JudikaturBVwG

W240 2302596-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Spruch

W240 2302596-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 03.10.2024, Zl. RECHT/0073/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 17.07.2024, Zl. VIS8418, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 07.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 85 Tage.

Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei geschieden und Pensionistin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 15.06.2024 und 07.09.2024 angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe der Enkelsohn der Beschwerdeführerin XXXX geb. XXXX , Stb. Österreich. Dieser wurde als einladende Person genannt.

Folgende Dokumente wurden vorgelegt:

Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE):

Aus dieser geht ein Einkommen der einladenden Person in Höhe von EUR 4.646,- monatlich hervor. Dem stehen monatliche Kreditzahlungen in Höhe von EUR 600,- und Mietkosten in Höhe von EUR 320,- entgegen. Die Einladung wurde in der Verpflichtungserklärung für die Dauer von 90 Tage, ab 15.06.2024 bis 14.09.2024, beschrieben.

Kontoübersicht und Bankauszug vom 05.05.2024

Flugbuchungsbestätigung (Hinflug am 15.06.2024, Rückflug am 07.09.2024)

Bestätigung einer Reiseversicherung

Ausweiskopien

Bescheinigung der Rentnerkasse vom 28.01.2024

Bescheid über die Erhöhung der Pension vom 13.04.2024

Abrechnungen der Rentnerkasse vom 23.07.2023 bis 20.01.2024

Mietvertrag der Beschwerdeführerin vom 14.04.2024

Mietvertrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2022

Personalausweis (Geburtsurkunde) der Beschwerdeführerin

Mit Verbesserungsauftrag vom 16.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen Nachweise über den derzeitigen Aufenthalt ihrer Kinder, Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis mit der einladenden Person, eine Unterkunftsbestätigung in Österreich, einen Nachweis über die Verwurzelung im Iran sowie einen Beleg der Herkunft des Geldes für das näher bezeichnete Bankkonto vorzulegen.

Im E-Mail vom 22.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wolle in Österreich ihre einzige Tochter, ihren Enkel und Urenkel besuchen. Sie wolle betonen, keineswegs die Absicht zu haben, dauerhaft in Österreich zu bleiben. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin mehrere Male Österreich besucht und sei stets fristgerecht ausgereist. Ihre bisherigen Aufenthalte hätten ausschließlich dem Zweck, ihre Familie zu besuchen, gedient. Sie habe ihr gesamtes Leben im Heimatstaat verbracht und sei fest in ihrem sozialen und kulturellen Umfeld verwurzelt. Sie beziehe im Herkunftsstaat ihre Pension. Ihre Schwester und ihre Neffen und Nichten seien ebenfalls dort ansässig. Die Sprachbarriere in Österreich sei auch ein Grund in den Iran zurückzukehren. Die einladende Person sei ihr Enkelsohn, bei dem sie während des Aufenthaltes wohnen werde. Beim Geld auf dem Konto handle es sich um Ersparnisse. Ab und zu leihe sie Geld an Freunde, was ebenfalls zu ihren Ersparnissen beitrage.

Angeschlossen vorgelegt wurden die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Enkelsohns sowie der Reisepass und eine Meldebestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin vorgelegt.

2. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 03.06.2024 teilte die ÖB Teheran mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Der Verbesserungsauftrag vom 16.05.2024 sei nur teilweise beantwortet worden. Es seien keine Belege der Herkunft des Geldes auf dem bezeichneten Bankkonto und keine Nachweise über die Verwurzelung im Iran eingereicht worden. Es wurde auch kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung vorgelegt. Es sei kein Vorvisum in den letzten neun Jahren verzeichnet. Es handle sich um ihren zweiten Schengenvisaantrag. Es seien keine Dokumente zur wirtschaftlichen Bindung vorgelegt worden. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, könne dem Antrag nicht zugestimmt werden.

3. Am 16.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 03.06.2024. Begründend wurde ausgeführt, sie habe vor, eine begrenzte Zeit mit ihrer Familie zu verbringen, bevor sie in ihren Heimatstaat zurückkehre. Bei dem Geld auf ihrem Konto handle es sich um ihre Ersparnisse in Höhe von etwa EUR 2.000, die sie im Laufe der Jahre angesammelt habe. Diese finanziellen Mittel seien ausreichend für den geplanten Aufenthalt in Österreich. Zudem habe die einladende Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben.

