja, übermitteln Sie diesen.Wurde zwischenzeitig ein neuer Beruf bzw. durch das Coaching ein neuer Beruf gefunden?Übermitteln Sie die diesbezüglichen Zahlungsbelege für die Honorarnoten für das Coaching "*B* New Placement".Weisen Sie die berufliche Veranlassung (Verwendung) für die Kosten der Visitenkarten € 60,43 und Bewerbungsfotos € 39,00 durch geeignete Unterlagen sowie die digitalen Arbeitsmittel € 99,- (Microsoft 365 Abonnement) nach. Wie wird das digitale Arbeitsmittel genutzt? Verwendung für den privaten PC? In der BVE wurde ein 40 %iger Privatanteil bei den digitalen Arbeitsmitteln berücksichtigt. Begründung vom Ausmaß der Nutzung und eines ev. Privatanteils für alle zuvor angeführten Positionen.Übermitteln Sie sämtliche Zahlungsbelege.Bewirtungskosten: Teilen Sie die betriebliche Veranlassung für eine Abzugsfähigkeit mit und übermitteln Sie den Zahlungsbeleg. Es wurden 50% laut Beschwerde begehrt. Teilen Sie weiters mit, ob sämtliche Anträge (mündliche Verhandlung) aufrechterhalten werden?"
Nach der vom BFG gewährte Fristverlängerung bis 13.10.2025 langte die Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters beim BFG ein. In dieser wurde zusammengefasst betreffend der Aus- und Fortbildungskosten ausgeführt, dass sich der BF bei Unternehmen (siehe Beilage ./A bis ./C) beworben habe, bei welchen Kenntnisse im Bereich der Fahrradtechnik wesentlich gewesen seien. Es wurden folgende Unternehmen angeführt: ***S*** - ein internationales Unternehmen, das Fahrradkomponenten wie Schaltwerke, Bremsen etc erzeuge und vertreibe - Bewerbung als Aftermarket Territory Manager für ***; *W* - ein Hersteller von Maschinen, Anlagen, etc. in den Bereichen Schi- und Fahrrad-Service - Bewerbung als Geschäftsführer für die *X* Sport und ***L*** - ein Anbieter eines Dienstrad-Leasingkonzeptes - Bewerbung als Head of Operations.Zur New Placement Beratung wurde mitgeteilt, dass kein Kostenersatz vom Dienstgeber erfolgte. Es wurden die Honorarnoten in den Beilagen ./D und ./E, ein detaillierter Arbeitsbericht mit Datum, Inhalt, Dauer der jeweiligen Beratungseinheit samt Erläuterungen des BF in Beilage ./F bis./H, ein Bewerbungsprofil Beilage ./I und eine Leistungsvereinbarung Beilage ./J übermittelt. Die Beratungen seien grundsätzlich nicht auf den allgemeinen Bewerbungsmarkt ausgelegt worden, sondern für Kontakte zu den im Bewerbungsprofil definierten Zielfirmen.Die anderen Werbungskosten wurden "außer Streit" gestellt.
Die Vorhaltsbeantwortung wurde der Abgabenbehörde zur Stellungnahme übermittelt, welche mit E-Mail vom 23.10.2025 mitteilte, dass sich für das Finanzamt keine neuen Erkenntnisse ableiten lassen, welche ihrerseits zu einer geänderten Beurteilung führen würden. Es werde daher von einer Stellungnahme abgesehen.
In der mündlichen Verhandlung am 10.11.2025 wurde der BF zu den streitgegenständlichen Werbungskosten (***W***- Kurse und Coachingberatung) befragt.
Der BF war 17 Jahre lang in leitender Funktion als Geschäftsführer bei einem internationalen Konzern der TIC-Branche (Testing, Inspection, Certification) beschäftigt. Er war für die Bereiche Operations, Business Development, Finance und HR verantwortlich.Der BF war ab 1. Jänner 2025 arbeitsuchend gemeldet und ist bis dato arbeitssuchend.
