Lediglich wenn Aufwendungen ohne Selbstbehalt als behindertenbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 EStG 1988 berücksichtigt werden sollen, ist der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung hierfür Voraussetzung. Anders als betreffend den Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) ist dabei jedoch nicht normiert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten (§ 35 Abs. 2 EStG 1988). Ob eine Behinderung vorliegt, ist demnach hier gemäß § 166 BAO zu beurteilen. Als Beweismittel kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/13/0016, mwN).
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