Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 31.05.2024, Zahl XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 06.05.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines für 21 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, die derzeitige berufliche Tätigkeit mit „ XXXX “, der Familienstand mit „verheiratet“ angegeben. Als einladende Person wurde die nunmehrige Vertreterin des BF, XXXX genannt, der BF sei der XXXX .
2. Mit Mandatsbescheid vom 16.05.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul das beantragte Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe:
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“
3. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der nunmehrige BF am 30.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG iVm § 18 Kons.G ein und führte an, er reise alleine, ohne seine Ehefrau, weil er eine pflegebedürftige Mutter habe, die während seiner Abwesenheit im Ausland von seiner Ehefrau gepflegt werde. Er habe das Visum für die Einreise aufgrund des beabsichtigten Besuchs seines Neffen beantragt, mit dem er früher gemeinsam in der Türkei gelebt habe. Er habe keinerlei Absicht, längerfristig in Österreich zu bleiben. Sein Neffe sei wie ein Sohn für ihn und daher möchte er ihn und seine Ehefrau gerne in Österreich besuchen. Er sei XXXX in XXXX . Er habe ein regelmäßiges Einkommen aus XXXX , daher könne er seinen Lebensunterhalt in der Türkei problemlos finanzieren. Seine Firma habe ihren Sitz in XXXX . Er habe auch regelmäßige Einkommen aus XXXX . Das Geld werde nicht auf sein Konto in die Türkei direkt überwiesen, weil es derzeit XXXX . Die Banken seien für einen Geldtransfer ins Ausland gesperrt. Er habe auch die rechtmäßige Steuerauszahlung XXXX vorgelegt. Er lebe seit 2019 in der Türkei und besitze eine Eigentumswohnung, die ca. XXXX wert sei. Ohne ein regelmäßiges Einkommen könnte er sich die Wohnungen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in der Türkei nicht leisten. Er habe auch die Dokumente vorgelegt, welche beweisen, dass er genügend Geld am Konto habe. Für die Einreise und Wiederausreise habe die Ehefrau seines Neffen, XXXX , eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Somit bestätige er seine rechtzeitige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Er habe ein sehr gutes Leben mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder und seiner Mutter) in der Türkei und daher keine Absicht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verbleiben.
4. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 31.05.2024 wurde der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 b Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts zudem nicht glaubhaft gewesen wären (Art. 32 Abs. 1 lit. b) und begründete Zweifel an der Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden (Art. 32 Abs. 1 lit. b).
Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen, dass die Herkunft der finanziellen Mittel des BF nicht belegt und nicht nachvollziehbar sei. Der BF habe als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag XXXX vorgelegt. Diese Dokumente könnten an der Vertretungsbehörde in der Türkei nicht auf ihre Echtheit überprüft und somit gewertet werden. Das XXXX belege nicht die wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei. Es bestünden Zweifel an der gesicherten Lebensführung und der Wiederausreise. Aufgrund der angeführten Gründe und weil der BF wirtschaftlich nicht an seinen Heimatstaat gebunden sei, bestünden begründete Zweifel, dass dieser die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen. Er habe in seiner Vorstellung angegeben, in XXXX und ein regelmäßiges Einkommen zu haben. Seine finanziellen Mittel aus XXXX würden auf sein türkisches Konto überwiesen werden. Finanzielle Mittel und XXXX würden nicht die wirtschaftliche Verwurzelung und gesicherte Lebensführung in der Türkei belegen. Die Vorstellung habe keine neuen Erkenntnisse zur Entkräftigung des Mandatsbescheides hervorgebracht. Der BF sei verheiratet und reise alleine. Er verfüge über keine Vor-Visa für den Schengenraum.
5. Gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul wurde mit Schreiben vom 29.06.2024, verfasst von der Einladerin und nunmehrigen Vertreterin des BF, fristwahrend das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Vorbringen erhoben:
„Ich bin XXXX arbeite seit XXXX als XXXX . Ich habe Herr XXXX Onkel meines Ehemannes für eine Familienbesuch nach Österreich zu uns eingeladen. Eine Verpflichtungserklärung mit der Zahl: XXXX habe ich bereit vorgelegt. Ich lebe gemeinsam mit meinem Ehemann, XXXX , StA: Afghanistan, in der XXXX . Herr XXXX , hat am 06.05.2024 den Antrag für ein Visum (Familienbesuch) bei der VFS Global Istanbul, eingebracht.