Der BF machte in der Arbeitnehmerveranlagung die im Jahr 2024 bezahlten Kosten für die ***W*** - Kurse Fahrradtechnik Grundmodul in Höhe von €1.150,- und Fahrradtechnik Aufbaumodul in Höhe von € 950,- geltend.
Der BF absolvierte die beiden Kurse mit folgendem Inhalt:Fahrrad-Technik Grundmodul (26. April bis 4. Mai 2024, 34 Trainingseinheiten) Theorie: Fahrradbauarten und Einsatzbereich Rahmenbauarten, Rahmenmaterialien Grundkenntnisse über LagerbauartenBereifung, Bauarten der Reifen, Größenbezeichnungen, Tubeless-ReifenFahrradschaltungen, Kettenschaltung, NabenschaltungFahrradteileLichtanlageMechanische und hydraulische BremssystemePraxis:Ein- und Ausbau Lenkungslager und TretlagerRichtige Montage von Reifen, Umbau und Wartung Tubeless-Bereifung Schaltung einstellenDemontage und Montage Zahnkranz und Kettenblätter Wechsel Bowdenzüge und SchaltseilVerschleißmessung Kette, Kette wechseln, vernieten und richtig ablängen Verschleißmessung Scheibenbremse, Scheibe und Beläge wechseln, Bremssattel einstellenEinstellung V-Brake
Der Kurs richtet sich an Personen, die sich eine theoretische und praktische Grundausbildung in der Fahrradtechnik erarbeiten wollen bzw. neu in die Fahrradtechnik einsteigen sowie Fahrräder servicieren und reparieren wollen (Berufseinsteiger/Quereinsteiger, Personen die Touren oder Ausflugsfahrten begleiten, HobbyfahrerInnen, Servicemitarbeiter in Hotels/Tourismusbetrieben/Gemeinden, Interessierte).Der Kurs war für "Jedermann" zugänglich.
Mit dieser Ausbildung erlangt man die Kenntnisse, Fahrräder fachgerecht an die jeweiligen Bedürfnisse anzupassen, zu pflegen und zu reparieren. Neben theoretischen Grundkenntnissen der Fahrradtechnik erhält man das Wissen über die am Fahrrad befindlichen Komponenten. Man lernt die spezifischen Fertigkeiten am Fahrrad und kann verschiedene Service- und Einstellungsarbeiten am Fahrrad fachgerecht durchführen. Die Ergonomie am Fahrrad ist ebenso Bestandteil der Ausbildung wie bspw. mechanische Grundkenntnisse.
Fahrradtechnik - Aufbaumodul (15. November bis 23. November 2024, 34 Trainingseinheiten)Theorie:Rahmengeometrie und FahrmechanikAbstimmung der Fahrräder mit Berücksichtigung der Biomechanik E-Bike Grundlagen, Motoren, Akkus und Steuerung, DiagnoseGrundlagen Federelement (Gabel, Dämpfer) Einstellung der Federelemente auf Fahrerin Elektronische Schaltungen im ÜberblickPraxis:Laufradbau, Flöhenschlag und Seitenschlag zentrieren Konuslager warten, Freilauf Demontage Federgabel und Dämpfer servicieren Bike SizingKomplettes Zerlegen und Zusammenbau von FahrrädernFlydraulische Bremsen entlüften, Leitungen kürzen, Kolben aktivieren und Bremse richtig einstellen
Der Kurs ist ideal für Personen, die bereits die Grundausbildung in der Fahrradtechnik abgeschlossen haben (Verkaufsberaterinnen, Personen, die Touren oder Ausflugsfahrten begleiten, Bikeguides, ambitionierte HobbyfahrerInnen, ServicemitarbeiterInnen in Hotels/Tourismusbetrieben/Gemeinden, Interessierte.
Der BF legte keine Prüfung über die Kurse ab. Es wurde auch keine Prüfung für die Kurse angeboten. Der BF wollte sich nicht als Fahrradtechniker oä. bewerben.
