JudikaturBVwG

W161 2285773-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
08. Januar 2025

Spruch

W161 2285773-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 01.11.2023, GZ XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Armeniens, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 13.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Tiflis (in der Folge: ÖB Tiflis) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C (geplante Einreise am 23.12.2023, geplante Ausreise am 05.01.2024). Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „ XXXX “ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“, als einladende Person wurde „ XXXX “ genannt.

Im Zuge der Antragstellung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Flugreservierungen betreffend die geplante Ein- und Ausreise

- Polizze einer Reiseversicherung betreffend die geplante Ein- und Ausreise

- „Form of an extract from an individual account of an individual“, ausgestellt durch „Chairman of the State Revenue Committee under the Gouvernment of the Republic of Armenia“ vom 07.09.2023; es sei für das Jahr 2022 eine Einkommenssteuer in Höhe von „ XXXX “ berechnet sowie bezahlt worden.

2. Nach einem Verbesserungsauftrag der ÖB Tiflis wurde vom Vertreter der BF am 18.09.2023 bekanntgegeben, dass eine Elektronische Verpflichtungserklärung keine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sei – diese werde jedoch nachgereicht werden. Die BF verfüge über ein geringes, jedoch für eine einfache Lebensführung ausreichendes Einkommen. Aufgrund der Selbständigkeit der BF könne ihr Einkommen für das aktuelle Geschäftsjahr nur geschätzt werden; dieses belaufe sich jährlich auf XXXX Armenische Dram. Für den Aufenthalt in Österreich müsse die BF lediglich über ein „Taschengeld“ verfügen – alle anderen Kosten seien gedeckt und werde diesbezüglich auf den Vorakt bzw. die eidesstättigen Erklärungen des Vertreters verwiesen. Die BF habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren behinderten Sohn besuchen wolle und danach jedenfalls wieder ausreisen werde.

Zudem wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

- Schreiben des „State Revenue Committe of the Republic of Armenia“ vom 19.09.2023, wonach die BF im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 18.09.2023 Zahlungen in Höhe von insgesamt XXXX Armenischen Dram geleistet habe.

- Elektronische Verpflichtungserklärung des Sohns der BF für den Zeitraum 26.12.2023 bis 10.01.2024 – Nettoeinkommen € XXXX , Kredite € XXXX , Sorgepflichten gegenüber zwei Kindern und der Ehegattin. Unter Arbeitgeber scheint folgender Eintrag auf: „ XXXX . Unter der Kategorie Einkommen/Vermögen wird XXXX angeführt. Als Reisegrund sei ein Besuch der Familie (Sohn, Schwiegertochter sowie zwei Enkelkinder) um gemeinsam Weihnachten zu feiern, angegeben worden – anschließend werde die BF ins Heimatland zurückkehren. Die BF werde bei ihrem Sohn Unterkunft nehmen. Zudem findet sich in der Elektronischen Verpflichtungserklärung folgende Bemerkung: „Die Eingeladene hat bereits 3 Mal in Österreich einen Asylantrag eingebracht, zuletzt Ausreise am XXXX .“

- Schreiben des „State Revenue Committe of the Republic of Armenia“ vom 19.09.2023, wonach die BF für das Jahr 2022 einen Umsatz in Höhe von XXXX Armenischen Dram sowie für das erste Halbjahr 2023 in Höhe von XXXX Armenischen Dram erwirtschaftet habe.

- Schreiben von „ XXXX vom 08.09.2023, wonach die BF seit XXXX ein Unternehmen betreibe und dabei ein monatliches Einkommen in Höhe von XXXX Armenischen Dram erziele.

- Schreiben des „State Register of the Legal Entities of the Ministry of Justice of the Republic of Armenia“ vom 01.12.2021, wonach die BF dort seit XXXX registriert sei.

- Zertifikat vom 17.01.2022, wonach die BF Hälfteeigentümerin einer Immobilie in XXXX aufgrund einer Erbvereinbarung sei.

- Zertifikat vom 17.01.2022, wonach die BF Hälfteeigentümerin einer weiteren Immobilie in XXXX aufgrund einer Erbvereinbarung sei.

