Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 31.05.2023, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 04.04.2023, Zahl XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Armeniens, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 01.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Tiflis (in der Folge: ÖB Tiflis) einen Antrag auf Erteilung eines für 89 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „no occupation“ angegeben, der Familienstand mit „ledig“, als einladende Person wurde XXXX genannt.
Zudem gab die BF an, nach Österreich reisen zu wollen, um sich um ihre Schwester und ihren Bruder, die in Österreich behandelt werden würden, zu kümmern. Da die Schwester und der Bruder die Kosten des Aufenthalts der BF nicht übernehmen könnten, würde eine gute Freundin der Familie sie unterstützen.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Flugreservierungen betreffend den beantragten Zeitraum
- Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum
- Kopie des Reisepasses der BF, der insgesamt sechs Visaerteilungen aufweist
- Kontonachricht über eine auf die BF in Armenischen Dram zum 27.02.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Armenischen Dram
- „Certifiate on state registration of rights to the real property“ vom 09.01.2014, wonach die BF mit zwei weiteren Personen Miteigentümerin einer Immobilie sei
- Elektronische Verpflichtungserklärung der Einladerin – Nettoeinkommen € XXXX Kredite € XXXX , Unterkunft Miete € XXXX
2. Mit Mandatsbescheid vom 09.03.2023 verweigerte die ÖB Tiflis das beantragte Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe:
„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“
„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.“
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“
Weiter wurde ausgeführt, dass eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht nachgewiesen und somit nicht feststellbar sei, sodass die Absicht zur Wiederausreise als sehr zweifelhaft bewertete werde. Eine gesicherte Lebensführung in Armenien sei ebenfalls nicht klar erkennbar. Der Bezug zur Einladerin sei ebenso wenig wie die beabsichtigte Aufenthaltsdauer nachvollziehbar, sodass begründete Zweifel am vorgegebenen Reisezweck bestehen würden. Die BF würde über keinerlei Finanzmittel verfügen. Die Elektronische Verpflichtungserklärung sei aus Gefälligkeit abgegeben worden und könne daher nicht gewertet werden.
Der Mandatsbescheid wurde von der BF am 17.03.2023 persönlich übernommen.
3. Am 23.03.2023 wandte sich die Einladerin mit einer E-Mail an die ÖB Tiflis und führte dabei wie folgt aus:
„(…) Ich wende mich an Sie, weil die österreichische Botschaft das Visum für Frau XXXX , geb. am XXXX in XXXX , verweigert hat. Begründt wurde dies mit den Punkten 3 und 4. Dazu möchte ich sagen, dass ich am 10.01.2023 eine elektronische Verpflichtungserklärung plus Grundbuchauszug unseres Eigenheimes in XXXX , einen Einkommenssteuernachweis aus meinem Honorar als XXXX und einen Meldezettel unseres Eigenheimes bei der Polizeiinspektion XXXX abgegeben habe, die von dieser an die österreichische Botschaft in Tiflis geschickt wurde. ID Nummer: XXXX . Die entsprechenden Formulare finden Sie im Anhang.
Der Antrag auf Visaausstellung wurde auch in den Punkten 10 und 13 abgewiesen. Dazu möchte ich sagen, dass sowohl Frau XXXX , als auch ich es als unsere Verpflichtung ansehen, Abmachungen einzuhalten. Die von Ihnen angeführten Zweifel sind völlig aus der Luft gegriffen. Wir empfinden sie als beleidigend und respektlos.
Frau XXXX möchte ihre Geschwister XXXX und XXXX besuchen. XXXX ist XXXX und leidet an XXXX . Ihr Bruder XXXX betreut sie. Ich bin eine gute Bekannte der Familie und unterstütze sie vorallem bei behördlichen Angelegenheiten. (…)“
Dieser E-Mail wurden insbesondere der Einkommenssteuerbescheid der Einladerin für das Jahr 2021 beigelegt sowie Unterlagen zur bereits bei der ÖB Tiflis aufliegenden Elektronischen Verpflichtungserklärung, die unter „Anmerkungen/Sonstiges (Einkommen/Vermögen)“ folgenden Eintrag (nun ungekürzt) aufweist: „Eigentumswohnung: - Einkommen lt. Einkommenssteuerbescheid. Kreditrate wurde vom monatl. Einkommen schon abgezogen“.