Die Kurse fanden Freitag nachmittags und Samstag statt. Der BF hatte keine Dienstzeit. Der BF hat die Kurse selbst bezahlt.Bis zur Teilnahme an den Kursen hatte der BF kein Fachwissen im Bereich der Fahrradtechnik; er war nur "üblicher Fahrradnutzer".
Der BF konnte sein erworbenes Wissen in seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2024 nicht verwenden.
Der BF bezahlte für das Coaching im Jahr 2024 gesamt € 9.600,- an die Beratungsfirma und machte diese Kosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend.In der Rechnung vom 11.9.2024 wurde dem BF für den Leistungszeitraum September bis Dezember 2024 für die Leistung "New Placement" € 7.200,- in Rechnung gestellt.In der Rechnung vom 12.12.2024 wurden dem BF für den Leistungszeitraum Oktober 2024 bis Dezember 2024 für folgende Leistungen € 2.400,- in Rechnung gestellt:New Placement- Potenzialanalyse im Hinblick auf die bisher erworbenen und noch zu erwerbenden Schlüsselqualifikationen- Zielfestsetzung: geeignetes Arbeitsverhältnis in geeigneter Position &- Bewerbungscoaching inkl. Aufbereitung der Bewerbungsunterlagen- Begleitung im Bewerbungsprozess
Inhaltlich wurden bei der individuellen Cochingberatung laut Leistungsvereinbarung von 19.9.2024 für 13 Beratungsstunden (4 Monate) folgende Themen erarbeitet:-Potentialanalyse, Sozial- und Methodenkompetenz, Zieldefinition- Tools zur Erarbeitung des eigenen beruflichen Profils mit Stärken, Schwächen, Sozial- und Methodenkompetenz- Definition des beruflichen Ziels basierend auf den SchlüsselkompetenzenVorbereitung auf den Markt- Breites Portfolio von Assessment-Modulen und Tools zur Präsentation auf dem Markt - entsprechend des erarbeiteten Profils- Erarbeiten von State of the Art Lebenslauf, Anschreiben, Zeugnissen, Linkedln Profil- Interview Training Bearbeitung des Arbeitsmarktes- Bearbeitung des offenen und verdeckten Stellenmarktes mit bewährten Methoden- Kontaktaufnahme mit Personalberater:innen, Headhunter:innen und Netzwerk
Das Coaching war auf die Wiedererlangung eines entsprechenden Postens für eine unselbstständige Tätigkeit gerichtet. Alle Termine im gegenständlichen Jahr, so auch die LinkedIn Schulung, waren Einzelcoachings.
Die Inhalte der unter "New Placement -Vor- und Nachbereitung" und "New Placement-Projekttermin" betitelten persönlichen Termine waren Folgende: - Fremdeinschätzung von ehemaligen Kollegen, Erstellung Referenzen, Key-words aus Inseraten, Visitenkarten, Lebenslauf, Eigenschaften von optimalem Vorgesetzten.- Die Master Person Analysis (MPA) ist ein Persönlichkeitsprofil, welches das gewünschte Verhalten in einem beruflichen Umfeld beschreibt. - Besprechung der Ergebnisse aus der Master Person Analysis (MPA), Besprechung der Aufgaben zu "Optimales Szenario", "Persönliche Definition von Erfolg", "Erfolge eruieren". - Analyse zwischen Anforderungsprofil und eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen für eine Position als Inserat ***L*** Operations Manager bei ***L*** - Abgangsstory, Kontakt hergestellt zu Verkehrsbüro und *G* Productions, Musteranschreiben - Die STAR-Methode ermöglicht anhand eines strukturierten Vorgehens, dem Gesprächspartner berufliche Erfolge und somit umfassende Informationen über Fähigkeiten und Verhaltensweisen in einer bestimmten Situation zu vermitteln. - Ausarbeitung der persönlichen STARS und Definieren der persönlichen Werte, Motive und Interessen - Besprechung der Aufgabe "Hin zu - Weg von", Besprechung Profile zu Facility Management und Inserat "Projektmanager strategische Projekte", Kontakt zu *Bank* (Anfrage "Projektleiter Immobilien" und W, Übersicht Online-Börsen - Berufsvision, Lebenslauf, Erstellung Executive Summary (Hard & Soft Facts), Besprechung der Bewerbungen bei ***a*** (Manager Mobilität & Digitalisierung) sowie Standorlleiter - Autohandel bei ***I*** Kontakt hergestellt zum Geschäftsführer der Personalagentur ***e*** und nachgefragt wegen eines konkreten Inserats für einen Facility-Manager (Profil hat nicht gepasst) - Zusätzlich zu den genannten Themen in Spalte G, Inserate besprochen von *P* (Business Operations Manager) und *I* (Geschäftsführer Operations) - Fact Sheet ist die Grundlage für Netzwerkgespräch und stellt die Erfahrungsbereiche, das Profil sowie die Zielfirmenliste dar. Inserat besprochen für Geschäftsführer für die Fachhochschule der W - Fact Sheet liegt den Unterlagen bei, Muster Marketingsbrieef für Initiativbewerbungen "Inserat Standortleiter bei *Autohaus* besprochen.