- Kontonachricht über eine auf die BF in Armenischen Dram zum 11.09.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Armenischen Dram

- Kontonachricht über eine weitere auf die BF in Armenischen Dram zum 08.09.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Armenischen Dram

- Kontonachricht über eine auf die BF in Euro zum 08.09.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Euro, das sich aus drei Kontoeingängen am 07.09.2023 sowie 08.09.2023 ergibt.

3. Mit Mandatsbescheid vom 12.10.2023 verweigerte die ÖB Tiflis das beantragte Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe:

„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“

„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.“

„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“

Weiter wurde ausgeführt, dass die BF keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen habe. Sie habe unter anderem einen in Euro lautenden Kontoauszug vorgelegt, der Einzahlungen am 07.09.2023 sowie 08.09.2023 (in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Antragstellung) in Gesamthöhe von XXXX Euro aufweise – der Kontostand habe vor diesen Einzahlungen 0 Euro betragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Einzahlungen auf dem Bankkonto mit Barmitteln unbekannter und nicht nachvollziehbarer Herkunft lediglich dazu dienen, das Vorhandensein finanzieller Mittel vorzutäuschen, um in den Besitz eines Visums zu gelangen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein genereller Rechtsanspruch auf das dokumentierte Bankguthaben bestehe und jenes aus legitimen Quellen stamme. Bei zwei weiteren vorgelegten sowie in Armenischen Dram lautenden Kontoauszügen hätten die jeweiligen Kontostände XXXX Euro) sowie XXXX Euro) betragen. Einen visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfüge, könne dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheine. Die BF habe eine Verpflichtungserklärung eines Einladers mit Wohnsitz in Österreich beigebracht, diese sei jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. Ausgaben nicht tragfähig und könne daher nicht als Nachweis ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt berücksichtigt werden.

Die BF habe sich, mehr oder weniger selbst, in einem Schreiben ein monatliches Gehalt in Höhe von XXXX Armenischen Dram ( XXXX Euro) bestätigt. Sie sei daher schriftlich aufgefordert worden, das Formular der Berechnung der Umsatzsteuer für das erste Halbjahr 2023 vorzulegen. Die BF habe stattdessen ein Schreiben der Serviceabteilung für Steuerzahler vorgelegt, in dem ihr für das erste Halbjahr ein Bruttoumsatz von XXXX Armenischen Dram ( XXXX Euro) bestätigt wird. Wie mit diesem Bruttoumsatz das von der BF behauptete Monatsgehalt generiert werden soll, könne nicht nachvollzogen werden ( XXXX Armenische Dram x 6 Monate = XXXX Armenische Dram). lm Gesamten seien die von der BF getätigten Angaben als nicht nachvollziehbar sowie unglaubhaft einzustufen und würden jedenfalls keine geeignete Grundlage für eine vollinhaltliche Genehmigung des Visumantrags darstellen.

Dem gegenständlichen Antrag seien keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigelegt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Die BF habe keine Nachweise vorgelegt, die einen anderen Schluss unterstützen. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass sie eine Niederlassung in Österreich beabsichtige, zumal auch ihr Sohn in Österreich lebe. Auch die von der BF an den Bevollmächtigten erteilte Vollmacht (Vertretung in Mindestsicherungs- und Sozialhilfeangelegenheiten, Vertretung beim Referat Beihilfen und Sozialservice des Landes XXXX ) erhärte diesen Vorbehalt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Angabe, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Laut geltender Rechtsprechung müsse sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel daran würden zu Lasten des Fremden gehen.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 19.10.2023 bei der ÖB Tiflis fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG eingebracht.

Die bisherige Argumentation werde aufrechterhalten sowie beantragt, die „Causa“ dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Aufgrund einer Verletzung des Parteiengehörs werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die ÖB Tiflis ignoriere schriftliche Eingaben, informiere über den Verfahrensablauf nachweislich falsch und sei telefonisch über Wochen nicht erreichbar. Eine ordentliche Ermittlung des Sachverhalts habe bis dato zudem nicht stattgefunden.