4. Mit E-Mail vom 23.03.2023 wurde die Einladerin, unter dem Hinweis, dass sie im gegenständlichen Verfahren über keine Parteistellung verfüge, aufgefordert, binnen sieben Tagen eine Vertretungsvollmacht der BF vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Vorstellung zurückgewiesen werden.
5. Nach Übermittlung einer Vollmachtsurkunde wurde die Einladerin am 27.03.2023 ersucht, bekannt zu geben, in welcher Beziehung sie zur BF stehe, warum der BF im Jahr 2022 ein Visum verweigert worden sei und warum die BF keiner geregelten Arbeit nachgehe. Es fehle der Kontoauszug und Nachweis zur Kontonachricht, die ein Guthaben in Höhe von € XXXX aufweise. Im Lichte der offensichtlich geringen Verwurzelung der BF (arbeitslos, ledig) erscheine eine Rückkehr in das Heimatland nach derzeitiger Aktenlage als nicht gesichert.
6. Am 30.03.2023 brachte die Einladerin Folgendes schriftlich vor:
„(…) Ich lernte die Geschwister XXXX und XXXX vor mehr als 10 Jahren als XXXX kennen. XXXX Sie wohnten damals in einem XXXX , das ich auch XXXX betreue und einer der XXXX brachte sie in meine Ordination. Ich versorgte die Patientin, die Geschwister waren sehr dankbar und im Laufe der Jahre entwickelte sich eine Freundschaft. XXXX spricht zwar mittlerweile schon sehr gut deutsch, trotzdem ist er sehr froh, wenn ich XXXX bei den diversen Behördenwegen begleite.
Durch den engen Kontakt mit den beiden lernte ich natürlich auch ihre Schwester XXXX kennen, die immer wieder von Armenien nach Österreich reiste, um ihre Geschwister zu besuchen und XXXX bei der Betreunug von XXXX zu unterstützen.
Vor einigen Monaten erfuhr ich, dass XXXX nicht kommen kann, weil sie kein Visum erhält. Sie bräuchte jemanden, der für sie bürgt, solange sie in Österreich ist. Weil ich die Familie nun wirklich schon sehr lange kenne und weiß, dass XXXX sehr verlässlich ist und immer wieder nach Armenien zurückkehrte, bevor das Visum abgelaufen ist, war es für mich selbstverständlich eine elektronische Verpflichtungserklärung abzugeben um ihr den Erhalt des Visums zu ermöglichen. Im Dez. 2022 wurde die Verpflichtungserklärung von der Fremdenpolizei XXXX nach Moskau in die zuständige Botschaft geschickt. Anfang Jänner 2023 erfuhren wir dann, dass die zuständige Botschaft nun in Tiflis ist. Die Polizeistation XXXX sandte am 10.1.2023 nochmals eine aktualisierte Verpflichtungserklärung nach Tiflis.
Frau XXXX hat bis zum Jahr 2022 immer das Visum über Italien, zuletzt über Spanien erhalten. 2022 verweigerte die spanische Botschaft die Ausstellung eines Visums, weil Frau XXXX noch nie in Spanien war. Sie hatte das Visum nur genützt, um möglichst schnell zu ihren Geschwistern nach Österreich zu kommen.
Wie mir Frau XXXX glaubhaft vermittelte, ist es schwierig in Armenien einen geregelten Arbeitsplatz zu finden. Sie hat in einer XXXX gearbeitet, jedoch durch die Pandemie den Arbeitsplatz verloren.
Während der Pandemie arbeitete sie als XXXX , die sie allerdings nicht anmeldete und ihr das Geld bar in die Hand zahlte.