Der BF hat das Coaching gemacht, um das Netzwerk der Beraterin zu nutzen und Kontakte für neue Bewerbungen herzustellen.
Zielfunktionen des Coachings waren GF, COO, BU-Leiter, Leiter der Sparte oder Stabstelle, Projektleiter. Der BF wollt sich dadurch fit für den Bewerbungsmarkt machen und die Chancen im Arbeitsmarkt steigern.
Als Zielfirmen für die Coachingberatung wurden mit der Beratungsfirma Firmen im Bereich der Mobilität, Reiseveranstalter, Fortbildung, Logistik, Sportartikelerzeuger und Händler vereinbart. Der BF bewarb sich auch eigeninitiativ zu diesen Zielfirmen. Das Coaching war auf keine bestimmte Tätigkeit für die Neuorientierung gerichtet, sondern die genannten Zielfunktionen für die Zielfirmen auszuüben. Es wurden beim Coaching keine speziellen Fachkenntnisse vermittelt. Alle Bewerbungsaktivitäten des BF wurden von der Beraterin betreut und begleitet und Bewerbungen des BF besprochen. Der BF wollte die Kontakte der Beraterin nutzen, um so schnell als möglich einen Job zu finden.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, den darin befindlichen vom BF beigebrachten Unterlagen sowie den Abfragen des BFG im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, der mündlichen Verhandlung und den als Beilage ./I und Beilage ./II zum Akt genommenen Abfragen des BFG aus dem Internet.
2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Fahrradtechnikkursen ergaben sich aufgrund folgender Überlegungen:Betreffend die geltend gemachten Seminare (***W*** - Fahrradtechnik Grundmodul € 1.150,- und ***W*** - Fahrradtechnik Aufbaumodul € 950,-) wurde in der Vorhaltsbeantwortung (OZ 11) vom BF zu den Fragen der Abgabenbehörde folgendes ausgeführt:[…] "Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?Das Fahrrad spielt eine tragende Rolle in der Mobiltätswende und die Auseinandersetzung mit diesem Fortbewegungsmittel ist daher essentiell, um für potentielle Arbeitsgeber im Bereich Mobilität interessant zu sein.Wie konnten Sie Ihr erworbenes Wissen in Ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden?Bisher noch nicht, da ich mich aktuell in der Phase der beruflichen Neuorientierung befinde. Allerdings hilft mir dieses Wissen auch in den Bewerbungsgesprächen mit Mobilitätsdienstleistern.Ich habe mich bei verschiedenen Unternehmen beworben wie z.B. Leasinggesellschaften für Dienstfahrräder oder dem führenden österreichischen Automobilclub."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15.10.2025 wurde ausgeführt, dass sich der BF zu Firmen beworben habe, bei denen Kenntnisse im Bereich der Fahrradtechnik wesentlich waren.