5. Mit Bescheid der ÖB Tiflis vom 01.11.2023 wurde der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.

Eine neuerliche Prüfung ihrer Angaben habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii, lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da die BF einerseits nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii), andererseits begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen würden (Art. 32 Abs. 1 lit. b) sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorliegen würden (Art. 32 Abs. 1 lit. b). Neben einer Wiederholung der Ausführungen des Mandatsbescheids wurde festgehalten, dass die Vorstellung keine Unterlagen enthalten würde, die geeignet wären, die Bedenken der Behörde zu entkräften sowie kein neuer Sachverhalt vorliegen würde.

6. Gegen den Bescheid der ÖB Tiflis wurde am 19.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die ÖB Tiflis schriftliche Urgenzen ignoriert habe, die für die Bewilligung eines Visums sprechen würden und ihre Entscheidung vorurteilsbehaftet bzw. ohne tiefergehende Begründung getroffen habe. Es werde mitunter behauptet, dass die Elektronische Einverständniserklärung nicht tragfähig sei – warum diese nicht tragfähig sei, werde nicht weiter ausgeführt. Die Einzahlung eines Betrages von XXXX auf ein Konto sei mit einer Täuschungsabsicht verbunden – warum eine einfache Einzahlung von Erspartem zur Nachweis einer Bonität per se eine Täuschung sein soll, werde nicht weiter ausgeführt. Der Vertreter habe schriftlich bekannt gegeben, dass es sich beim behaupteten Einkommen nicht um ein monatliches Einkommen, sondern um ein Jahreseinkommen handle – dieser Umstand habe im Bescheid keinen Eingang gefunden. Die Kosten für den Aufenthalt der BF würden zum Großteil vom Vertreter getragen werden (Kost und Logis, Transportwege) und sei dies mittels Eidesstättiger Erklärung bis hin zur Übermittlung eines Grundbuchauszugs schriftlich nachgewiesen worden – dieses Faktum werde im Bescheid offenkundig ignoriert. Die nicht weiter begründete Behauptung, die BF würde ein „Besuchsvisum" für eine dauerhafte Niederlassung nutzen, allein aufgrund der Tatsache, dass ihr Sohn in Österreich lebe, sei für ein rechtsstaatliches Verfahren zu „dünn“. Die Erstinstanz habe den bekämpften Bescheid somit mangelhaft begründet; dies sei rechts- und verfassungswidrig, für einen Außenstehenden bringe die „Begründung“ der ÖB Tiflis keinerlei Erkenntnisgewinn.

Der Bescheid verletze zudem das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Vertreter habe mehrmals versucht, bei der ÖB Tiflis anzurufen, um auf eingebrachte schriftliche Urgenzen hinzuweisen; gänzlich ohne Erfolg – hier sei ein Prüfverfahren bei der Volksanwaltschaft anhängig. lm gegenständlichen Fall wären wesentliche Teile des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zum Bundesverwaltungsgericht verlagert worden, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde.

Die BF betreibe seit Jahren XXXX und eine XXXX . Sie habe ihren XXXX behinderten sowie derzeit nicht transportfähigen Sohn seit mehr als fünfeinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Die BF habe als Mutter den Wunsch, ihre Schwiegertochter sowie die Enkelkinder zu besuchen; nach dem Besuch werde sie selbstverständlich wieder ausreisen – die Behauptung, die BF würde eine Niederlassung in Österreich planen, sei jedenfalls falsch, vorurteilsbehaftet und in eventu rechtswidrig „begründet“.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.01.2024, eingelangt am 02.02.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

8. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 15.07.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige Armeniens, stellte am 13.09.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der ÖB Tiflis einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise gab sie den „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als einladende Person wurde „ XXXX “, ihr bevollmächtigter Vertreter in diesem Verfahren, genannt.

Zuvor hatte die BF jeweils gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , geboren XXXX StA. Armenien bereits drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welche sämtlich negativ entschieden wurden.