„Ich habe Herr XXXX , Onkel meines Ehemannes allein nach Österreich, ohne seiner Ehefrau eingeladen, da der Onkel meines Ehemannes eine pflegebedürftige Mutter (Oma meines Ehemannes) habe, die während seiner Abwesenheit im Ausland von seiner Ehefrau gepflegt wird. Herr XXXX hat das Visum für die Einreise aufgrund des beabsichtigten Besuchs seines Neffen XXXX beantragt, mit dem er früher gemeinsam in der Türkei gelebt habe. Mein Ehemann XXXX ist wie ein Sohn für ihn und daher möchte er uns in Österreich besuchen.
Herr XXXX ist XXXX erwerbstätig und XXXX . Er habe ein regelmäßiges Einkommen aus XXXX . Daher kann er seinen Lebensunterhalt in der Türkei problemlos finanzieren. XXXX . Die regelmäßigen Einkommen aus XXXX . Das Geld wird nicht auf das Konto in die Türkei direkt überwiesen XXXX , weil es derzeit XXXX . Seit 2019 lebt Herr XXXX gemeinsam mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder und seiner Mutter) in der Türkei. Er besitzt eine Eigentumswohnung die ca. 500.000 Euro wert ist. Ohne ein regelmäßiges Einkommen könnte er den Lebensunterhalt von ihm und seiner Familie in der Türkei nicht leisten. Herr XXXX habe ihnen auch die Dokumente vorgelegt, welche beweisen, dass er genügend Geld am Konto habe. Somit bestätige ich seiner rechtzeitigen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, XXXX und sehe hier keine zweifeln wegen seiner rechtzeitigen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorliegen. Herr XXXX habe keinerlei Absicht längerfristig in Österreich zu bleiben, weil er ein sehr gutes Leben in der Türkei mit seiner Familie habe.“
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.09.2024, eingelangt am 11.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
12. Einem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 19.09.2024 wurde fristgerecht entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2024 unter Vorlage zahlreicher Urkunden beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines für 21 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise gab er den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als einladende Person wurde „ XXXX “ genannt. Diese ist die Ehefrau seines Neffen XXXX .
Die BF verfügte bislang über kein Schengen-Visum.
Der BF wurde in Afghanistan geboren und verfügte zunächst über die afghanische Staatsangehörigkeit. Derzeit ist er türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und XXXX . Eigenen Angaben zufolge XXXX und bezieht von dort ein regelmäßiges Einkommen. Nach seinen eigenen Angaben kann dieses Geld jedoch nicht direkt auf ein Konto in die Türkei überwiesen werden. Von ihm vorgelegte Dokumente zu XXXX können nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Für eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei, konnten vom BF keine Unterlagen vorgelegt und somit kein Nachweis erbracht werden.
Es bestehen somit begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
2. Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im Mandatsbescheid insbesondere ausführte, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, bestünden. Weiters wurde ausgeführt, dass eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht nachgewiesen und somit nicht feststellbar sei. Eine gesicherte Lebensführung in der Türkei sei ebenfalls nicht klar erkennbar. Die BF würde über keinerlei Finanzmittel verfügen. Der BF wurde somit auf diese Umstände hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Tiffis.
Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen:
Der BF war früher afghanischer Staatsangehöriger, verließ offenbar seinen Herkunftsstaat und hat nunmehr die türkische Staatsangehörigkeit. Eigenen Angaben zu Folge hat er eine starke Bindung an den in Österreich lebenden Neffen („Mein Neffe XXXX ist wie ein Sohn für mich …“), den er besuchen möchte, Nachweise für eine starke Verwurzelung in seinem neuen Heimatstaat Türkei wurden vom BF nicht erbracht.
Auch soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden vom BF nicht konkret ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status des BF in der Türkei kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung des BF in der Türkei insgesamt nicht nachgewiesen wurde.
Eine wirtschaftliche Verwurzelung des BF in der Türkei ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Wie bereits festgestellt, bezieht der BF offenbar kein Einkommen aus einer Tätigkeit in der Türkei und kann somit nicht gesichert angenommen werden, dass er in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zu dem er zurückkehren müsste. Die angegebene Immobilie kann veräußert werden. Behauptete Einkünfte in XXXX , auf welche wie vom BF selbst eingeräumt, nicht jederzeit zugegriffen werden kann und welche auch nicht direkt in die Türkei überwiesen werden können, vermögen keinen Nachweis für eine hinreichende wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei dazustellen. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung des BF im Herkunftsstaat auszugehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des BF an die Türkei besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Bei Gesamtbetrachtung seiner familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass der BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei seinen Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Sein Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.
Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:
„Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat
Art. 5 (1) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
a) der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;
b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder
c) falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.
(2) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist
a) im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder
b) im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.
(3) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist
a) im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder
b) im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.
(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt.“
„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“
„Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass der BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.
Dem BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.