In der Beilage ./A, Bewerbung als Aftermarket Territory Manager *** vom 7.5.2024 wird ausgeführt: " Privat treibt mich das Thema Fahrrad schon seit vielen Jahren um. Ich bin aber nicht nur ein leidenschaftlicher Radfahrer, sondern auch mit den Basics der Fahrradtechnik bestens betraut."Die Bewerbung Beilage ./B betrifft eine Bewerbung für das Jahr 2025 und nicht das gegenständliche Jahr 2024, wie aus Beilage ./F ersichtlich ist.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF befragt zu den ***W***-Kursen, zusammengefasst für das BFG glaubwürdig, dass er bisher in diesem Bereich noch nichts zu tun gehabt habe. Vor den Kursen sei er nur "üblicher" Fahrradnutzer gewesen. Die Kurse wären dann schon förderlich für seinen Beruf geworden, er sei nur leider vorher ausgeschieden. Es sei noch nichts "geschaffen" gewesen, somit konnte er das erworbene Wissen noch nicht einsetzen. Es handelte sich um Faktfinding. Es wäre der Plan gewesen, dass er "Train- the-Trainer" mache. Er habe sich bei der Firma unter anderem um das Business gekümmert. In deutschen Niederlassungen der Firma seien Fahrraddienstleistungen angeboten worden, daher wollte er das in Österreich auch einführen. Im Team sei er der Fahrradaffinste gewesen. Es sei darum gegangen, herauszufinden, wie schwierig es ist, diverse Fahrraddienstleistungen umzusetzen und sich in die Materie einzufinden.Dass er den Kurs selbst bezahlen musste, sei so für externe Kurse mit der Konzernleitung so vereinbart gewesen. Befragt, ob der Kurs in der Freizeit oder Dienstzeit stattgefunden habe, gab der BF an, dass er als Geschäftsführer nicht an das Arbeitszeitgesetz gebunden sei und keine Dienstzeit habe Es sei mit der Konzernleitung so vereinbart gewesen, dass die Geschäftsführer sich den Kurs selbst bezahlen müssen, ein Mitarbeiter hätte den Kurs ersetzt bekommen. Er habe in früheren Jahren kein externes Bildungsangebot in Anspruch genommen, da es zu technischen Themen zB Aufzugsprüfung, nicht so einfach sei, wie bei der Fahrradtechnik, sich mit dem Thema vertraut zu machen. Zielgruppe der Kurse sei jedermann.
Zu den aufgrund der Internetrecherche von der Richterin in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Beilagen ./I und ./II gab der BF an, dass die darin genannten Inhalte, die unter Praxis angeführten Punkte, sowie die unter Punkt "Ideal für" angeführten Zielgruppen seinen damals absolvierten Kursen entsprechen. Dass es 40 Lehreinheiten statt wie vom BF in einer Vorhaltsbeantwortung ausgeführt 34 Lehreinheiten seien und bei seinem Kurs keine Prüfung abzulegen war, ergibt sich laut BF daraus, dass dies in den Bundesländern jeweils anders ausgeschrieben werde.
Es gibt keine schriftlichen Unterlagen der Firma, dass der BF diese Kurse besuchen soll oder dass Dienstleistungen in diesem Bereich von der Firma angeboten werden sollen. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels (den jeweiligen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden, zumal Dienstleistungen künftig in diesem Bereich angeboten werden sollten) konnte der BF für das BFG nicht nachvollziehbar darlegen.
Der BF verneinte, dass er die Kurse für eine künftige Tätigkeit gemacht habe, da er damals noch nichts von seiner Kündigung gewusst hat. Der BF gab weiters an, dass er sich nicht als Fahrradmechaniker oä. betätigen wollte, sondern sein Wissen im Zuge der Erweiterung des Dienstleistungsportfolios in die Firma einbringen wollte.
