§ 39a Dolmetscher und Übersetzer
§ 39a Dolmetscher und Übersetzer — AVG
§ 39a Dolmetscher und Übersetzer — AVG
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40095827
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.
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