Spruch
W232 2296020-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch DI Michael KRATZER, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 16.04.2024, Zl. VISAUTNBO240304457500, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine kenianische Staatsangehörige, stellte am 04.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 02.04.2024 bis 29.06.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ bzw. „Einschulung/Training for the work for One Familiy“. Als einladende Person wurde „Kratzer Michael“ genannt. Die Beschwerdeführerin sei ledig und bei „One Family – One Earth“ beschäftigt.
Mit dem Antrag wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- Flugreservierungen betreffend die geplante Ein- und Ausreise
- Polizze einer Reiseversicherung betreffend den geplanten Aufenthalt
- Einladungsschreiben; der Einlader unterstütze gemeinsam mit seiner Ehefrau die Beschwerdeführerin seit August 2022 bei ihrer Hilfestellung für bedürftige Kinder und Mütter in Kenia. Zu diesem Zweck sei die gemeinnützige Organisation „One Familiy – One Earth“ gegründet worden, die Beschwerdeführerin werde diesbezüglich die Funktion der Vorsitzenden übernehmen und sei Anfang Februar angestellt worden, um als Vollzeitkraft tätig sein zu können. Die Beschwerdeführerin solle für Schulungszwecke (Umgang mit Computer, MS Office, Schriftverkehr, Buchhaltung, Grundlagen des Managements) sowie zum Kennenlernen künftiger Unterstützer für die Dauer von drei Monaten nach Österreich reisen. Im Juli 2024 würden der Einlader und seine Ehefrau nach Kenia reisen, wo sie mit der Beschwerdeführerin für die Dauer von 18 Tagen gemeinsam arbeiten werden.
- Dienstvertrag vom 05.02.2024, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und „One Familiy One Earth“ über eine Beschäftigung als „Chairperson“ gegen ein Gehalt von € 400
- Kontonachricht über eine auf die Beschwerdeführerin zum 22.02.2024 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von „1,135,382.37“
- Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und einer Vermieterin
- Geburtsurkunde eines am XXXX 2014 geborenen namentlich genannten Kindes, wobei die Beschwerdeführerin als Mutter aufscheint
- Geburtsurkunde eines am XXXX 2009 geborenen namentlich genannten Kindes, als Mutter scheint XXXX auf
- Geburtsurkunde eines am XXXX 2011 geborenen namentlich genannten Kindes, als Mutter scheint XXXX auf
Nach einem Verbesserungsauftrag langte bei der Österreichischen Botschaft am 22.03.2024 eine (leserliche) aktualisierte Kontonachricht über eine auf die Beschwerdeführerin zum 21.03.2024 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von „727,623.67“ ein.
2. Mit Mandatsbescheid vom 28.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Nairobi das beantragte Visum mit folgender Begründung verweigert:
„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“
Zu diesen beiden Verweigerungsgründen wurde festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. die sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht ausgereicht hätten, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Sie habe keine früheren Aufenthalte im Schengen-Raum vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe einen Arbeitsvertrag vom 05.02.2024 vorgelegt und nach einem Monat Beschäftigung ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich beantragt. Die Notwendigkeit des langen Aufenthalts sei nicht nachvollziehbar. Laut Arbeitsvertrag erhalte die Beschwerdeführerin ein Gehalt in Höhe von € 400 – diesbezügliche Kontoeingänge seien nicht ersichtlich. Die Kontoeingänge des vorgelegten Kontoauszuges seien nicht nachvollziehbar, eine auf Euro lautende Kontoverbindung wurde zudem nicht vorgelegt. Somit müsse die Beschäftigung angezweifelt werden.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 08.04.2024 Vorstellung und führte dabei zusammengefasst neu aus, dass alle eingereichten Unterlagen zur Gänze der Wahrheit entsprechen würden und überprüfbar seien. Sie sei Mutter von drei Kindern, die sie nie länger als notwendig allein lassen wolle. Die Beschwerdeführerin betreue aktuell 25 Kinder im Auftrag und in laufender Abstimmung mit den österreichischen Sponsoren des Hilfsprojekts, die sie naturgemäß nicht mehr unterstützen würden, wenn sie nach Ablauf des Visums nicht nach Kenia zurückkehren würde. Die Einladung nach Österreich sei erfolgt, weil sie für ihre Tätigkeit eine Einschulung in den Bereichen Computer, Buchhaltung und Management benötige. Zudem seien Termine mit zahlreichen österreichischen Sponsoren und Unterstützern geplant – dazu würden auch Führungskräfte mehrerer bekannter großer Unternehmen und aus der katholischen Kirche zählen.