Aus dem gesamten Vorbringen des BF im durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich für das BFG, dass die gegenständlichen Kurse nicht im Zusammenhang mit dem bisherigen Arbeitgeber stehen und auch nicht für die berufliche Tätigkeit verwendet werden konnten.Ein konkreter Nutzen für den Beruf ist aufgrund der obigen Ausführungen und dem Vorbringen des BF für das BFG nicht feststellbar. Vielmehr geht daraus sogar hervor, dass Themen behandelt wurden, die jedenfalls (auch) den Bereich der privaten Lebensführung betreffen und eine Erforderlichkeit zur Absolvierung für die berufliche Tätigkeit durch den Arbeitgeber ebenfalls nicht vorlag.Es ergibt sich aufgrund des Vorbringens, dass die Inhalte eine private Veranlassung des BF nahelegen und ein Zusammenhang mit einer künftigen Tätigkeit ebenfalls nicht vorliegt. Diese Kurse sind aufgrund der Inhalte auch für nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse.Aufgrund der obigen Ausführungen des BF konnte das BFG die Sachverhaltsfeststellungen zu den beiden Kursen Fahrradtechnik Grundmodul und Fahrradtechnik Aufbaumodul als erwiesen annehmen.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Coaching ergaben sich aufgrund folgender Überlegungen:In der Vorhaltsbeantwortung vom (OZ 11) wird vom BF zum Coaching zu den Fragen der Abgabenbehörde folgendes ausgeführt:"Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Begründen Sie daher die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung.Da ich beim letzten Arbeitgeber mehr als 17 Jahre durchgehend beschäftigt war, habe ich mir im Zuge eines New Placement-Programms Unterstützung gesucht, um mich wieder fit zu machen für den Bewerbermarkt und außerdem auch das Netzwerk der Beraterin zu nutzen, um PersonalberaterInnen und HeadhunterInnen auf mich aufmerksam zu machen."
Auf der Homepage (https://www.XXX.at/de-at/services-de/people-organisation/new-placement) wird unter dem Begriff "New Placement" angeführt: "Individuelle und maßgeschneiderte Beratung und Begleitung für einen schnellen und nachhaltigen Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben".
Die weitern Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich eindeutig aus der Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung und den Vorhaltsbeantwortungen des BF. Der BF gibt zusammengefasst in der mündlichen Verhandlung an, dass die Einzelcoachings auf die Wiedererlangung eines entsprechenden Postens für eine unselbstständige Tätigkeit gerichtet waren. Der BF hat das Coaching gemacht, um auch das Netzwerk der Beraterin der *B* zu nutzen, es sei aber nie um Fachkenntnisse gegangen und er habe mit der Beraterin auch die Bewerbungen besprochen, die er aus eigener Initiative gemacht habe. Bereits in der Beschwerde führt der BF aus, das Coaching gemacht zu haben "um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern".Die Zielfirmenliste sei dazu da gewesen, um grob die Branchen abzustecken. Er ist leider noch areitssuchend.Die Zielfirmen und Zielfunktionen werden in der Beilage ./I der Vorhaltsbeantwortung vom 15.10.2025 aufgelistet. Die individuellen Beratungsinhalte ergeben sich aus den Beilagen ./J und ./F.
Für das BFG ergibt sich kein Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle und ist auch die künftige nichtselbständige Arbeit noch ungewiss.
Diese allgemein gehaltenen Angaben lassen eine allfällige berufliche Veranlassung bzw. die berufsspezifische Bedingtheit der Coachingsitzungen nicht einwandfrei erkennen. Diese dienten dazu, die Chancen des BF auf dem Arbeitsmarkt zu steigern.
Gemäß § 138 BAO hat auf Verlangen der Abgabenbehörde der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO8 § 166 BAO Rz 6 und § 167 Rz 6 und 8).
Das BFG hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, und durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Bestimmungen:Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Rechtliche Würdigung: Bei den gegenständlichen Kurskosten war vorweg eine Zuordnung zu Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen zu prüfen und ob es sich um Ausgaben oder Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen oder zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einkünfte handelt.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 19.10.06, 2005/14/0117). Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (vgl. VwGH VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009, 28.10.2004, 2001/15/0050).Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (VwGH 28.10.09, 2007/15/0103, mwN). Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG20 § 16 Rz 203/2 ff).
