Spruch
W235 2296471-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.07.2024 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.06.2024, Zl. VIS AUTIST240529252100, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 24.05.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2024 bis XXXX .06.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.
Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:
Auszüge aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .12.2032;
Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Produktionsarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.250,67 erzielt, Familienbeihilfe in Höhe von € 734,00 bezieht, für drei Kinder sorgepflichtig ist und monatlich Betriebskosten in Höhe von € 150,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 800,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von XXXX .06.2024 bis XXXX .07.2024 abgegeben; betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person wurde „Schwager“ vermerkt;
Flugreservierung (in türkischer Sprache);
Versicherungspolizze (in englischer Sprache), betreffend eine Reiseversicherung für den Schengen-Raum mit Gültigkeit von XXXX .06.2024 bis XXXX .07.2024 und einer Versicherungssumme für medizinische Ausgaben in Höhe von € 30.000,00;
Arbeitsbescheinigung (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer seit XXXX .06.2021 für das Unternehmen XXXX arbeitet und die Einkommenssteuerbemessungsgrundlage 100.222,77 TL beträgt;
Jahresurlaubsformular der XXXX (samt deutscher Übersetzung), wonach der Urlaub des Beschwerdeführers am XXXX .06.2024 beginnt und er nach dem Urlaub am XXXX .07.2024 seine Arbeit fortsetzen wird;
Kontoauszug (in türkischer Sprache), ausgestellt von der XXXX für den Zeitraum von XXXX .01.2024 bis XXXX .05.2024, wonach in diesem Zeitraum insgesamt drei Transaktionen erfolgt sind und der Saldo mit Stand vom XXXX .05.2024 € 3.000,00 betragen hat;
Kontoauszug (in türkischer Sprache), ausgestellt von der XXXX für den Zeitraum von XXXX .01.2024 bis XXXX .05.2024, auf welchem ausschließlich eine Gutschrift in Höhe von 2562,17 TL ausgewiesen ist;
Kontoauszug (in türkischer Sprache), ausgestellt von der Bank „ XXXX “ für den Zeitraum von XXXX .01.2024 bis XXXX .05.2024, auf welchem mit Stand vom XXXX .05.2024 ein Betrag in Höhe von 17,51 TL ausgewiesen ist;
„Bewohner Eintragsbeispiel“ (samt deutscher Übersetzung), abgerufen am XXXX .05.2024 über die Website „ XXXX “, wonach der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei minderjährige Töchter sowie einen minderjährigen Sohn hat;
Dokument zum Wohnsitz- und Adressnachweis (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom türkischen Innenministerium, wonach der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX amtlich gemeldet ist;
Konvolut an Unterlagen in türkischer Sprache und
Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX .05.2024, wonach er von XXXX .06.2024 bis XXXX .07.2024 nach Österreich reisen wolle, um seine Familie und seine Verwandten zu besuchen; ferner gab er an, er lebe in der Türkei, arbeite als Sicherheitsbeauftragter in einem Unternehmen und wolle seinen Urlaub bei seiner Schwester und seinem Schwager verbringen und, dass sein Schwager für sämtliche Kosten aufkommen werde
1.2. Mit Mandatsbescheid vom 30.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Weiters bestünden begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Konkret sei die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung gemäß den aktuellen Richtsätzen des ASVG nicht tragfähig, da das Einkommen des Einladenden nach Abzug der Mietkosten, Kredite und Sorgepflichten nicht ausreichend sei. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen finanziellen Mittel bestünden zudem hauptsächlich aus Einmalerlägen unbekannter Herkunft, welche kurz vor Antragstellung erfolgt seien. Folglich könnten sie nicht als finanzieller Nachweis gewertet werden, zumal nicht ersichtlich sei, ob es sich um finanzielle Mittel handle, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stünden. Die vorgelegten Unterlagen seien daher nicht geeignet, seine gesicherte Lebensführung zu belegen. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie die Reise nach Österreich finanziert werden könne. Da keine wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat vorlägen, bestünden überdies begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des beantragten Visums auszureisen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2024 im Wege seines ausgewiesenen Vertreters, dem Einladenden, eine als „Widerspruch“ bezeichnete Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Grund für die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich sei der Besuch seiner Schwester und seines Neffen. In der Türkei gehe er einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über familiäre Bindungen in Form seiner Familie und seiner Kinder. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer schriftlich zusichern, rechtzeitig in die Türkei zurückzukehren.