Bei dem Betrag von XXXX € handelt es sich um Erspartes.
Ich bitte Frau XXXX ein Visum zu gewähren. Sie kann bei ihren Geschwistern wohnen, ich würde sie sehr gerne geringfügig anmelden, wenn das den Rechtsgrundlagen entspricht.
Seit langem suche ich eine Hilfskraft für Haus und Garten die so vertrauensvoll ist, dass ich sie auch unbeaufsichtigt in unserem Haus arbeiten lassen kann. Bei Frau XXXX wäre diese Voraussetzung voll erfüllt. (…)“
7. Mit Bescheid der ÖB Tiflis vom 04.04.2023 wurde der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung ihrer Angaben unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex abzuweisen sei, da die BF nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii), die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts zudem nicht glaubhaft gewesen seien (Art. 32 Abs. 1 lit. b) und begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden (Art. 32 Abs. 1 lit. b).
Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen, dass die BF keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen habe. Sie habe ein Referenzschreiben vorgelegt, das ein Guthaben in Höhe von XXXX Armenischen Dram (€ XXXX ) bescheinige. Als Herkunft der Summe werde "Erspartes" angegeben. Wiewohl sowohl ein Kontoauszug als auch Nachweise der Herkunft des Betrages nachgefordert worden seien, seien bis dato keinerlei Unterlagen dazu eingetroffen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Einzahlungen auf dem Bankkonto mit Barmitteln unbekannter und nicht nachvollziehbarer Herkunft lediglich dazu dienen, das Vorhandensein finanzieller Mittel vorzutäuschen, um in den Besitz eines Visums zu gelangen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein genereller Rechtsanspruch auf das dokumentierte Bankguthaben bestehe und jenes aus legitimen Quellen stamme. Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfüge, könne dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheine. Die BF habe eine Verpflichtungserklärung einer Einladerin mit Wohnsitz in Österreich beigebracht, diese sei jedoch unter Berücksichtigung aller Ausgaben nicht tragfähig und könne daher nicht als Nachweis ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt berücksichtigt werden.
Das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzung hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nach Österreich habe zudem nicht positiv festgestellt werden können. Die BF habe angegeben, sich um einen Bruder und eine Schwester kümmern zu müssen – beide seien pflegebedürftig. Gemäß Schreiben der Einladerin sei jedoch nur die Schwester pflegebedürftig, gleichzeitig kümmere sich der Bruder um sie. Im Gesamten seien die von der BF gemachten Angaben daher als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft einzustufen und würden sie jedenfalls keine geeignete Grundlage für eine vollinhaltliche Genehmigung des Antrags darstellen.
Dem Antrag seien auch keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Die BF sei arbeitslos und ledig. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester würden in Österreich leben. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Angabe der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen- Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Laut geltender Rechtsprechung müsse sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel daran würden zu Lasten des Fremden gehen.
8. Gegen den Bescheid der ÖB Tiflis wurde mit Schreiben vom 19.04.2023, fristwahrend das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Vorbringen erhoben:
„(…) Da Frau XXXX nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel für einen Aufenthalt in Österreich verfügt, habe ich, Frau XXXX , eine elektonische Verpflichtungserklärung bei der Fremdenpolizeistation in XXXX abgegeben, die am 10.01.2023 an die österreichische Botschaft in Tiflis geschickt wurde. Ich habe meinen Einkommenssteierbescheid 2021 beigelegt, aus dem ersichtlich ist, dass mein Jahreseinkommen XXXX € beträgt. Von diesem Einkommen müssen XXXX € als Steuer abgezogen werden. Damit ergibt sich ein jährliches Nettoeinkommen von XXXX € Damit bleiben monatlich ca. XXXX € netto! Bei diesem Einkommen sind alle Ausgaben abgezogen, einschließlich des Kredits bei der Volksbank Wien AG von monatl. XXXX €! Den letzten Bankauszug der Volksbank finden Sie im Anhang, in dem Sie auch sehen können, dass dieser Kredit noch in diesem Jahr ausläuft und dann mein Hausanteil in XXXX zur Gänze ausbezahlt ist.
