JudikaturBVwG

W265 2308327-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Spruch

W265 2308327-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.06.2024 erstatteten Gutachten vom 18.07.2024 stellte der fachärztliche Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Depression, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.

3. In einem weiteren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin stellte die Sachverständige auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2024 in deren Gutachten vom 31.10.2024 bei der Beschwerdeführerin die „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Das Leiden 1 würde durch die weiteren leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

4. In einem weiteren eingeholten Gesamtgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 31.10.2024 wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Depression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt. Das Leiden 1 würde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.11.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Mit Eingabe vom 19.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit Stellung des Antrags verschlechtert habe. Wie dem beiliegenden Befund entnommen werden könne, sei es im Bereich der orthopädischen Beschwerden trotz regelmäßigen Therapien zu keiner Besserung gekommen. Zusätzlich zu den somatischen Erkrankungen und Beschwerden habe sich auch ihr psychischer Zustand nicht verbessert. Der Stellungnahme waren aktuelle medizinische Befunde angeschlossen.

7. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 17.01.2025 führte der Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie aus, dass der neu vorgelegte Befund keines neuen Kalküls ändernden Aspekte oder Diagnosen enthalte. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses könne daher nicht erfolgen.

9. Die bereits befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie führte in ihrer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 13.01.2025 aus, dass die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie zum Zeitpunkt ihres Antrags lediglich die Pflegestufe 1 von der PVA erhalten habe. Inzwischen habe sich ihr gesundheitlicher Zustand jedoch erheblich verschlechtert. Sie leide unter schweren psychischen Problemen sowie starken nervlichen Belastungen. Zudem habe sie gravierende orthopädische Beschwerden, darunter: Chronische Rückenschmerzen, die sie daran hindern würden lange zu sitzen oder zu gehen, Schulterprobleme, die bis in die Finger ausstrahlen würden, anhaltende Knieprobleme und Schmerzen in den Fersen. Aufgrund dieser erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ersuche sie um eine erneute Überprüfung ihres Antrags und um Anpassung ihrer Pflegestufe.

12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2025 vor, wo dieser am 27.02.2025 einlangte.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 16.07.2024 (vidiert am 18.07.2024) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis kaum möglich gewesen ist und diese mit Hilfe ihrer Tochter geführt wird.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.10.2024 (vidiert am 31.10.2024) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis kaum möglich gewesen ist und diese mit Hilfe ihrer Tochter geführt wird.

Es steht damit fest, dass bei den von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchungen durch medizinische Sachverständige der belangten Behörde, kein von der belangten Behörde bestellte:r Dolmetscher:in anwesend gewesen ist, und bei den dabei aufgetretenen Verständigungsproblemen zwischen der Beschwerdeführerin und den untersuchenden medizinischen Sachverständig:innen die anwesende Tochter als Begleitperson mit einer Übersetzung aushalf. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie hält dazu selbst bei Derzeitige Beschwerden fest, dass eine komplette Sprachbarriere bestand. Dieser Hinweis findet sich auch im Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie unter Status Psychicus.

Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist nicht Deutsch, dies ist der belangten Behörde zumindest seit der Einholung des ZMR Auszuges am 23.02.202424, dh noch bevor Beauftragung des ärztlichen Dienstes mit der Gutachtenserstellung bewusst gewesen.

Die Beschwerdeführerin selbst versteht offensichtlich nur wenig Deutsch und war demgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, der Untersuchung am 28.06.2024 und am 11.09.2024 zu folgen und war auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Begleitperson angewiesen.

Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Diese Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht durchgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetschers (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort begründet, weswegen diese von der Beiziehung eine:r Dolmetscher:in bei der medizinischen Untersuchung abgesehen hat. Es ist deren Aufgabe, festzustellen, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Erwachsenenvertreterin in der Lage sind, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht deren Muttersprache ist, zu folgen, oder nicht. Derartige Ermittlungen unterblieben.

Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keine:n Dolmetscher:in zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet.

Sollte die belangte Behörde jedoch der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetschern im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese Ermittlungen dazu zu führen und dies im neu zu erlassenden Bescheid entsprechend zu begründen.

Im fortgesetzten Verfahren werden von der belangten Behörde sohin die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 16.07.2024 (vidiert am 18.07.2024) und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.10.2024 (vidiert am 31.10.2024) in der Form zu ergänzen sein, dass ein neues medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch zu erfolgen haben wird.

Dabei wird auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein und werden diese nach den Kriterien der Anlage der EVO einzuschätzen sein.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Sollte die belangte Behörde jedoch nach Durchführung von ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis kommen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin bei der Untersuchung nicht erforderlich sein sollte, so kann von einer ergänzenden Untersuchung abgesehen werden. In diesem Fall hat die belangte Behörde im Bescheid zu begründen, weswegen kein:e Dolmetscher:in beigezogen wurde und aus welchen Gründen davon ausgegangen wird, dass unabhängig davon ein faires Verfahren gewährleistet ist.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen ist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen allenfalls unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.