Angeschlossen wurden eine Unterkunftsbestätigung und ein Schreiben der einladenden Person vorgelegt, in dem diese versichere alle Kosten und Risiken für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu übernehmen.

4. Mit Bescheid vom 17.07.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Nach Abwägung des Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich und ihrem persönlichen Interesse zwecks Besuchs ihres Enkelkindes nach Österreich reisen zu wollen, könne dem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die Vorstellung sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

5. Gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 17.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin am 04.08.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie sei in ihrem Herkunftsstaat sozial tief verwurzelt, sie habe Familie und viele enge Freunde, mit denen sie regelmäßigen Kontakt pflege. Sie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Die einladende Person werde ihr eine Unterkunft bieten. In der Vergangenheit habe sie mehrmals Schengenvisa gehabt und sei immer in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Nach ihrer ersten Beschwerde habe die Beschwerdeführerin einen Anruf der ÖB Teheran erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Visum bewilligt werde. Ihr sei geraten worden ihren Pass zur Botschaft zu bringen und eine Flugbestätigung einzureichen. Diese Aufforderung habe sie umgehend befolgt. Sie sei daher sehr überrascht über den Ablehnungsbescheid. Ihr Ziel sei es ihren Enkel zu besuchen und danach unverzüglich in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde ab. Zu den persönlichen und familiären Umständen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass diese geschieden sei und ihre einzige Tochter samt Kindern und Enkelkindern in Österreich lebe. Zum Hinweise in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in Österreich zu Besuch gewesen sei, sei auszuführen, dass keine Kopien der Schengenvisa vorgelegt worden seien. Im internen System (VIS) sei lediglich ein Vorvisum aus dem Jahr 2015 ersichtlich. Demnach könne die Ausführung der Beschwerdeführerin, bereits mehrere Schengenvisa erhalten zu haben, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei es nicht möglich, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Visum aus dem Jahr 2015 auch ordnungsgemäß genutzt habe, weil keine Kopie des Visums inklusive der Ein- und Ausreisestempel vorgelegt worden sei. Es würden begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

7. Mit Vorlageantrag vom 17.10.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ausgeführt wurde, dass mit dem Antrag der Beschwerdeführerin eine nun obsolete Flugreservierung – einschließlich der Buchung eines Rückfluges, der ihren ernsthaften Rückkehrwillen belege – vorgelegt worden sei. Aus der Pensionsbestätigung sei ersichtlich, dass sie in der Lage sei, finanzielle Mittel anzusparen. Die Vorlage eines Mietvertrags und einer Gewerbeimmobilie belege ihre wirtschaftliche, soziale und finanzielle Verankerung. Die Beschwerdeführerin habe Nachweise über den Aufenthalt ihres einzigen Kindes und die Verwandtschaftsverhältnisse vorgelegt. Die einladende Person habe die Unterbringung schriftlich bestätigt. Ihr gesamtes soziales und kulturelles Umfeld befinde sich im Heimatstaat. Aus den zuvor erteilten Visa sollte ersichtlich sein, dass sie das österreichische Bundesgebiet nach jedem befristeten Aufenthalt fristgerecht verlassen habe. Die vorgelegten Unterlagen sollten als ausreichende Beweismittel dienen, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich dem Zweck des Verwandtschaftsbesuchs diene. Ein Meldezettel und der Mietvertrag der einladenden Person sowie ein notariell beglaubigtes Scheiben, in dem erklärt werde, dass die Dauer des Aufenthalts lediglich befristet sei und dem Familienbesuch diene würden fristgerecht nachgereicht werden.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