Sie lehnen den Antrag auf Erteilung eines Visums für Frau XXXX weiters ab, weil Frau XXXX angegeben hat, dass sowohl ihre Schwester XXXX , als auch ihr Bruder XXXX pflegebedürftig sind. Ich als Einladende habe allerdings nur angegeben, dass XXXX behindert ist und sich ihr Bruder XXXX um sie kümmert. Frau XXXX . Es ist richtig, dass Herr XXXX seine Schwester seit ihrem Aufenthalt in Österreich betreut. Da er natürlich auch berufstätig ist um ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist er in der Zwischenzeit sowohl psychisch, als auch körperlich stark beeinträchtigt. XXXX hat immer XXXX Durch das Wissen um diesen Umstand ist XXXX ständig massivem Stress ausgesetzt. Das führte in der Zwischenzeit zu XXXX . Immer wieder tritt XXXX Den Entlassungsbefund von seinem letzten stationären Aufenthalt im KH XXXX finden Sie ebenfalls im Anhang. Da beide Elternteile der Geschwister mit XXXX bzw. XXXX Jahren XXXX verstorben sind, ist ihre Angst, dass auch XXXX dieses Schicksal ereilen könnte, verständlich und die Hoffnung auf Unterstützung durch XXXX berechtigt. Herr XXXX ist derzeit noch fähig seine Schwester XXXX zu betreuen, allerdings durch die jahrelange äußerst angespannte Situation mittlerweile sowohl körperlich als auch psychisch schwer belastet. Die Hilfe durch XXXX wäre dringend nötig.
Als weiteren Grund für die Ablehnung des Visumantrages schreiben Sie, dass Sie bezweifeln, dass Frau XXXX vor Ablauf des Visums Österreich verlassen wird. Frau XXXX war schon sehr oft in Österreich um ihre Geschwister zu besuchen. Sie hätte also schon viele Male die Möglichkeit gehabt, nicht nach Armenien zurück zu kehren. Jedoch im Gegenteil, Frau XXXX hat jedes Mal rechtzeitig vor Ablauf des Visums Österreich verlassen und ist nach Armenien zurück gereist. Frau XXXX ist eine sehr zuverlässige und höchst vertrauenserweckende Person. Sie entspräche genau den Erwartungen, die ich an eine zuverlässige und ehrliche Person stellen würde. Wie schon in meinem letzten Schreiben ausgeführt, wäre ich sehr froh, wenn ich Frau XXXX als Hausfrau und Köchin anstellen könnte. Sie entspricht genau meinen Anforderungen: Ehrlichkeit, Fleiß, Verlässlichkeit, die ich bis jetzt noch bei keiner in Österreich verfügbaren Hilfskraft gefunden habe und die für mich unerlässlich sind, da die von mir beschäftigte Person unbeaufsichtigt in meinem Haus arbeiten müsste. Das wäre für Frau XXXX leicht leistbar, da XXXX nur geringfügig beschäftigt ist. In der Zeit, in der er arbeitet, könnte XXXX sich um ihre Schwester XXXX kümmern und so den Bruder entlasten. Wenn XXXX zu Hause ist, könnte XXXX immer noch ein paar Stunden selbst erwerbstüchtig sein und so selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten. (…)“
9. In weiterer Folge erließ die ÖB Tiflis am 31.05.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Einladerin eine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe, die seitens der belangten Behörde als nicht tragfähig eingestuft worden sei. So beziehe sie € XXXX monatlich bei monatlichen Fixkosten von € XXXX . Ihr monatliches Einkommen, von dem sie für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müsse, betrage sohin € XXXX . Bei der Prüfung des Antrages sei – abgesehen von der nicht tragfähigen Elektronischen Verpflichtungserklärung – hervorgekommen, dass die BF zwar eine mit 28.02.2023 datierte Kontobestätigung vorgelegt habe, wonach sie über Eigenmittel in Höhe von € XXXX verfüge, wobei die die Herkunft der Geldmittel, insbesondere im Lichte der Arbeitslosigkeit der BF, nicht nachvollziehbar sei. Die BF habe zwei weitere Kontoauszüge mit einem Endstand von jeweils € 0 und $ O vorgelegt.
