AVG
Gliederung
II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze
§ 39a Dolmetscher und Übersetzer
(1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 3 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.
§ 39a AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 39a Dolmetscher und Übersetzer
…§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der…
Art. 5 Artikel 5
…aus BGBl. I Nr. 5/2008, zu den §§ 2, 7, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 33, 36a, 39a, 42, 44b, 44e, 48, 49, 67h, 74, 77, 78, 78a, 80a und 82a , BGBl. Nr. 51/1991) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen…
§ 11 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
…Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers ( § 39a AVG ). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung…
§ 12a BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 12a Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
…in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist ( § 39a AVG ), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur…
§ 15
… 2 und 3 AVG gelten. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers ( § 39a AVG ). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. (2) Partei in Verfahren vor der…
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