Den ersten Antrag stellte die BF am 28.09.2014. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 05.09.2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2016 als unbegründet abgewiesen.

Am 07.12.2016 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 06.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

Am 22.12.2017 erfolgte die dritte Antragstellung in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 15.02.2018 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Die auch dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2018 zu GZ L518 2152797-2/2E als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX erfolgte eine Abschiebung der BF XXXX nach Armenien.

Die BF verfügte bislang über kein Visum der Kategorie C. Die durch ihren Vertreter übermittelte Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Sohnes weist folgende Bemerkung auf: „Die Eingeladene hat bereits 3 Mal in Österreich einen Asylantrag eingebracht, zuletzt Ausreise am XXXX .“

Die BF ist verwitwet und hat einen Sohn. Ihr Sohn lebt mit seiner eigenen Familie in Österreich.

Die XXXX -jährige BF ist in Armenien selbständig beschäftigt und erwirtschaftete dabei für das Jahr 2022 einen Umsatz in Höhe von XXXX Armenischen Dram (umgerechnet XXXX Euro) sowie für das erste Halbjahr 2023 in Höhe von XXXX Armenischen Dram (umgerechnet XXXX Euro).

Sie ist mit einer weiteren Person Miteigentümerin zweier Immobilien in XXXX . Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung wurde zwar eine Kontonachricht über eine auf die BF in Euro zum 08.09.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Euro vorgelegt, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass dieser Betrag, dessen Herkunft unklar ist, sich noch auf dem Konto der BF befindet und sie darüber verfügungsberechtigt ist. Zwei weitere Konten der BF wiesen zum 11.09.2023 bzw. 08.09.2023 Guthaben in Höhe von XXXX Armenischen Dram (umgerechnet XXXX Euro) bzw. XXXX Armenischen Dram (umgerechnet XXXX Euro) auf.

Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Die BF hat zudem nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung ist nicht tragfähig.

Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits im Mandatsbescheid ins Treffen geführt hat. Die BF wurde somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihr somit die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.

Die Feststellungen zu den bisherigen Asyl-Antragstellungen der BF in Österreich und deren Abschiebung nach Armenien gründen auf die dazu eingeholten Unterlagen des BVwG sowie aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Visa-Antragstellung sowie zum Umfang der erteilten Vollmacht ergeben sich aus dem Akt der ÖB Tiflis sowie der darin aufliegenden Vollmachtsurkunde.

Die BF brachte nicht vor, bislang über ein Visum der Kategorie C verfügt zu haben und legte auch keine dementsprechenden Nachweise vor. Die durch ihren Vertreter übermittelte Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Sohnes weist die festgestellte Bemerkung unzweifelhaft auf, und deckt sich dieser Eintrag mit den im Zentralen Fremdenregister aufliegenden Informationen über die BF.

Dass die BF verwitwet und Mutter eines Sohnes ist, gründet auf ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen. Eine bestehende Lebensgemeinschaft wurde nicht vorgebracht. Dass ihr Sohn mit seiner eigenen Familie in Österreich lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärung.

Die Feststellungen zur selbständigen Beschäftigung der BF gründen auf einem Schreiben des „State Revenue Committe of the Republic of Armenia“ vom 19.09.2023, wonach die BF für das Jahr 2022 einen Umsatz in Höhe von XXXX Armenischen Dram sowie für das erste Halbjahr 2023 in Höhe von XXXX Armenischen Dram erwirtschaftet habe. Diese Beiträge lassen sich zudem mit einem „Form of an extract from an individual account of an individual“, ausgestellt durch „Chairman of the State Revenue Committee under the Gouvernment of the Republic of Armenia“ vom 07.09.2023 sowie einem Schreiben des „State Revenue Committe of the Republic of Armenia“ vom 19.09.2023, wonach die BF im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 18.09.2023 Zahlungen in Höhe von insgesamt XXXX Armenischen Dram geleistet habe, in Einklang bringen bzw. belegen.