Darüber hinaus sei die BF arbeitslos, verwitwet und habe keinerlei Verwurzelung im Heimatland nachweisen können. Vielmehr würden sich ihre engsten Verwandten (Geschwister) in Österreich befinden.
Es sei festzuhalten, dass die BF selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge - dies werde in der Beschwerde auch nicht bestritten. So habe sie eine mit 28.02.2023 datierte Kontobestätigung vorgelegt, wonach sie Eigenmittel in Höhe von € XXXX besitze, die Herkunft der Geldmittel, insbesondere im Lichte ihrer Arbeitslosigkeit, seien nicht nachgewiesen worden. Dass sie diese Mittel, wie in der Vorstellung ausgeführt, als XXXX erwirtschaftet haben soll, sei angesichts des geringfügigen Lohnniveaus in Armenien (etwa $ 353 monatlich) unglaubwürdig. Dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass sie den Kontoauszug, auf dem diese Bestätigung basieren soll, nicht vorgelegt habe. Vielmehr sei davon auszugeben, dass es sich um einen Barverlag handle, der die Liquidität der BF vortäuschen solle. Einmalzahlungen auf ein Bankkonto vor Beantragung des Visums, vor allem bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes, würden es nicht vermögen, die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen.
Zur Tragfähigkeit der Elektronischen Verpflichtungserklärung sei anzumerken, dass sich die – nicht nachgewiesenen – Angaben, wonach die Einladerin ca. € XXXX monatlich netto zur Verfügung habe, nicht mit den geprüften und von der Einladerin mit Unterschrift bestätigten Angaben in der Elektronischen Verpflichtungserklärung decken würden.
Insgesamt sei die Verwurzelung der BF im Herkunftsland nicht belegt, sie habe im gesamten Verfahren keinen Nachweis für eine familiäre, soziale, wirtschaftliche oder finanzielle Verwurzelung vorgelegt. Die BF habe nicht nur keinen Versuch unternommen, ihre Verwurzelung im Heimatland nachzuweisen, sondern befinde sich vielmehr ihre Kernfamilie in Österreich.
Mangels einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung werde auf die durch die Einladerin in Aussicht gestellte Erwerbstätigkeit nicht weiter eingegangen.
Abschließend sei anzumerken, dass die BF in den letzten Jahren wiederholt mit italienischen und spanischen Visa in Österreich gewesen sei; sie habe die Visa – wie in der Vorstellung ausgeführt – genutzt, um möglichst schnell nach Österreich zu kommen. Zuletzt sei ihr von der spanischen Botschaft das Visum verweigert worden, da sich herausgestellt habe, dass sie zuvor nie in Spanien gewesen sei. Wenn nur ein Mitgliedsstaat im Schengen-Raum Reiseziel sei, sei auch dieser Mitgliedstaat für den Visumsantrag zuständig und seien somit die Vorvisa allesamt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Reisegrund „Tourismus") bei der italienischen und der spanischen Vertretungsbehörde erschlichen worden.
10. Am 10.06.2023 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und darüber hinaus Folgendes ausgeführt:
„(…) Im Anhang schicke ich nochmals meinen Einkommenssteuererklärung 2021, auf dem Sie sehen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2021 aus meiner selbstständigen Arbeit als XXXX € beträgt. Es handelt sich dabei um das Einkommen, bei dem schon alle Ausgaben abgezogen sind. Selbstverständlich auch der Kredit von XXXX € der übrigens im Herbst dieses Jahres abgezahlt sein wird. Dann wird der Hausanteil in der XXXX ebenfalls in meinem Besitz sein. Den dazugehörenden Bankauszug habe ich in meinem letzten Schreiben mitgeschickt.