9. Mit als ergänzender Schriftsatz bezeichnetem Schreiben vom 24.03.2025 wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß der Rechtsprechung des VwGH die Versagung des Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen könne. Bei einer Verwurzelung im Herkunftsstaat würden familiäre Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen für sich betrachtet keine Zweifel an der Wiederausreiseabsicht rechtfertigten. Der Großteil der Familie der Beschwerdeführerin würde sich in ihrem Heimatstaat befinden, was die Behörde nicht in ihre Beurteilung einbezogen habe. Sie habe mehrmals darauf verwiesen, dass ihre Schwester, mehrere Enkel und Neffen im Heimatstaat habe, zu denen sie enge Bindungen pflege. Ihre Pension und ihre Eigentumswohnung würden für eine ausreichende Verwurzelung sprechen. Dass sie über eine Immobilie verfüge sei von der Behörde an keiner Stelle gewürdigt worden. Ungeachtet dessen hätte die einladende Person eine elektronische Verpflichtungserklärung und dessen Zusicherung, dass sich die Beschwerdeführerin nur im angegebenen Zeitraum in Österreich aufhalten werde, zu berücksichtigen gewesen. Sie weise auf die Retourtickets hin, die im Bescheid nicht gewürdigt wurden. Es erscheine unbegreiflich, warum die Behörde ihren letzten rechtmäßigen Aufenthalt als negativen Umstand werte. Daneben sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde ihre weiteren Aufenthalte in den Jahren 2005, 2009 und 2016 nicht erhoben habe und in die Beurteilung einfließen habe lassen. Ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten bzw. eine negative Prognose von der belangten Behörde habe nicht genannt bzw. angestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 07.05.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 85 Tage.

Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 15.06.2024 und 07.09.2024 angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Der in Österreich lebende Enkelsohn der Beschwerdeführerin wurde als einladende Person genannt.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und Pensionistin. Auf die Beschwerdeführerin laufen im Heimatstaat zwei Mietverträge. 2015 wurde ihr ein Schengenvisum der Kategorie C ausgestellt. Ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums das Gebiet der Mitgliedstaaten rechtszeitig verlassen hat, wurde nicht dargelegt und kann nicht festgestellt werden.

In Österreich leben ihre einzige Tochter, ihr Enkelsohn sowie ihr Urenkelkind.

Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden wirtschaftlichen und keine familiären Bindungen in ihren Wohnsitzstaat belegen. Es bestehen begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin geschieden und Pensionistin sei, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben sowie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, der eine Eintragung der Ehescheidung zu entnehmen ist, und den Nachweisen über die Rentenzahlungen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zwei Immobilien in ihrem Heimatstaat mietet ergibt sich aus den beiden vorgelegten Mietverträgen. Wenn die Beschwerdeführerin erstmals im als ergänzender Schriftsatz bezeichneten Schreiben vom 24.03.2025 ausführt, dass ihre Pension und ihre Eigentumswohnung für eine wirtschaftliche Verwurzelung sprächen, so steht dies im Widerspruch zu den vorgelegten Mietverträgen, die die Beschwerdeführerin eindeutig als Mieterin ausweisen. In ihrem Vorlageantrag sprach die Beschwerdeführerin selbst noch von „Mietverhältnissen und dem Immobilienbesitz“. Als Mieterin ist die Beschwerdeführerin zwar Besitzerin der Immobilien, das Immobilieneigentum verbleibt jedoch bei der jeweiligen Vermieterin. Übersehen wird nicht, dass dem am 23.08.2022 geschlossenen Mietvertrag auf der zweiten Seite der Übersetzung unter Bemerkungen, die sich aus den handschriftlichen Ergänzungen des Originals ergeben, folgender nicht nachvollziehbare Satz angeführt ist: „Der Mietgegenstand ist Eigentum der Mieterin“. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zum Vertragsgegenstand, den Angaben zum Mietobjekt unter Artikel 2, laut derer die Eigentumsurkunde auf den Namen der Vermieterin registriert sei, und den Ausführungen unter Artikel 6-3, wonach die Vermieterin die Inhaberin des Mietobjekts sei. Nachweise für allfälliges Eigentum an Immobilien im Heimatstaat, wie etwa ein Auszug aus dem Grundbuch, wurden nicht vorgelegt, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Immobilieneigentum im Heimatstaat zu haben, was von der Behörde nicht gewürdigt worden sei, nicht gefolgt wird.