Das weiters vorgelegte Schreiben von „ XXXX vom 08.09.2023, wonach die BF seit XXXX ein Unternehmen betreibe und dabei ein monatliches Einkommen in Höhe von XXXX Armenischen Dram erziele, steht mit den zuvor genannten Dokumenten im Widerspruch, sodass der dort genannte Betrag nicht festzustellen ist – auch unter Berücksichtigung der Ausstellerin des Schreibens.

Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach der Vertreter schriftlich bekannt gegeben habe, dass es sich beim behaupteten Einkommen in Höhe von XXXX Armenischen Dram nicht um ein monatliches Einkommen, sondern um ein Jahreseinkommen handle und dieser Umstand im Bescheid keinen Eingang gefunden habe, ist ebenfalls nicht zu folgen, da er im Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten steht. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 30.12.2024 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Armenischer Dram = 0,0024 Euro zu Grunde gelegt.

Den vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die BF Miteigentümerin zweier Immobilien in XXXX ist; die Guthaben auf den in Armenischen Dram lautenden Kontoverbindungen ergeben sich aus den entsprechenden Bestätigungen. Hingegen konnte lediglich festgestellt werden, dass im Zuge der gegenständlichen Antragstellung eine Kontonachricht über eine auf die BF in Euro zum 08.09.2023 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von XXXX Euro vorgelegt wurde. Es wurde kein konkretes Vorbringen zur Herkunft des Betrags erstattet, sondern lediglich angegeben, bei dem Betrag handle es sich um „Erspartes“. Dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über diesen Betrag zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, konnte daher nicht festgestellt werden – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Betrag aus drei Kontoeingängen am 07.09.2023 sowie 08.09.2023 (und somit kurz vor der gegenständlichen Antragstellung) zusammensetzt. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 30.12.2024 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Armenischer Dram = 0,0024 Euro zu Grunde gelegt.

Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen:

Die BF ist verwitwet und Mutter eines in Österreich aufhältigen Sohnes, sodass von einer geringen familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Umstände, dass die Anwesenheit der BF in Armenien im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die BF die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, haben sich nicht ergeben. Ihr Sohn, der sich mit Frau und Kindern in Österreich aufhält, würde im Falle der mangelnden Ausreise einen familiären Anknüpfungspunkt für die BF in Österreich darstellen.

Soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF nicht konkret ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der BF in Armenien kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde.

Eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Die BF ist selbständig tätig und steht somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müsste. Ein XXXX kann zudem teilweise losgelöst von einem bestimmten Aufenthaltsort unter Zuhilfenahme von angestellten Mitarbeitern betrieben werden – die BF stellte schließlich selbst einen Antrag auf ein für 90 Tage gültiges Visum, sodass auch die BF davon auszugehen scheint, dass ihre Anwesenheit für den Betrieb nicht unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus ergeben sich unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Umsätze Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der selbständigen Beschäftigung der BF. Eine im Miteigentum stehende Immobilie kann zudem veräußert werden. Dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über das in einer Kontonachricht zum 08.09.2023 aufscheinende Guthaben von XXXX Euro zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, konnte – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden. Darüber hinaus vermögen Sparguthaben es nicht, einen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat auszugehen.

Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung der BF an Armenien besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

Der BF kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten zudem nicht zugestanden werden. Die BF verfügte bislang über kein Visum der Kategorie C, sodass keine Schlüsse auf ein diesbezügliches fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden können. Die in der Elektronischen Verpflichtungserklärung aufscheinende (zutreffende) Bemerkung („Die Eingeladene hat bereits 3 Mal in Österreich einen Asylantrag eingebracht, zuletzt Ausreise am XXXX .“) verstärkt hingegen massiv den Verdacht auf einen Verbleib der BF über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus.