Zur Sicherstellung ihrer Rückkehr seien vom Einlader zwei notariell beglaubigte und eine polizeiliche Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Im Haushalt der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft wohne auch die Tochter des Einladers, die Polizistin sei und mit Sicherheit keinen illegalen Aufenthalt zulassen würde – auch sie sei eine Unterstützerin der Arbeit in Kenia. Die Beschwerdeführerin erhalte für ihre Tätigkeit eine Entlohnung in Höhe von € 400, es würden jedoch immer deutlich größere Beträge überwiesen, da sie auch Schulbesuchsgebühren für die Kinder des Hilfsprojekts zahle sowie Kleidung, Lebensmittel, Betten und Medikamente kaufe. Die Überweisungen seien deshalb nicht getrennt erfolgt, weil die Überweisungsgebühren sehr hoch seien. Die Verwendung der Gelder werde sehr genau vom Einlader und seiner Ehefrau überprüft. Künftig würden auch Zahlungen vom österreichischen Verein an den kenianischen Verein erfolgen. Ein dreimonatiger Aufenthalt sei aufgrund der Ablehnung ihres Antrags nicht mehr möglich – ihr Flug sei daher auf den 25.05.2024 umgebucht worden, der Rückflug bleibe unverändert am 28.06.2024.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß „Art. 32 Abs. 1 lit. lit. b“ des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt sowie zudem begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, bestünden (Art. 32 Abs. 1 lit. b). Die im Mandatsbescheid angeführte Begründung wurde von der Österreichischen Botschaft Nairobi inhaltlich aufrechterhalten und im Bescheid wiederholt sowie darüber hinaus ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Vorstellung angegeben habe, sich nun kürzer im Schengen-Raum aufhalten zu wollen, als beantragt. Sie habe jedoch weder Nachweise, noch eine Erklärung über den verkürzten Aufenthalt vorgelegt. Zu den Gehaltseingängen habe sie angegeben, deutlich größere Beträge vom Arbeitgeber erhalten zu haben, da auch diverse Besorgungen für den Verein und Schulbesuchsgebühren bezahlt werden würden. Es seien von der Beschwerdeführerin jedoch keine detaillierten Informationen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Überweisungen vorgelegt worden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.04.2024 Beschwerde erhoben.
Neben einer Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung wurde zudem neu vorgebracht, dass die Dauer des Aufenthalts vor allem auch vom Zeitpunkt der Erteilung des Visums abhänge und eine längere Einschulung vom Einlader als sinnvoll erachtet worden sei. Es sei ein kürzerer Aufenthalt beantragt worden, da eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten als Ablehnungsgrund angeführt worden sei. Der Hinflug sei aufgrund des negativen Mandatsbescheids auf später verschoben worden – der Rückflug könne hingegen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, da die Elektronische Verpflichtungserklärung sowie die Krankenversicherung Ende Juni 2024 ablaufen und der Einlader sowie seine Ehefrau im Juli 2024 nach Kenia kommen würden. Daraus ergebe sich zwangsläufig ein kürzerer Aufenthalt in Österreich. Zur Höhe der Überweisungen auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin werde nun auch ein Kontoauszug des Einladers zur Nachvollziehbarkeit vorgelegt. Zur Verwendung der auf dem Konto ersichtlichen Überweisungen sei wiederholt eine Übermittlung weiterer Unterlagen angeboten worden, die Österreichische Botschaft Nairobi habe die Anforderung weiterer Unterlagen unterlassen.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine kenianische Staatsangehörige, stellte am 04.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 02.04.2024 bis 29.06.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ bzw. „Einschulung/Training for the work for One Familiy“.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und Mutter eines zehnjährigen Kindes. Ob sie darüber hinaus auch die Mutter von zwei weiteren Kindern im Alter von 15 bzw. 13 Jahren ist, kann nicht festgestellt werden.
Eine auf die Beschwerdeführerin zum 21.03.2024 lautende Kontoverbindung wies ein Guthaben von „727,623.67“ auf; dass sie über diesen Betrag verfügungsberechtigt ist, kann nicht festgestellt werden.
Es bestehen begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
2. Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits im Mandatsbescheid ins Treffen geführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Weiteren Unterlagen und Angaben, die erst in der Beschwerde vorgelegt bzw. erstattet wurden, ist daher das Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 entgegenzuhalten.
Die Feststellungen zur Antragstellung gründen auf dem Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi.