Soweit die Beschwerdeführerin angibt, sie verfüge über eine Gewerbeimmobilie, ist einerseits entgegenzuhalten, dass dies aus den vorgelegten Mietverträgen nicht ersichtlich ist. Andererseits hat die pensionierte Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet, im Heimatstaat einem Gewerbe nachzugehen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin 2015 bereits ein Schengenvisum erteilt wurde, beruht auf den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und der Angabe im Bescheid, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der zweite der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren wiederholt an, bereits mehrmals in Österreich gewesen zu sein, entsprechende Nachweise über die Ausstellung dieser Visa wurden nicht vorgelegt. Mangels Vorlage der entsprechenden Ausreisestempel, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bzw. zu einem anderen Zeitpunkt rechtzeitig vor Ablauf eines ihr ausgestellten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaat ausgereist ist.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen:

Eingangs wird angemerkt, dass grundsätzlich nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten – wenn auch nicht belegten – familiären Anknüpfungspunkte im Heimatstaat nicht gänzlich frei von jeglichen Bindungen im Heimatstaat ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Pensionszahlungen, die sie bezieht, binden sie nicht an ihren Heimatstaat, da diese auch unabhängig von einem Aufenthalt im Iran bezogen werden könnten. Ebenso kann bei den beiden vorgelegten Mietverträgen nicht angenommen werden, dass diese die Beschwerdeführerin derart an ihren Heimatstaat binden, dass von einer gesicherten Wiederausreiseabsicht ausgegangen werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 24.03.2025 zwar Immobilieneigentum im Heimatstaat behauptet, jedoch abermals keine Nachweise diesbezüglich vorgelegt, weshalb dem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Eine ausreichende wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin kann somit nicht bejaht werden.

Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Die Beschwerdeführerin bracht im Zuge des Verfahrens vor, im Heimatstaat über eine Schwester, Neffen und Nichten zu verfügen. Erst im Schriftsatz vom 24.03.2025 führte sie – entgegen der bisherigen Angaben – aus, zudem Enkelkinder im Heimatstaat zu haben. Belege für den Aufenthalt der Verwandten im Iran wurden nicht vorgelegt. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei fest in ihrem sozialen und kulturellen Umfeld verwurzelt und es bestehe eine Sprachbarriere, werden dem Erfordernis eines Nachweises der Verwurzelung im Heimatstaat nicht gerecht.

Den behaupteten familiären Bindungen im Heimatstaat stehen wiederum nachgewiesene und ausgeprägte Bindungen zu in Österreich lebenden Personen, nämlich zu ihrer einzigen Tochter, ihrem Enkelsohn und ihrem Urenkelkind, gegenüber.

Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre Familienmitglieder in Österreich besuchen zu wollen, nachvollziehbar, in Anbetracht des Umstandes der fehlenden wirtschaftlichen sowie nicht nachgewiesenen familiären und sozialen Bindung, kann die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht als belegt angesehen werden.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten und durch ihr Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Absicht hat vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. (9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(…)“

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierung sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist – wie auch im Schreiben vom 24.03.2025 ausgeführt – festzuhalten, dass diese Nachweise grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen. Für sich allein betrachtet sind sie jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213).

Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die pensionierte und geschiedene Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat, wie beweiswürdigend wiedergegeben, nicht nachzuweisen vermochte. Sie brachte vor, ihre Schwester, Neffen und Nichten – bzw. laut dem Schreiben vom 24.03.2025 auch Enkelkinder – würden im Heimatstaat leben und sie sei in ihrem Umfeld sozial verwurzelt. Nachweise erbrachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine. Diesen behaupteten Bindungen im Heimatstaat stehen substanzielle familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegenüber. In Österreich leben nachweislich die einzige Tochter der Beschwerdeführerin, ihr Enkelsohn sowie ihr Urenkelkind.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde wegen der Sprachbarriere in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen, und die vorgelegten Dokumente zu Mietverhältnissen, der Rente und die Flugbuchungsbestätigung konnten die begründeten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht aufgrund der bedeutenden familiären Bindungen in Österreich nicht ausräumen.

Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (Hinweis VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137; 20.12.2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Erteilung eines oder mehrerer Vorvisa mangels Vorlage der Visa samt den entsprechenden Ausreisestempeln nicht über den Umstand hinaus, dass der Beschwerdeführerin zumindest einmal vor nunmehr zehn Jahren ein Visum erteilt wurde, zu ihren Gunsten gewertet werden kann. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist.

Im Ergebnis kann der ÖB Teheran nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus den Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen wie beweiswürdigend ausgeführt somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die behauptete Bindung im Heimatstaat durch Mietverhältnisse, den Bezug einer Rente sowie nicht belegte familiäre Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.

In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich einerseits und ihrer nicht hinreichend dargelegten Verwurzelung im Heimatstaat andererseits konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen und diese – gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – im gegenständlichen Fall zu ihren Lasten gehen.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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