2. Mit Bescheid vom 11.06.2024, Zl. VIS AUTIST240529252100, wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit b. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung lediglich den Reisegrund angeführt und ein Vorbringen zu seinen familiären Bindungen in der Türkei erstattet habe. Allerdings habe er weder eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung vorgelegt noch habe er die Herkunft seiner finanziellen Mittel nachgewiesen. Sein Vorbringen sei daher nicht geeignet gewesen, die Zweifel der Behörde zu zerstreuen.
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 15.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einladende im Jahr 2023 über das gleiche Einkommen wie im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt habe und für seine Schwiegermutter eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe, woraufhin dieser ein Visum für die Dauer von 90 Tagen erteilt worden sei. Der Einladende sei für die Reisekosten aufgekommen und seine Schwiegermutter sei rechtzeitig ausgereist. Er sei Eigentümer eines Hauses und habe keine finanziellen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C abgewiesen worden sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Einladende die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers übernehmen werde und auf Wunsch die für die Reise erforderlichen Flugtickets umgehend kaufen könne.
Neben bereits in Vorlage gebrachten Dokumenten wurden der Beschwerde folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
Grundbuchsauszug vom XXXX .09.2022, wonach der Einladende zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie in Österreich ist und
Auszug eines auf den Einladenden lautenden Kontos, auf welchem mit Stand vom XXXX .06.2024 ein Saldo in Höhe von € 5.910,78 ausgewiesen war
3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul aufgetragen, binnen einer Woche nachstehende, in Kopie beigelegte Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache erneut vorzulegen:
Flugreservierung,
SGK-Versicherungsunterlagen,
Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge samt Unterschriftsproben,
Grundbuchsauszug,
Nachweis über den Militärdienst und
Steuertafel
Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen wird, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen.
3.3. Mit Schreiben vom 25.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen Antrag auf Fristerstreckung. Begründend wurde ausgeführt, es sei laut Auskunft des beauftragten Dolmetschers nicht möglich, die Unterlagen im Umfang von 22 Seiten fristgerecht übersetzen zu lassen.
Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gewährte dem Beschwerdeführer keine Fristerstreckung.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde zurück. In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei.
5. Am 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 24.05.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2024 bis XXXX .06.2024 mit Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.
Als einladende Person wurde der österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , angeführt, welche für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX .06.2024 bis XXXX .07.2024 abgab.
Mit Mandatsbescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 30.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum unter näherer Begründung verweigert. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Er war jedoch nicht in der Lage, die von der Behörde dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.06.2024, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C abgewiesen wurde, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin von der Vertretungsbehörde aufgetragen, die in Kopie beigelegten Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens wieder vorzulegen. Zuvor hatte der Beschwerdeführer die entsprechenden Dokumente der Behörde teils im Original und teils in Kopie vorgelegt. Am 25.06.2024 stellte der Beschwerdeführer unter näherer Begründung einen Antrag auf Fristerstreckung, welchem von der Vertretungsbehörde nicht entsprochen wurde.
1.2. Der Einladende lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, für welche er sorgepflichtig ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Er erzielt als Produktionsarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.250,67 und bezieht Familienbeihilfe in Höhe von € 734,00. Monatlich hat der Einladende Kreditraten in Höhe von € 800,00 sowie Betriebskoten in Höhe von € 150,00 zu zahlen. Es steht nicht fest, dass die Ehefrau des Einladenden zum Haushaltseinkommen der Familie beiträgt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Im Herkunftsstaat geht er einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Er wendet sein gesamtes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf. Es steht nicht fest, dass er die auf seinen Konten bei der „ XXXX “ ausgewiesenen Beträge rechtmäßig erworben hat und diese ihm tatsächlich zur Verfügung stehen. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Gang des Verfahrens vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, insbesondere zur Antragstellung, zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Reisegrund, zur einladenden Person sowie zu der von dieser abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, zur Erlassung eines Mandatsbescheids, zur rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung, zur Abweisung des Antrags mit Bescheid vom 11.06.2024, zur fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Beschwerdeerhebung sowie zur Stellung eines Antrags auf Fristerstreckung und zur Nichtgewährung der Fristerstreckung durch die Behörde, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Ferner ergibt sich aus der Einsicht in die im Verbesserungsauftrag näher bezeichneten und im Akt aufliegenden Dokumente, dass diese vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zum Teil im Original und zum Teil in Kopie vorgelegt wurden. So ist beispielsweise aufgrund der Farbe und Beschaffenheit der Stempel und der Unterschriften auf den von der „ XXXX “ sowie der Bank „ XXXX “ ausgestellten Kontoauszüge davon auszugehen, dass es sich hierbei um Originaldokumente handelt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die vorgelegten Gehaltsabrechnungen insoweit, als auch darauf Originalstempel samt Unterschriften angebracht wurden. Bei anderen vorgelegten Dokumenten, wie etwa den beiden Schreiben mit dem Titel „ XXXX “, geht das erkennende Gericht demgegenüber davon aus, dass es sich um eine Kopie handelt, da sich Stempel und Unterschriften weder farblich noch auf sonstige Weise vom restlichen Text unterscheiden. Auch auf der Steuertafel, dem Nachweis betreffend den Militärdienst sowie den Unterlagen von „ XXXX “ finden sich keine Hinweise darauf, dass es sich um Originale handelt.