Welters lege ich den Kontoauszug 05/2023 von der SOZIALVERS.ANSTALT D. SELBST.-GW bei. Seit meinem XXXX Lj. erhalte ich eine monatl. Pensionszahlung von dz. € XXXX sowie den Kontoauszug 05/2023 der Ärztekammer f. NO, von der ich seit meinem XXXX Lj. eine monatl. Pension von € XXXX erhalte. Ich habe die Pensionen bis jetzt nicht angegeben, weil ich dachte, dass mein Einkommen It. Einkommenssteuererklärung ausreichen sollte.
Diesem Schreiben liegt auch die Stellungnahme der Familie bei, für die XXXX seit vielen Jahren in Armenien arbeitet. XXXX Jetzt arbeitet sie in ihrem Haus für die Tochter, XXXX , die XXXX überaus schätzt und die sie auf jeden Fall als Dienstnehmerin behalten möchte. XXXX ist verheiratet mit XXXX . Dieser ist ein in Armenien sehr XXXX , der auch ein großes Vermögen besitzt. Er bezahlt seine Angestellten besser als im Land üblich. Es stimmt also keineswegs, dass XXXX in Armenien nicht verwurzelt ist. Im Gegenteil, sie ist sowohl wirtschaftlich in Armenien verwurzelt, weil sie von Herrn und Frau XXXX sehr großzügig bezahlt wird, als auch familiär, weil XXXX schon seit ihrer frühesten Jugend XXXX immer unterstützt, wenn sie ihre Geschwister in Österreich besucht hat, sie möchte aber auf keinen Fall, dass XXXX in Österreich bleibt. Deshalb hat sie auch beiliegendes Schreiben abgefasst. (…)“
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2023, eingelangt am 06.07.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
12. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige Armeniens, stellte am 01.03.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der ÖB Tiflis einen Antrag auf Erteilung eines für 89 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als einladende Person wurde XXXX genannt.
Die BF verfügte bislang über insgesamt sechs Schengen-Visa des Typs C:
- ein von italienischen Behörden ausgestelltes, vom 07.11.2015 bis 21.12.2015 gültiges und zur einfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C mit dem Zweck „Turismo“; Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 07.11.2015, Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 06.12.2015
- ein von italienischen Behörden ausgestelltes, vom 07.10.2016 bis 07.04.2017 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C mit dem Zweck „Turismo“; Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 11.10.2016, Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 11.12.2016
- ein von italienischen Behörden ausgestelltes, vom 26.09.2017 bis 26.03.2018 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C mit dem Zweck „Turismo“; Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 04.11.2017, Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 15.02.2018
- ein von italienischen Behörden ausgestelltes, vom 03.09.2018 bis 03.03.2019 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C mit dem Zweck „Turismo“; Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 09.09.2018, Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 09.11.2018
- ein von italienischen Behörden ausgestelltes, vom 05.04.2019 bis 04.04.2020 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C mit dem Zweck „Turismo“; Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 29.09.2019, Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 27.12.2019
- ein von spanischen Behörden ausgestelltes, vom 25.09.2021 bis 24.09.2022 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C; Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 28.09.2021, Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 23.12.2021 sowie zweite Einreise via Flughafen Wien Schwechat am 15.05.2022, zweite Ausreise via Flughafen Wien Schwechat am 12.08.2022
Die BF stellte nach Erlangung des von den spanischen Behörden ausgestellten, vom 25.09.2021 bis 24.09.2022 zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C bei den spanischen Behörden einen weiteren Antrag auf ein Schengenvisum, über den negativ entschieden wurde.
Die BF ist ledig und hat keine Kinder. Ihr Bruder und ihre Schwester leben in Österreich.
Die XXXX jährige BF ist in Armenien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt.
Sie ist mit zwei weiteren Personen Miteigentümerin einer Immobilie in XXXX . Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung wurde zwar eine Kontonachricht über eine auf die BF in Armenischen Dram zum 27.02.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Armenischen Dram (€ XXXX ) vorgelegt, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass dieser Betrag, dessen Herkunft unklar ist, sich noch auf dem Konto der BF befindet und sie darüber verfügungsberechtigt ist.
Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
2. Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im Mandatsbescheid insbesondere ausführte, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, bestehen würden. Weiter wurde ausgeführt, dass eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht nachgewiesen und somit nicht feststellbar sei. Eine gesicherte Lebensführung in Armenien sei ebenfalls nicht klar erkennbar. Die BF würde über keinerlei Finanzmittel verfügen. Die BF wurde somit auf diese Umstände hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung sowie der Nachricht vom 30.03.2023 entsprechendes Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Tiflis.
Dass die BF insgesamt über sechs Schengen-Visa des Typs C verfügte, ergibt sich unzweifelhaft aus einer Einsicht in Kopien des Reisepasses der BF. Darin sind darüber hinaus die Ein- und Ausreisen der BF eindeutig festgehalten. Dass der BF nach Erlangung des von den spanischen Behörden ausgestellten, vom 25.09.2021 bis 24.09.2022 zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C von den spanischen Behörden ein weiteres Schengenvisum verweigert wurde, wurde von der BF nicht bestritten und insbesondere in der Nachricht vom 30.03.2023 bestätigt.
Dass die BF ledig ist, gründet auf ihren eigenen Angaben sowie auf dem Umstand, dass keine Eheschließungsurkunde betreffend die BF vorgelegt wurde. Eine bestehende Lebensgemeinschaft wurde ebenfalls nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass die BF Kinder hätte. Dass ihr Bruder und ihre Schwester in Österreich leben, gründet auf den Angaben der BF in Zusammenhalt mit den bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, wonach die XXXX jährige BF in Armenien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus ihren Angaben bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids. Das am 30.03.2023 erstatte Vorbringen, dass die BF während der Pandemie als XXXX gearbeitet habe, die sie allerdings nicht angemeldet und ihr das Geld bar bezahlt habe, stellt zudem einen Widerspruch bzw. eine Steigerung im Vergleich zur Angabe im Antrag vom 01.03.2023 dar. Die nach Erlassung des gegenständlichen Bescheids vorgelegten Unterlagen sowie das entsprechende Vorbringen sind aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht zu berücksichtigen. Ein Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten, sodass auch auf das dort erstattete Vorbringen nicht einzugehen ist (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).
Dem bei Antragstellung vorgelegten „Certifiate on state registration of rights to the real property“ vom 09.01.2014 ist zu entnehmen, dass die BF mit zwei weiteren Personen Miteigentümerin einer Immobilie in XXXX ist. Hingegen konnte lediglich festgestellt werden, dass im Zuge der gegenständlichen Antragstellung eine Kontonachricht über eine auf die BF in Armenischen Dram zum 27.02.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Armenischen Dram vorgelegt wurde. Trotz Aufforderung wurde kein diesbezüglicher Kontoauszug vorgelegt und auch kein konkretes Vorbringen zur Herkunft des Betrags erstattet; es wurde lediglich angegeben, bei dem Betrag handle es sich um „Erspartes“. Dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über diesen Betrag zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, konnte daher nicht festgestellt werden. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 12.11.2024 elektronisch zur Verfügung gestellter Umrechnungskurs von 1 Armenischer Dram = 0,0024 Euro zu Grunde gelegt.
Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen:
Die BF ist ledig und hat keine Kinder, sodass von einer geringen familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Umstände, dass die Anwesenheit der BF in Armenien im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die BF die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, haben sich nicht ergeben.
Der Bruder und die Schwester der BF leben in Österreich und würden im Falle der mangelnden Ausreise somit einen familiären Anknüpfungspunkt für die BF in Österreich darstellen.
Soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF nicht konkret ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der BF in Armenien kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde.
Eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Wie bereits festgestellt, ist die BF in Armenien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt und kann somit nicht gesichert angenommen werden, dass sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zu dem sie zurückkehren müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF zuletzt in den Jahren 2019, 2021 sowie 2022 für jeweils durchgehend drei Monate und somit extensive Zeiträume in Österreich aufhielt. Der gegenständliche Antrag betrifft ebenfalls einen Aufenthalt in der Dauer von 89 Tagen. Eine im Miteigentum stehende Immobilie kann zudem veräußert werden. Dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über den in einer Kontonachricht zum 27.02.2023 aufscheinenden Betrag von XXXX Armenischen Dram (€ XXXX ) zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, konnte – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden. Selbst wenn von einer Verfügungsgewalt der BF über diesen Betrag auszugehen wäre, ist dennoch hervorzuheben, dass Sparguthaben es nicht vermögen, einen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat auszugehen.
In der Nachricht vom 30.03.2023 wurde vorgebracht, dass die BF bei ihren Geschwistern wohnen könne, und die Einladerin sie sehr gerne geringfügig anmelden würde, wenn das den Rechtsgrundlagen entspreche. Die Einladerin sei bereits seit geraumer Zeit auf der Suche nach einer Hilfskraft für Haus und Garten, die so vertrauensvoll sei, dass man sie auch unbeaufsichtigt im Haus arbeiten lassen könne. Die BF würde diese Voraussetzung voll erfüllen. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass bei der Einladerin die Bereitschaft besteht, einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt für die BF in Österreich zu schaffen.
Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung der BF an Armenien besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Der BF kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten zudem nicht zugestanden werden. Zwar verfügte sie seit 2015 über insgesamt sechs Visa des Typs C, diese wurden jedoch allesamt bei italienischen sowie spanischen Behörden beantragt, obwohl die Visa in weiterer Folge ausschließlich für Einreisen nach Österreich verwendet wurden. Bei den italienischen Visa scheint zudem der Zweck „Turismo“ auf – diese wurden daher unter Bekanntgabe eines falschen Zwecks beantragt. In der Nachricht vom 30.03.2023 wird von der BF schließlich selbst eingeräumt, dass sie bis zum Jahr 2022 immer das Visum „über“ Italien und zuletzt Spanien erhalten habe. 2022 habe die spanische Botschaft die Ausstellung eines Visums schließlich verweigert, da sie noch nie in Spanien gewesen sei. Die BF habe die Visa nur genützt, um möglichst schnell zu ihren Geschwistern nach Österreich zu kommen. Solche Antragstellungen können als Versuch, eine Einreise nach Österreich – ohne Antragstellung bei den gemäß Art. 5 Visakodex zuständigen österreichischen Behörden – durch Inanspruchnahme anderer Vertretungsbehörden zu erwirken, gesehen werden und verstärken daher den Verdacht auf einen Verbleib der BF über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus.
Aus der Tatsache, dass die BF offenbar beabsichtigt, eine berufliche Tätigkeit bei der Einladerin aufzunehmen, erhärtet sich der Verdacht, dass die BF gar nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, weiter.
Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihren Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.
Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:
„Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat
Art. 5 (1) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
a) der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;
b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder
c) falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.
(2) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist
a) im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder
b) im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.
(3) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist
a) im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder
b) im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.
(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt.“
„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“
„Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde insbesondere auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.
Der von der belangten Behörde im Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung weiters herangezogene Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. Iii (fehlender Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den geplanten Aufenthalt und die Rückreise), wurde an dieser Stelle nicht herangezogen, da sich bei näherer Betrachtung der vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit der Elektronischen Verpflichtungserklärung ergibt, dass hier offenbar ein Fehler bei der Eintragung des Nettoeinkommens vorliegt. Unter „Anmerkungen/Sonstiges (Einkommen/Vermögen)“ findet sich bei der Elektronischen Verpflichtungserklärung folgender Eintrag: „Eigentumswohnung: - Einkommen lt. Einkommenssteuerbescheid. Kreditrate wurde vom monatl. Einkommen schon abgezogen“. Dieser Eintrag lässt sich auch mit den Angaben der Einladerin zu ihrer finanziellen Situation in Einklang bringen.
Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.