Insbesondere die Tatsache, dass die BF seit 2014 bereits drei Mal erfolglos versucht hat, in Österreich den Status einer Asylberechtigten zu bekommen und sie nach rechtskräftig negativen Entscheidungen auch nicht freiwillig ausgereist ist, sondern ihre Abschiebung in das Heimatland erforderlich wurde, ist ein mehr als deutliches Indiz dafür, dass die BF, die zwischenzeitlich offenbar verwitwet ist, keineswegs beabsichtigt, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Aus der Tatsache, dass die BF XXXX zur umfangreichen Vertretung in allen nicht (anwaltspflichtigen) Rechtsbereichen bevollmächtigte, insbesondere in Mindestsicherungs- und Sozialhilfeangelegenheiten, gegenüber der XXXX Gebietskrankenkasse, dem Finanzamt, der Pensionsversicherungsanstalt, den Schulbehörden, der Stadtgemeinde XXXX , dem Land XXXX , der Sparkasse XXXX , Energieversorgern, dem Referat Beihilfen und Sozialhilfe des Landes XXXX , der Volksanwaltschaft und zur Vertretung in medizinischen Angelegenheiten, erhärtet sich der Verdacht weiter, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, weiter. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Fremde, die lediglich einen Aufenthalt von 90 Tagen in Österreich beabsichtigen würde, einer in Österreich aufhältigen Person eine derartige Vollmacht gegenüber Institutionen, die für gewöhnlich bei einem 90-tägigen Aufenthalt nicht in Anspruch genommen werden müssen, einräumen sollte.

Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihren Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Auch ist der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde, wonach begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen würden, unter Berücksichtigung der (von dritter Stelle ausgestellten) Unterlagen zum Umsatz des von der BF betriebenen Unternehmens und ihren davon abweichenden sowie widersprüchlichen Angaben nicht entgegenzutreten. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.

Zum fehlenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ist anzuführen:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über das in einer Kontonachricht zum 08.09.2023 aufscheinende Guthaben von XXXX Euro zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, sodass dieser Betrag in weiterer Folge auch nicht zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel herangezogen werden kann. Die auf zwei weiteren Konten der BF zum 11.09.2023 bzw. 08.09.2023 befindlichen Guthaben in Höhe von XXXX Armenischen Dram (umgerechnet XXXX Euro) bzw. XXXX Armenischen Dram (umgerechnet XXXX Euro) sind zweifellos zu niedrig, um ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat darzustellen – selbst wenn der BF in Österreich eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt werden würde.

In Ermangelung eigener finanzieller Mittel der BF ist bei der Beurteilung der ausreichenden Mittel daher auf die abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung abzustellen.

Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltpflichten, nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren 90-tägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren."

Einerseits umfasst die Elektronische Verpflichtungserklärung des Sohns der BF den Zeitraum vom 26.12.2023 bis 10.01.2024 – sie deckt somit weder die beantragte Dauer von 90 Tagen noch die geplante An- und Abreise der BF (23.12.2023 bzw. 05.01.2024) ab.

Andererseits liegt im gegenständlichen Fall kein Einkommen des Verpflichteten vor – es wird vielmehr XXXX , darüber hinaus noch XXXX sowie XXXX Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt im Jahr 2023 2.094,18 Euro betrug. Für die BF (als dritte erwachsene Person im Haushalt) müsste zu diesem Betrag dann noch der Einzelpersonenrichtsatz in Höhe von 1.110,26 Euro (für das Jahr 2023) addiert werden, sodass dem Verpflichteten 3.204,44 Euro zur Verfügung stehen müssten – ohne noch das allfällige Mietkosten über die freie Station berücksichtigt werden. Dies überdies auf der Grundlage, dass die BF die Reisekosten und Versicherungskosten selbst trägt und keine weiteren Kosten für eine Unterkunft anfallen.

Weitere Elektronische Verpflichtungserklärungen liegen verfahrensgegenständlich nicht vor, sodass die belangte Behörde zutreffenderweise davon ausging, dass die BF hat nicht den Nachweis erbracht hat, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“

„Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).

Die belangte Behörde hat die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung der BF im Mandatsbescheid zur Kenntnis gebracht und ihr somit die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde einerseits auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.

Gemäß Art 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist das Visum auch zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die BF nicht zweifelsfrei nachweisen, (selbst) über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten zu verfügen. Zudem war die vorgelegte Elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig. Es ist der BF sohin letztlich nicht gelungen, die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang abzuweisen ist.

Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.