Ferner ergibt sich sowohl aus dem E-Mail des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 21.06.2024, mit welchem dem Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag übermittelt wurde, als auch aus dem Verbesserungsauftrag selbst, dass dem Beschwerdeführer die zu übersetzenden Dokumente in Kopie übermittelt wurden. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Übrigen auch nicht behauptet.
2.2. Die Feststellungen zum Familienstand sowie zu den Familienangehörigen des Einladenden, zu seinem Einkommen, zu seinen finanziellen Verpflichtungen sowie zu seinen Sorgepflichten stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben in der elektronischen Verpflichtungserklärung. Der Berücksichtigung des erstmals mit Beschwerde vorgelegten Auszugs eines auf den Einladenden lautenden Kontos, auf welchem mit Stand vom XXXX .06.2024 ein Saldo in Höhe von € 5.910,78 ausgewiesen war, steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem vorgelegten Kontoauszug nicht hervorgeht, aus welcher Quelle der angeführte Saldo stammt, und daher nicht ersichtlich ist, ob der am Konto ausgewiesene Betrag dem Einladenden tatsächlich zur Verfügung steht. Hinweise, dass die Ehefrau des Einladenden zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beiträgt, sind hingegen im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden diesbezüglich auch in der elektronischen Verpflichtungserklärung keine Angaben erstattet.
Hinsichtlich der Frage, ob die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist, ist im Übrigen auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.2. zu verweisen.
Die Feststellungen zu den Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich in Verbindung mit der von ihm vorgelegten Abfrage der Website „ XXXX “ vom XXXX .05.2024, dass er verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat. Zudem ist der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung zu entnehmen, dass er seit XXXX .06.2021 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Im gegenständlichen Verfahren wurden ferner Auszüge eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos bei der Bank „ XXXX “ betreffend den Zeitraum von XXXX .01.2024 bis XXXX .05.2024 vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein regelmäßiges Einkommen bezieht. Konkret wurden Gutschriften am XXXX .01.2024 in Höhe von 13.495,97 TL, am XXXX .02.2024 in Höhe von 23.843,25 TL, am XXXX .03.2024 in Höhe von 22.600,12 TL, am XXXX .04.2024 in Höhe von 23.910,77 TL und am XXXX .05.2024 TL in Höhe von 23.255,44 TL verbucht. Angesichts des Umstands, dass auf den Kontoauszügen ein Abschlusssaldo in Höhe von 17,51 TL ausgewiesen ist, ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aufwendet und nicht in der Lage ist, seine geplante Reise aus den Mitteln seiner Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse verfügt, durch welche er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könnte. So wurden zwar Auszüge von zwei weiteren auf seinen Namen lautenden Konten bei der „ XXXX “ betreffend den Zeitraum von XXXX .01.2024 bis XXXX .05.2024 vorgelegt. Allerdings ist – wie bereits vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zutreffend ausgeführt - die Herkunft der auf diesen Auszügen ausgewiesenen Beträge nicht ersichtlich. Zudem stammen die Gutschriften vom XXXX .03.2024, vom XXXX .04.2024 sowie vom XXXX .05.2024 und erfolgten sohin jeweils nur kurze Zeit vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags, wodurch der Eindruck von Scheinzahlungen zur Darstellung des Vorhandenseins der erforderlichen finanziellen Mittel entsteht. Der Beschwerdeführer erstattete - trotz entsprechenden Vorhalts mit Mandatsbescheid vom 30.05.2024 - weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen zur Herkunft des auf den Kontoauszügen dargestellten Vermögens und war sohin nicht in der Lage, die dargelegten Bedenken auszuräumen. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die auf den Kontoauszügen der „ XXXX “ ausgewiesenen Beträge rechtmäßig erworben hat und diese ihm tatsächlich zur Verfügung stehen.