Aufgrund der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung stellen Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung nur dann eine steuerlich abzugsfähige Bildungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 dar, wenn eine solche Schulung im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung erforderlich ist. Eine solche Notwendigkeitsprüfung ist jedoch nur geboten, wenn eine Mitveranlassung durch private Lebensführung im Raum steht (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2020/15/0027 mwN).
Lassen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung in der Form nahelegen, dass sie soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht etwa, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahmen gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit. (vgl. VwGH vom 31.3.2011, 2009/15/0198, VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103, mwN).
Es dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 Rz 2).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet die zuvor angeführte Rechtsprechung und Judikatur Folgendes:1. Kurse Fahrradtechnik:Der Bf. führt selbst aus, dass die Kurse weder seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbesserten, noch dazu dienten, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (siehe dazu in der Beweiswürdigung). Der BF führt weiters selbst aus, dass er das Wissen bisher noch nicht in seiner beruflichen Tätigkeit verwenden konnte. Aufgrund der Ausführungen des BF besteht kein Zusammenhang der Kurse mit einer konkret ausgeübten oder verwandten Tätigkeit. Die Kosten stellen keine Aus- oder Fortbildungskosten dar. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Seminar mit Nähe zur privaten Lebensführung, da es inhaltlich primär um die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer geht. Die Kurse sind für jedermann zugänglich und besteht kein homogener Teilnehmerkreis. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist nicht erfolgt. Aus den vorgelegten Unterlagen kann das BFG auch keine relevante Ausrichtung an den speziellen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer erkennen. Zwar wird vom BF ausgeführt, dass er gewisse Dienstleistungen im Bereich der Fahrradtechnik künftig im Unternehmen anbieten lassen will, jedoch weist der BF den beruflichen Zusammenhang nicht nach und kann ein solcher vom BFG nicht festgestellt werden. Aus den vorgelegten Beweisen (Unterlagen) und des Vorbringens des BF lässt sich die berufliche Notwendigkeit für das BFG nicht erkennen, womit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG nicht erfüllt sind.
Die gegenständlichen Kurse können laut Ausführungen des BF, welcher angibt diese für den ehemaligen Beruf gemacht zu haben, auch nicht als Umschulungsmaßen bzw. vorweggenommene Werbungskosten gewertet werden (siehe dazu in der Beweiswürdigung).
2. Coaching:Für den Werbungskostenabzug ist jedenfalls ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen für individuelles Coaching können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie keine relevante Ausrichtung an den speziellen beruflichen Bedürfnissen erkennen lassen oder wenn die berufliche Notwendigkeit aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist. Aufwendungen für ein Bewerbungstraining (Coaching) sind nach Auffassung des VwGH auch bei einem Arbeitslosen nur dann abzugsfähig, wenn die Aufwendungen mit "einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle" in Zusammenhang stehen. Erfolgt ein allgemeines Karriereberatungsprogramm nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle und ist die angestrebte Art der zukünftigen Tätigkeit noch ungewiss, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebenshaltung vor. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0148 mwN).
Laut Vorbringen des BF und der in der Leistungsvereinbarung angeführten Beratungsmaßnahmen, Beratungszielen und Inhalten war die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen offen und sollte erst gewählt werden. Solcherart diente aber das Karriereberatungsprogramm (laut Angabe des BF zur "Wiedererlangung eines entsprechenden Postens", primär vergleichbar mit Ausbildungskosten, zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben. Der BF führt selbst an, dass er seine Chancen am Arbeitsmarkt steigern wollte. Diese Kosten sind dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG zuzuordnen (vgl. VwGH 28.10.1993, 90/14/0040).
Die Beschwerde war abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob Aus- Fortbildungs- oder Umschulungskosten vorliegen und diese als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Das BFG konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen, weshalb die Zulässigkeit einer Revision nicht auszusprechen war.
Salzburg, am 20. November 2025
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