Dass die Beschwerdeführerin ledig und Mutter eines zehnjährigen Kindes ist, ergibt sich aus ihren Angaben in Zusammenhalt mit der Vorlage einer Geburtsurkunde eines Kindes (in der die Beschwerdeführerin als Mutter namentlich genannt ist). Ob sie darüber hinaus auch die Mutter von zwei weiteren Kindern im Alter von 15 bzw. 13 Jahren ist, kann hingegen nicht festgestellt werden, da in den diesbezüglich vorgelegten Geburtsurkunden XXXX als Mutter angeführt wird. Ob es sich dabei um die Beschwerdeführerin XXXX handelt, kann aufgrund der Möglichkeit einer anderen Schreibweise ihres Namens weder ausgeschlossen noch angenommen werden. Weitere Verwandtschaftsverhältnisse oder dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft wäre, wurden nicht vorgebracht.
Zuletzt langte am 22.03.2024 eine (leserliche) aktualisierte Kontonachricht über eine auf die Beschwerdeführerin zum 21.03.2024 lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben von „727,623.67“ ein. Diesem Auszug lässt sich nicht entnehmen, in welcher Währung dieser Betrag zur Verfügung steht. Unter der Prämisse, dass es sich dabei um die Landeswährung handelt (Kenianische Schilling), wies diese Kontoverbindung zum 21.03.2024 ein Guthaben in der Höhe von € 5.403,81 auf (zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 08.01.2025 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Kenianischer Schilling = € 0,0074 zu Grunde gelegt). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über diesen Betrag auch ohne Weiteres verfügungsberechtigt ist, da sie in der Vorstellung selbst vorbrachte, für ihre Tätigkeit zwar eine Entlohnung in Höhe von € 400,-- zu erhalten, auf dieser Kontoverbindung jedoch immer deutlich größere Beträge einlangen würden, da sie auch Schulbesuchsgebühren für die Kinder des Hilfsprojekts zahle sowie Kleidung, Lebensmittel, Betten und Medikamente kaufe sowie dass die Verwendung der Gelder sehr genau vom Einlader und seiner Ehefrau überprüft werde. Weitere Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Kenia wurden nicht ins Treffen geführt – die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung einen Mietvertrag vor, sodass auch ein Immobilieneigentum nicht nachgewiesen wurde.
Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines zehnjährigen Kindes, sodass zwar von einer familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist, jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums im Ausmaß von 89 Tagen stellte. Es ist daher davon auszugehen, dass dem zehnjährigen Kind, dass aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, sich selbst um sämtliche Belange seines Lebens zu kümmern, eine weitere Bezugsperson zur Verfügung steht, die bereit ist, sich für einen längeren Zeitraum um dieses umfassend zu kümmern. Dasselbe würde für die zwei weiteren Kinder gelten (deren Verwandtschaftsverhältnisse zur Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnten). Die Beschwerdeführerin ist weiters ledig und wurde nicht vorgebracht, dass sie in einer Lebensgemeinschaft wäre.
Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbandes – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt.
Die Beschwerdeführerin befindet sich ihrem Vorbringen nach zwar in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis, jedoch kann diesem, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ein 89-tägiges Visum beantragt wurde, wohl auch losgelöst von einem Aufenthalt in Kenia nachgegangen werden. Immobilieneigentum in Kenia wurde nicht nachgewiesen, die Beschwerdeführerin brachte auch nicht vor, über größere Sparguthaben zu verfügen oder Einkünfte z.B. aus Vermietungen zu lukrieren. Dass der Beschwerdeführerin das in einer Kontonachricht zum 21.03.2024 aufscheinende Guthaben für ihre Belange zusteht, konnte – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden. Es ist daher unter Berücksichtigung all dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen.
Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Der Beschwerdeführerin kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten zudem nicht zugestanden werden. Die Beschwerdeführerin verfügte bislang über kein Visum der Kategorie C, sodass keine Schlüsse auf ein diesbezügliches fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden können.
Auch ist der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nach einem Monat Beschäftigung ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich beantragt habe und die Notwendigkeit des langen Aufenthalts nicht nachvollziehbar sei, zu folgen. Die Beschwerdeführerin erstattete keine nachvollziehbare Erklärung für diesen langen Zeitraum, sondern gab lediglich pauschal an, für ihre Tätigkeit eine Einschulung in den Bereichen Computer, Buchhaltung und Management zu benötigen und dass zudem Termine mit zahlreichen österreichischen Sponsoren und Unterstützern geplant seien. Nach dem abweisenden Mandatsbescheid wurde sodann vorgebracht, dass dieser Zeitraum (wohl ohne Weiteres) auf einen Monat verkürzt werden könne.
Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend ausgeführt – der begründete Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:
„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“
„Artikel 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi beruht auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
§ 11 FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Nairobi ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums der Beschwerdeführerin näher dargelegt.
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).
Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104).
Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. Der Beschwerdeführerin ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Folglich kann der Österreichischen Botschaft Nairobi nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise der Beschwerdeführerin bestehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.