Sonstige Unterlagen zum Nachweis der Liquidität des Beschwerdeführers wurden im Übrigen nicht vorgelegt.
In einer Gesamtschau war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:
Art. 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2) […]
(3) […]
(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.
Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden, a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
Art. 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller: i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[(4) gestrichen]
(5) […]
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul:
3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.06.2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines Vertreters gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In der Folge wurde ihm mit Verbesserungsauftrag vom 21.06.2024 aufgetragen, näher bezeichnete und in Kopie beigelegte Dokumente unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche neuerlich vorzulegen.
3.2.2. In Bezug auf die Verpflichtung, einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen (§ 11a Abs. 1 FPG) hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Folgendes fest:
„§ 11a Abs. 1 FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf „sämtliche“ vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 (2144 BlgNR 24. GP 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck „sämtliche“ verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, „dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen““. Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. […]
Auch die Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. […] Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Beschwerdeführer das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind.“
3.2.3. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, liegen die im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente teilweise im Original und teilweise in Kopie im Verwaltungsakt auf. Nach Maßgabe der oben angeführten Judikatur entstand für den Beschwerdeführer somit – zumindest soweit, als es sich um Originaldokumente handelt – grundsätzlich erst infolge der entsprechenden Aufforderung der Vertretungsbehörde mit Verbesserungsauftrag vom 21.06.2024 die Verpflichtung, die Kopien dieser Dokumente einer deutschen Übersetzung zuzuführen.
3.2.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Vor dem Hintergrund, dass fallbezogen insgesamt Dokumente im Umfang von 22 Seiten einer deutschen Übersetzung zuzuführen waren und die Verpflichtung zur Vorlage einer Übersetzung – zumindest teilweise – erst ab Erteilung des Verbesserungsauftrages entstand, erweist sich die von der Behörde gesetzte Frist von einer Woche nicht als angemessen. Folglich wäre dem begründeten und rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung stattzugeben gewesen.
Die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig.
3.2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wenn die Beschwerde zulässig ist, jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht (vgl. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; mVa VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).
3.3. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C:
3.3.1. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.
In Bezug auf den konkreten Fall ist eingangs festzuhalten, dass der Einladende für den Beschwerdeführer eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Der Einladende lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern, für welche er sorgepflichtig ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt der Richtsatz im Jahr 2024 für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, € 1.921,46 und erhöht sich um € 187,93 für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts für sich, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder würde sohin – bezogen auf das Jahr 2024 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.485,25 voraussetzen.
Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.250,67. Nach Abzug seiner monatlichen finanziellen Belastungen in Höhe von insgesamt € 950,00 (Kreditraten in Höhe von € 800,00 sowie Betriebskoten in Höhe von € 150,00) sowie unter Berücksichtigung der vollen freien Station im Sinne des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (im Jahr 2024: € 359,72) verbleibt dem Einladenden ein Einkommen in Höhe von € 1.660,39. Ausgehend vom oben angeführten Richtwert erweist sich dieses Einkommen angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich, seine Ehefrau sowie seine drei Kinder den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer von 23 Tagen aufzukommen.
Betreffend die für die Kinder des Einladenden ausbezahlte Familienbeihilfe, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, die besagt, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, und die Familienbeihilfe ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder dient. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird, und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Einladende neben seinem Nettoeinkommen über sonstige finanzielle Rücklagen verfügt, mit welchen er den Aufenthalt des Beschwerdeführers finanzieren könnte. Zusammengefasst kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Eigenmittel verfügt, zumal auf den Kontoauszügen der Bank „ XXXX “ zwar regelmäßige Einkünfte ausgewiesen sind, der Saldo mit Stand vom XXXX .05.2024 jedoch nur 17,51 TL betragen hat. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aufwendet und nicht in der Lage ist, seine geplante Reise aus den Mitteln seiner Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Herkunft der auf den vorgelegten Kontoauszügen der „ XXXX “ ausgewiesenen Eigenmittel wurde überdies nicht nachgewiesen und kann daher nicht angenommen werden, dass ihm diese tatsächlich zur Verfügung stehen.
Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob – wie von der Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt – fallbezogen auch der Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex erfüllt ist, kann vor diesem Hintergrund unterbleiben.
3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.